Anordnung einer stillschweigenden Ersatztestamentsvollstreckung?

  • Ich habe folgenden Fall:

    Notarielles gemeinschaftliches Ehegattentestament. Beide sind nunmehr verstorben.
    Der Inhalt des Testaments nach dem Tode des Längstlebenden lautet: Erben nach
    dem Letztversterbenden sollen sein: a) unser Sohn "Z" (steht unter Betreuung) und
    b) unser Neffe "A" zu je 1/2 Anteil.
    Für den Erbfall des Letztversterbenden ordnen wir Testamentsvollstreckung an.
    Testamentsvollstrecker ist unser Neffe "A". Aufgabe des TV: Nachlassverwertung
    und das sich daraus ergebende Barvermögen hälftig zu teilen.
    Bezüglich unseres Sohnes "Z" wird angeordnet, dass die ihm zustehende Nachlass-
    hälfte weder ihm noch seinen gesetzlichen Vertreter ausgehändigt werden darf. Diese
    Nachlasshälfte ist als Sondervermögen von dem TV zu führen und verwalten.
    Für den Fall des Ablebens des TV während der Dauer der TV soll das AG "B" eine andere
    unserem Sohn möglichst nahestehende und geeignete Person zum TV bestimmen.
    "A" nimmt das Amt des TV an und kurze Zeit später "kündigt" er das Amt des TV
    wieder, da er im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Pflichtteilsanspruch an
    seine laienhaften juristischen Grenzen stößt.

    Seht ihr es auch so, dass hier - auch wenn der TV nicht verstorben ist sondern das
    Amt niedergelegt hat - seitens der Erblasser auch in diesem Fall "stillschweigend" von
    einer Ersatztestamentsvollstreckung ausgegangen werden kann?
    Und wenn ja, muss das AG "B" wie im Testament angeordnet, den neuen TV bestimmen
    oder kann dies auch das zuständige Nachlassgericht "F" vornehmen?

  • Es geht hier nicht um einen Ersatzvollstrecker, sondern um einen Nachfolger im TV-Amt.

    Dass die Testamentsvollstreckung nicht mit der Amtsniederlegung des TV enden soll, dürfte nach Sachlage auf der Hand liegen (Dauervollstreckung).

    Im Rahmen des Drittbestimmungsrechts (§ 2198 BGB) kann kein Gericht, sondern nur der jeweilige Leiter des Gerichts als Bestimmungsberechtigter bezeichnet werden. Betrachtet man die Bestimmung des Gerichts als unwirksam und lehnt man es ab, im Wege der Auslegung zum Bestimmungsrechts des Leiters des Gerichts zu kommen, führt der Weg über § 2200 BGB.

  • Das ist keine "stillschweigende" Benennung, sondern ein ausdrückliches Ersuchen an das Nachlassgericht nach § 2200 BGB. Formulierungen dieser Art sind in der hiesigen Gegend (Westdeutschland) jedenfalls in älteren Urkunden, erst recht in privatschriftlichen Testamenten, üblich.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es tut mir leid, aber ich muss noch mal nachfragen. Irgendwie habe ich hier einen Knoten im Kopf:oops::oops:

    Verstehe ich es richtig, dass ich meine Nachlassakte an das Amtsgericht "B" - Behördenleitung = Direktor
    versende mit der Bitte, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu benennen.
    Nach dem mir von dort ein geeigneter TV benannt wurde, verfahre ich als Nachlassgericht dann genauso,
    als wenn der Erblasser die Bestimmung eines TV in das Ermessen des Nachlassgerichts gestellt hat.

  • tom will darauf hinaus, dass man im Wege der Auslegung dazu kommen kann, dass ein Ernennungsersuchen an das zuständige Nachlassgericht vorliegt, wenn der Erblasser das hiermit nicht identische Gericht B als Bestimmungs- und Ernennungsberechtigen benannt hat, weil er im Zeitpunkt der Testierung im Bezirk des Gerichts B wohnte.

    Dann wären wir bei § 2200 BGB und das würde die Dinge natürlich einfacher machen.

    Es gibt keine zwei Bestimmungen bzw. Ernennungen. Entweder das Gericht B bestimmt oder das Nachlassgericht ernennt.

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