• Hallo Ihr Lieben,

    folgender Fall beschäftigt mich:


    KL-VT hat seinen Sitz in Leipzig.
    Die Klagepartei hat Ihren Sitz (bundesweit tätige Versicherung) in München.
    Gerichtsort ist außerhalb beider Gemeinden/Bezirke aber wesentlich näher an München.

    Es werden Fahrtkosten und Abwenseheitsgelder von Leipzig zum Gerichtsort geltend gemacht.
    Es wird darauf verwiesen, dass eine Hausanwaltsbeziehung bestünde, und dass aufgrund der unternehmensinternen Struktur die Schadensabteilung der Versicherung (Klagepartei) in Leipzig sei. Mit dieser Schadensabteilung arbeite die Rechtsanwaltskanzlei eng zusammen. Daher erfolgte eine Beauftragung des RAs in Leipzig (am Ort der Schadensabteilung) und nicht in München (am Sitz der Partei) diese unternehmensinteren Struktur habe der Gegner hinzunehmen vgl. (BeckOK ZPO/Jaspersen, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO § 91 Rn. 169.1).

    Die Beklagtenpartei wendet nun ein, dass ein Hausanwalt auch in München hätte gefunden werden können vgl. OLG München (11. Zivilsenat), Beschluss vom 04.02.2020 - 11 W 1542/19.

    Was haltet ihr davon? Festsetzen oder absetzen?

    nec temere nec timide

    Einmal editiert, zuletzt von Kostnix (27. September 2021 um 15:49)

  • Festsetzen. Wie du schon selbst geschrieben hast, hat die Gegenseite die interne Organisation eines Unternehmens gegen sich gelten zu lassen.

    Absetzen. Die interne Organisation des Berechtigten kann nicht zu Lasten des Festsetzungsgegners gehen, sondern liegt allein in dessen Sphäre.

    Es gibt dazu tausenderlei Rechtsprechung mit tausenderlei Verästelungen - sowohl für und gegen die jeweilige Seite. Damit kann man sich beschäftigen oder man läßt es. Grundsatz: Anspruch auf Anwalt am Sitz der Partei oder auch woanders, wenn näher am Prozeßgericht und Ende.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Danke für die Antworten. Ich muss gestehen, dass die zitierten Entscheidungen der beiden Parteien mich beide nicht komplett überzeugt haben (ebenso wenig ihre Argumente). Daher habe ich nun festgesetzt. Sollte ein RM kommen, werde ich nicht abhelfen und schauen, was rauskommt. :gruebel:

  • Die großen Versicherungen haben nicht nur einen Hausanwalt, sondern meist mehrere. Die aus München hatte ich auch schon- nachdem ich darum gebeten hatte, die Bestätigung einzureichen und anwaltlich zu versichern, dass die Kanzlei alle Rechtsstreitigkeiten der Versicherung exklusiv durchführt und keine andere Kanzlei mit deren Rechtsstreitigkeiten befasst ist und betraut wird hatte sich das erledigt. (das wusste ich aber auch aus andere Akten, in denen andere Anwälte für die Versicherung auftraten vorher muss ich gestehen ;))

    Das war in meiner Anwärterzeit, mittlerweile kürze ich nur noch und es kam auch nie was.

  • Ich hatte auch mal abgesetzt, eine sofortige Beschwerde kassiert und dann nach Anhörung der Gegenseite der Beschwerde abgeholfen und die Reisekosten festgesetzt - ohne Beschwerde gegen diesen Beschluss.
    Ich bleibe daher bei meiner Auffassung, dass die Gegenseite die innerbetriebliche Organisation des Gegners gegen sich gelten lassen muss.

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