Anrechnung der 0,8 3101 VV bei Gesamtvergleich

  • Wir haben 4 Verfahren, die durch einen Gesamtvergleich erledigt wurden. Die einzelnen Streitwerte der Prozesse lauten:

    237.536,87 € - in diesem Prozess wurde der Gesamtvergleich geschlossen –
    86.101,45 €
    104.000,00 €
    1.468.079,13 €

    Mir geht es um die Anrechnung der 0,8 VG. Kann meine nachstehende Berechnung richtig sein? Ich bin da unsicher, da ich einen solchen Fall noch nicht hatte.

    1,3 VG aus 237.536,87 € = 2.928,90 €
    0,8 VG aus 1.658.180,68 € +5.450,40 €
    gesamt 8.379,30 €

    aber nicht mehr als 1,3 aus 1.895.717,55 € = 9.636,90 €
    wird also nicht überschritten

    1,3 VG aus 86.101,45 € = 1.843,40 €
    abzgl. 0,8 VG aus 86.101,45 € -1.134,40 €
    verbleiben 709,00 €

    1,3 VG aus 104.000,00 € = 1.953,90 €
    abzgl. 0,8 VG 104.000,00 € -1.202,40 € =751,49 €

    Kappung gem. 3101 (8.379,30+709+751,49 =
    9.839,79 – 9.636,90 = 202,89) = verbleiben 548,50 €

    1,3 VG aus 1.468.079,13 € = 8.076,90 €
    abzgl. 0,8 aus 1.468.079,13 € - 4.970,40 €
    verbleiben 3.106,50 €
    Kappung gem. Anm. 1 zu 3101 - 3.106,50 €
    verbleiben 0,00 €

    Besten Dank im Voraus.

  • Mir geht es um die Anrechnung der 0,8 VG. Kann meine nachstehende Berechnung richtig sein?


    M. E. mußt Du eine Quotenanrechnung vornehmen, da Du einen Gesamtbetrag (der aufgrund der Gebührendegression natürlich niedriger als der Betrag aus den jeweiligen Einzelgebühren ist) auf 3 verschiedene Verfahrensgebühren anrechnen mußt (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3101 VV). So hat es jedenfalls der BGH (AGS 2014, 498) mit der Anrechnung nach Vorb. 3 Abs. 4 VV entschieden in dem Fall, daß eine Geschäftsgebühr auf zwei Verfahrensgebühren anzurechnen ist.

    Danach wäre also von den 5.450,40 € ein Bruchteil von


    • 86.101,45/1.658.180,58 = 283,01 €,
    • 104.000,00/1.658.180,58 = 341,85 € und
    • 1.468.079,13/1.658.180,58 = 4.825,54 €



    auf die jeweilige Verfahrensgebühr der 3 mitverglichenen Verfahren anzurechnen.

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    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (28. September 2021 um 10:49)

  • Besten Dank für die Info.

    Ich habe noch eine kurze Zusatzfrage:

    In 3 Verfahren fanden vor dem Gesamtvergleich Gerichtstermine statt, in dem Verfahren über 104.000 € jedoch nicht. Kann ich hier auch eine Terminsgebühr abrechnen?

  • In 3 Verfahren fanden vor dem Gesamtvergleich Gerichtstermine statt, in dem Verfahren über 104.000 € jedoch nicht. Kann ich hier auch eine Terminsgebühr abrechnen?


    In dem Verfahren über 104T EUR nur, wenn Termin stattgefunden hat (was ja nicht der Fall ist) oder die Voraussetzungen der Vorb. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV (Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sind) vorliegen.

    Ansonsten entsteht ja im Vergleichsverfahren (den 237T EUR) eine Terminsgebühr aus dem Gesamtwert aller 4 Verfahren. Hier müßtest Du wieder die Anrechnungsvorschrift Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV beachten und wie in #2 dargestellt vorgehen. Unterschied ist hier nur, dass eine Anrechnung des Bruchteils für das Verfahren wegen der 104T EUR tatsächlich aber dann nicht stattfindet, weil im dortigen Verfahren wohl keine Terminsgebühr entstanden ist. Diese Anrechnung fällt dann untern Tisch (an den zu berechnenden Anrechnungsbruchteilen ändert sich aber nichts, muß also dennoch in die Berechnung des Bruchteils einfließen).

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