Nachweis Einigungsgebühr (telefonische Ratenzahlungsvereinbarung)

  • Im PfÜB-Verfahren wird als bisherige Vollstreckungskosten u.a. eine Einigungsgebühr geltend gemacht ohne diese jedoch nachzuweisen.

    Unsererseits wird ein Kostenbeleg angefordert (insbesondere die Kostenübernahmeerklärung des Schuldners).

    Der Rechtsanwalt/Das Inkassounternehmen schreiben dann, dass ein solcher Beleg nicht eingereicht werden kann, da sich der Schuldner telefonisch gemeldet und um eine Ratenzahlungsvereinbarung gebeten habe. Natürlich habe er am Telefon die Kostenübernahme erklärt. Da es aber keine Formvorschrift für die Einigung gebe, sei diese formfrei und man halte an den Kosten fest.

    In manchen Fällen wird nach dem Telefonat seitens des Gläubigers noch einmal eine Ratenzahlungsbestätigung an den Schuldner übersandt und auf die Kosten hingewiesen. Eine unterschriebene Übernahmeerklärung kann jedoch nicht eingereicht werden.


    Hat dazu jemand eine Idee bzw. Rechtsprechung? Wie geht ihr damit um?

  • Kommt hier auch häufiger vor. Mir reicht das nicht aus.

    Der Nachweis der Übernahme der Kosten ist nicht erbracht, wenn die telefonisch vereinbarte Ratenzahlung lediglich schriftlich bestätigt und auf die Kosten hingewiesen wird (vgl. AG Bad Hersfeld, 130 M 2708/06 DGVZ 2007, 75, juris).
    Es ist für das Vollstreckungsorgan nicht prüfbar, ob die Kosten vom Schuldner tatsächlich rechtsverbindlich und ausdrücklich übernommen worden sind. Der Inhalt eines Telefongesprächs kann nicht geprüft werden.

    Gleiches gilt m.E. für die gerne genommen Argumentation, dass der Schuldner Raten gezahlt habe. Auch in der Zahlung von Raten an den Gläubiger kann nur die Annahme der Ratenzahlungsvereinbarung gesehen werden, jedoch nicht auch eine (ausdrückliche) Einigung über die Übernahme der Einigungsgebühr, da insoweit nicht die notwendige ausdrückliche Kostenübernahme durch den Schuldner vorliegt. Eine ausdrückliche Kostenübernahme kann nur durch ein entsprechendes diesbezügliches (ausdrückliches) Handeln des Schuldners erfolgen es bedürfte daher einer ausdrücklichen diesbezüglichen Erklärung des Schuldners, die regelmäßig durch eine Unterschrift dokumentiert wird (so auch AG Nidda 80 M 664/07, DGVZ 2007, 75 und AG Osterode, Beschluss vom 17.03.2021, 5 M 85/20, DGVZ 2021, 178).

    Ich vollstrecke eine Einigungsgebühr nur mit, wenn eine (schriftliche) Übernahmeerklärung des Schuldners vorgelegt wird.

  • Also wenn mir die Gläubigerseite eine schriftliche Ratenzahlungsbestätigung an den Schuldner unter Hinweis auf die entstehenden Kosten vorlegt UND der Schuldner mindestens eine Rate gezahlt hat, dann vollstrecke ich die Einigungsgebühr mit. :daumenrau

  • Der Inhalt eines Telefongesprächs kann nicht geprüft werden.


    Das ist im Grundsatz richtig. Auf der anderen Seite bedarf es nicht des Beweises, sondern nur der Glaubhaftmachung (§§ 788 Abs. 2, 104 Abs. 2 Satz 1, 294 ZPO). Der Gläubiger könnte also z. B. den Inhalt des Telefonats eidesstattlich versichern, was für die Festsetzung und damit alternative Mitvollstreckung ausreichend wäre.

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  • Das halte ich für falsch. Es ist sehr gut möglich dass der Schuldner gezahlt hat und gleichzeitig dem Gläubiger mitgeteilt, dass er die EG nicht tragen will. ...

    Geht das denn (materiell-rechtlich) überhaupt, dass der Schuldner zwar das (ihm entgegenkommende) Ratenzahlungsangebot des Gläubigers dankend annimmt (und entsprechend zahlt), die weiteren Bedingungen (u. a. die Kosten) zurückweist/ablehnt? :gruebel: Wer A sagt, muss auch B sagen, oder etwa nicht?

