Vorschuss

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Abwesenheitspflegschaft von einem Gläubiger vorliegen, der Zwangsvollstreckungsmaßnahme in ein Grundstück einleiten will. Die Grundschuld ist durch den Gläubiger gekündigt, Der Schuldner und Grundstückseigentümer ist als " Abwesend" anzusehen, nach Auskünften der Meldebehörde.

    M.E. besteht Kostenvorschussverpflichtung. Ist das richtig und üblich? In welcher Höhe wird dieser üblicherweise angefordert.

    Vielen Dank für Hilfe in der Sache

    S.

  • M.E. besteht Kostenvorschussverpflichtung.

    Für wen denn?

    Die Abwesenheitspflegschaft ist betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach §340 FamFG. In diesen Verfahren schuldet ist der Betroffene/Pflegling Kostenschuldner nach §23 Nr. 1 GNotKG. Weitere Kostenschuldner bestehen m.E. nicht. Eine Antragsverfahren liegt nicht vor, sodass eine Haftung aus §22 GNotKG ausscheidet.

    Das kein Kostenvorschuss von dem abwesenden Betroffenen erfordert werden kann, dürfte sich von selbst verstehen.

  • Danke. Ich hätte einen Vorschuss vom "Antragsteller ( der Gläubiger wäre das für mich, da er ja einen Antrag gestellt hat) für die Kosten verlangt, die so vorab der Landeskasse für den Abwesenheitspfleger entstehen.

    ...man lernt eben immer dazu. Danke nochmals

    S.

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