§ 54 GKG Streitwert wesentlich geringer als Einheitswert

  • Beim Schuldner wurde eine Zwangsversteigerung beantragt, diese aber durch Zahlung abgewendet.

    In der Gerichtskostenrechnung für das beendete ZV-Verfahren wurde nun der Einheitswert der Immobilie als Berechnungsgrundlage angesetzt und nicht der Streitwert, welcher nur etwa 25% des Einheitswertes (und knapp 2% des Marktwertes) beträgt. Da ich normalerweise nur im Thema Insolvenz unterwegs bin, kam mir das seltsam vor.

    Wird das einheitlich so gehandhabt und gibt es evtl. diesbezügliche Entscheidungen?

  • Maßgeblich für die Gerichtskosten ist der vom Gericht festgesetzte Verkehrswert.
    Ist ein solcher noch nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgeblich.

    Die Höhe der Gl-Forderung ist bei den Gerichtsgebühren unerheblich.

  • Maßgeblich für die Gerichtskosten ist der vom Gericht festgesetzte Verkehrswert.
    Ist ein solcher noch nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgeblich.

    Das mit dem Einheitswert wird hoffentlich irgendwann mal vom Gesetzgeber geändert. Es ist schon abstrus, wenn ich in der Akte ein Verkehrswertgutachten habe, dieser jedoch noch nicht festgesetzt worden ist, dann muss ich als Wert den Einheitswert nehmen, obwohl dieser um Welten vom Verkehrswert abweicht...

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Maßgeblich für die Gerichtskosten ist der vom Gericht festgesetzte Verkehrswert.
    Ist ein solcher noch nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgeblich.

    Das mit dem Einheitswert wird hoffentlich irgendwann mal vom Gesetzgeber geändert. Es ist schon abstrus, wenn ich in der Akte ein Verkehrswertgutachten habe, dieser jedoch noch nicht festgesetzt worden ist, dann muss ich als Wert den Einheitswert nehmen, obwohl dieser um Welten vom Verkehrswert abweicht...


    Warum soll dies abstrus sein?

    Die Gesetzesvorschrift des § 54 Abs.1 S.2 GKG ist insoweit bindend.

    § 54
    Zwangsversteigerung


    (1) 1Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. 2Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend.


    Eine Ausnahme bietet hier jedoch auch der § 54 Abs.1 S.3 GKG......

    (1) S.3 Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend.


    Aber warum erfolgte vor der Aufhebung keine VW-Festsetzung, wenn dieser doch schon soo lange feststand ??

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