Ich habe folgenden Fall:
Notarielles gemeinschaftliches Ehegattentestament. Beide sind nunmehr verstorben.
Der Inhalt des Testaments nach dem Tode des Längstlebenden lautet: Erben nach
dem Letztversterbenden sollen sein: a) unser Sohn "Z" (steht unter Betreuung) und
b) unser Neffe "A" zu je 1/2 Anteil.
Für den Erbfall des Letztversterbenden ordnen wir Testamentsvollstreckung an.
Testamentsvollstrecker ist unser Neffe "A". Aufgabe des TV: Nachlassverwertung
und das sich daraus ergebende Barvermögen hälftig zu teilen.
Bezüglich unseres Sohnes "Z" wird angeordnet, dass die ihm zustehende Nachlass-
hälfte weder ihm noch seinen gesetzlichen Vertreter ausgehändigt werden darf. Diese
Nachlasshälfte ist als Sondervermögen von dem TV zu führen und verwalten.
Für den Fall des Ablebens des TV während der Dauer der TV soll das AG "B" eine andere
unserem Sohn möglichst nahestehende und geeignete Person zum TV bestimmen.
"A" nimmt das Amt des TV an und kurze Zeit später "kündigt" er das Amt des TV
wieder, da er im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Pflichtteilsanspruch an
seine laienhaften juristischen Grenzen stößt.
Seht ihr es auch so, dass hier - auch wenn der TV nicht verstorben ist sondern das
Amt niedergelegt hat - seitens der Erblasser auch in diesem Fall "stillschweigend" von
einer Ersatztestamentsvollstreckung ausgegangen werden kann?
Und wenn ja, muss das AG "B" wie im Testament angeordnet, den neuen TV bestimmen
oder kann dies auch das zuständige Nachlassgericht "F" vornehmen?