  • Das halte ich für falsch. Es ist sehr gut möglich dass der Schuldner gezahlt hat und gleichzeitig dem Gläubiger mitgeteilt, dass er die EG nicht tragen will. ...

    Geht das denn (materiell-rechtlich) überhaupt, dass der Schuldner zwar das (ihm entgegenkommende) Ratenzahlungsangebot des Gläubigers dankend annimmt (und entsprechend zahlt), die weiteren Bedingungen (u. a. die Kosten) zurückweist/ablehnt? :gruebel: Wer A sagt, muss auch B sagen, oder etwa nicht?

    Man kann auch eine Rate zahlen, ohne dass eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen ist. Es läge dann ggf. keine Annahme des Angebots vor, sondern ein Gegenangebot des Schuldners vor (Aufhebung der Kosten), dass der Gläubiger annehmen oder ablehnen kann.


    Das ist im Grundsatz richtig. Auf der anderen Seite bedarf es nicht des Beweises, sondern nur der Glaubhaftmachung (§§ 788 Abs. 2, 104 Abs. 2 Satz 1, 294 ZPO). Der Gläubiger könnte also z. B. den Inhalt des Telefonats eidesstattlich versichern, was für die Festsetzung und damit alternative Mitvollstreckung ausreichend wäre.

    Da hast du wohl recht. Eine solche e.V. habe ich in der Praxis aber noch nie gesehen.

  • Das halte ich für falsch. Es ist sehr gut möglich dass der Schuldner gezahlt hat und gleichzeitig dem Gläubiger mitgeteilt, dass er die EG nicht tragen will. ...

    Geht das denn (materiell-rechtlich) überhaupt, dass der Schuldner zwar das (ihm entgegenkommende) Ratenzahlungsangebot des Gläubigers dankend annimmt (und entsprechend zahlt), die weiteren Bedingungen (u. a. die Kosten) zurückweist/ablehnt? :gruebel: Wer A sagt, muss auch B sagen, oder etwa nicht?


    Ne, nicht zwingend.

    Das AG Osterode (s. #2, auch in AGS 2021, 364-366) führt aus, dass für eine konkludente Willenserklärung maßgeblich sei, ob der rechtsgeschäftliche Wille unmittelbar aus der auf einen rechtlichen Erfolg gerichteten Sprache oder mittelbar aus Indizien geschlossen werden könne. Ob diese Indizien den Schluss auf den rechtsgeschäftlichen Willen tatsächlich erlauben, sei im Wege der Auslegung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers zu beurteilen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Regelung in § 98 ZPO als Regelfall für den Abschluss eines Vergleiches die gegenseitige Kostenaufhebung vorsieht. Sofern hiervon durch Vereinbarung abgewichen werden soll, muss der entsprechende Erklärungswille eindeutig zum Ausdruck gebracht werden bzw. müssen die vorliegenden Indizien den sicheren Schluss auf einen entsprechenden Erklärungswillen zulassen.

    Im dortigen Fall war in der übersandten Vereinbarung zwar der Passus enthalten, dass sich der Schuldner mit der RZV und der damit verbundenen Einigungsgebühr einverstanden erkläre. Er hatte sie aber nicht unterschrieben und nicht zurückgesandt, sondern lediglich die RZ in der Höhe aufgenommen, die er zudem zuvor erbeten hatte. Das AG Osterode hat dieses Verhalten nicht zugleich als Übernahme der Einigungsgebühr gewertet, sondern ausschließlich als Willen, die RZ annehmen zu wollen unter gleichzeitiger Ablehnung der Übernahme weiterer Kosten.

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  • ...
    Im dortigen Fall war in der übersandten Vereinbarung zwar der Passus enthalten, dass sich der Schuldner mit der RZV und der damit verbundenen Einigungsgebühr einverstanden erkläre. Er hatte sie aber nicht unterschrieben und nicht zurückgesandt, sondern lediglich die RZ in der Höhe aufgenommen, die er zudem zuvor erbeten hatte. Das AG Osterode hat dieses Verhalten nicht zugleich als Übernahme der Einigungsgebühr gewertet, sondern ausschließlich als Willen, die RZ annehmen zu wollen unter gleichzeitiger Ablehnung der Übernahme weiterer Kosten.

