Hallo Ihr Lieben,
folgender Fall beschäftigt mich:
KL-VT hat seinen Sitz in Leipzig.
Die Klagepartei hat Ihren Sitz (bundesweit tätige Versicherung) in München.
Gerichtsort ist außerhalb beider Gemeinden/Bezirke aber wesentlich näher an München.
Es werden Fahrtkosten und Abwenseheitsgelder von Leipzig zum Gerichtsort geltend gemacht.
Es wird darauf verwiesen, dass eine Hausanwaltsbeziehung bestünde, und dass aufgrund der unternehmensinternen Struktur die Schadensabteilung der Versicherung (Klagepartei) in Leipzig sei. Mit dieser Schadensabteilung arbeite die Rechtsanwaltskanzlei eng zusammen. Daher erfolgte eine Beauftragung des RAs in Leipzig (am Ort der Schadensabteilung) und nicht in München (am Sitz der Partei) diese unternehmensinteren Struktur habe der Gegner hinzunehmen vgl. (BeckOK ZPO/Jaspersen, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO § 91 Rn. 169.1).
Die Beklagtenpartei wendet nun ein, dass ein Hausanwalt auch in München hätte gefunden werden können vgl. OLG München (11. Zivilsenat), Beschluss vom 04.02.2020 - 11 W 1542/19.
Was haltet ihr davon? Festsetzen oder absetzen?