    :( Aus meiner Sicht kann sich ein Schuldner nicht nur die Rosinen rauspicken.

    Wenn er die weiteren Kosten der RZV nicht tragen mag, soll er doch bitte so konsequent sein und auch das Ratenzahlungsangebot nicht annehmen (sondern vollständig und zeitnah die gesamte Forderung zahlen).

  • Wenn er die weiteren Kosten der RZV nicht tragen mag, soll er doch bitte so konsequent sein und auch das Ratenzahlungsangebot nicht annehmen (sondern vollständig und zeitnah die gesamte Forderung zahlen).


    Nun, streng genommen handelt es sich dabei um Ablehnung des RZV-Angebotes des Gläubigers und (neues) Angebot einer RZV des Schuldners. Muß der Gläubiger unter den veränderten Umständen ja auch nicht annehmen. ;)

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  • Wenn er die weiteren Kosten der RZV nicht tragen mag, soll er doch bitte so konsequent sein und auch das Ratenzahlungsangebot nicht annehmen (sondern vollständig und zeitnah die gesamte Forderung zahlen).

    Das setzt ja voraus, dass er zur vollständigen Zahlung imstande ist.


    Nun, streng genommen handelt es sich dabei um Ablehnung des RZV-Angebotes des Gläubigers und (neues) Angebot einer RZV des Schuldners. Muß der Gläubiger unter den veränderten Umständen ja auch nicht
    annehmen. ;)

    So sehe ich das auch.

  • Wenn er die weiteren Kosten der RZV nicht tragen mag, soll er doch bitte so konsequent sein und auch das Ratenzahlungsangebot nicht annehmen (sondern vollständig und zeitnah die gesamte Forderung zahlen).

    Das ist ja auch keine Rosinenpickerei, sondern schlichtweg der gesetzliche Regelfall.

    Konsequenterweise müsste der Gläubiger eben die Ratenzahlung nicht annehmen, wenn er auf der Kostenübernahme bestehen will.

  • Wenn er die weiteren Kosten der RZV nicht tragen mag, soll er doch bitte so konsequent sein und auch das Ratenzahlungsangebot nicht annehmen (sondern vollständig und zeitnah die gesamte Forderung zahlen).

    Das ist ja auch keine Rosinenpickerei, sondern schlichtweg der gesetzliche Regelfall.

    Konsequenterweise müsste der Gläubiger eben die Ratenzahlung nicht annehmen, wenn er auf der Kostenübernahme bestehen will.

    In diesem Fall erhält der Gläubiger dann allerdings weder die Rate/n, noch die RA-Vergütung für die RZV. :cool:

  • Hier wurde es vom LG Hannover gehalten: Keine Unterschriebene Kostenübernahmeerklärung- dann keine Berücksichtigung der Kosten. Egal ob Rate gezahlt wird oder auch nicht.

    Handhabe ich daher hier auch so.

    Aus der Beratungshilfepraxis: Es läuft wohl öfters so: Schuldner bekommt die Zahlungsaufforderung, ruft an und will zahlen- dann wird darüber gesprochen wieviel. Dann bekommt er einen Brief und da steht dann ganz nebenbei und meist kleiner: Wenn du zahlst, übernimmst du auch mal eben x € an Kosten. Daher kann ich die hiesige Rechtsprechung auch verstehen- etwas wirklich tun müssen die Inkassos für die Vereinbarung nicht und wirklich darüber gesprochen (dass das jetzt mal eben was extra kostet, dass der Schuldner dem Inkasso weitere Arbeit erspart und freiwillig etwas zahlt) wird -sofern ich dem Publikum (vor allem den glaubwürdigen Erstschuldnern) Glauben schenke- nicht.
    Was ja auch Sinn macht: "Was? Sie wollen freiwillig jeden Monat vorbildlich an uns 50 € zahlen? Das ist super, das akzeptieren wir- kostet sie jetzt aber 85 € extra." - Wer will so etwas schon am Telefon sagen?

    Von den schwarzen Schafen, die erst nach mehreren erfolgten Raten diese Vereinbarung angeblich geschlossen haben, mal nicht gesprochen.

  • Das halte ich für falsch. Es ist sehr gut möglich dass der Schuldner gezahlt hat und gleichzeitig dem Gläubiger mitgeteilt, dass er die EG nicht tragen will. Das wird Dir der Gläubiger möglicherweise nicht freiwillig bekanntgeben.

    Letztendlich hat mir der Gläubiger damit die Entstehung und die Übernahme der Kosten des Vergleichs durch den Schuldner ausreichend glaubhaft gemacht. Die Übernahmeerklärung bedarf nach meinem Kenntnisstand nicht der Schriftform. Insoweit der Schuldner Einwendungen hat, kann er sich mit der Erinnerung gegen den Pfüb hiergegen wehren.

  • grundsätzlicher in Hinblick auf Teilzahlungen:
    Ich sehe keine Gründe, warum der Schuldner nicht Teilzahlungen erbringen können soll, ohne eine Ratenzahlungsvereinbarung (mit Kostenübernahme) abzuschließen.

    Wenn der Gläubiger die Teilzahlungen ablehnt (wozu er fraglos berechtigt ist), soll er die Teilzahlungen zurückweisen und auf die Vollzahlung bestehen, bzw. ein Ratenzahlungsangebot (unter Vollstreckungsverzicht und Kostenübernahme durch den Schuldner) machen.

    Die erfolgten (und ggfs. weiteren) Teilzahlungen soll er dann aber zurückleisten...

    Unabhängig davon kann er (wenn er denn angesichts der Teilzahlungen es noch will/für sinnvoll erachtet) die Vollstreckung fortsetzen


    Abgesehen davon sehe ich es genauso: Ohne unterschriebene Vereinbarung mit ausdrücklicher Kostenübernahme und ausdrücklichem Vollstreckungsverzicht des GL keine Vollstreckung der Einigungsgebühr

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Hallo, ich nehme das Thema nochmal auf.

    Im hiesigen Bereich wird die Einigungsgebühr nur als Vollstreckungskosten angesehen, wenn eine unterschriebene Erklärung über die Übernahme der Kosten vorgelegt wird (was eigentlich nie passiert).

    Jetzt hat ein Gläubiger mir auf meine Beanstandung geschrieben, dass die Zahlungsvereinbarung im dortigen Schuldnerportal abgeschlossen wurde. Der Schuldner muss sich mit seinen persönlichen Zugangsdaten anmelden und hat dort die Möglichkeit eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Mein Angabe der Ratenhöhe wird dem Schuldner automatisch die entsprechende entstehende Gebühr angezeigt. Es folgt eine abschließende Bestätigung des Schuldners dann übermittelt der Gläubiger die Vereinbarung nochmals postalisch.

    Für mich ist das eigentlich eine ähnliche Geschichte wie am Telefon. Und ich würde die Einigungsgebühr weiterhin nicht anerkennen.

    Wie seht ihr das?

    LG

  • Mein Angabe der Ratenhöhe wird dem Schuldner automatisch die entsprechende entstehende Gebühr angezeigt.


    Bei dem Satz ist irgendwas schiefgelaufen.

    Jetzt hat ein Gläubiger mir auf meine Beanstandung geschrieben, dass die Zahlungsvereinbarung im dortigen Schuldnerportal abgeschlossen wurde. Der Schuldner muss sich mit seinen persönlichen Zugangsdaten anmelden und hat dort die Möglichkeit eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Mein Angabe der Ratenhöhe wird dem Schuldner automatisch die entsprechende entstehende Gebühr angezeigt. Es folgt eine abschließende Bestätigung des Schuldners dann übermittelt der Gläubiger die Vereinbarung nochmals postalisch.

    Man müsste das Portal näher kennen (respektive müsste dazu hinreichend konkret vorgetragen werden) um beurteilen zu können was da läuft.

    So wie es sich für mich vorliegend darstellt, müsste aber der Schuldner das Angebot zur Ratenzahlungsvereinbarung und der eigenen Kostenübernahme machen, welches der Gläubiger dann annimmt. Ob der Schuldner wirklich freiwillig die Kostenübernahme angeboten hat?

    Die schlichte Behauptung der Schuldner hätte über irgendein Portal die Kosten übernommen, würde mir als Glaubhaftmachung indes nicht ausreichen.

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