alkoholkranker Betreuter will wieder in Wohnung

  • Ein alkoholkranker Betreuter , der seit einem halben Jahr im Pflegeheim ist und am Rollator geht, widerspricht der Kündigung seiner Wohnung.Diese war total vermüllt und der Betreuer fürchtet einen neuen Alkoholmißbrauch wenn der Betreute in die Wohnung zurück geht.Der Betreuer beantragt die Genehmigung der Wohnungskündigung.Der Hausarzt des Betreuten weigert sich ein Attest über die "Heimnotwendigkeit" gegen den Willen des Betreuten auszustellen.

  • Ein alkoholkranker Betreuter , der seit einem halben Jahr im Pflegeheim ist und am Rollator geht, widerspricht der Kündigung seiner Wohnung.Diese war total vermüllt und der Betreuer fürchtet einen neuen Alkoholmißbrauch wenn der Betreute in die Wohnung zurück geht.Der Betreuer beantragt die Genehmigung der Wohnungskündigung.Der Hausarzt des Betreuten weigert sich ein Attest über die "Heimnotwendigkeit" gegen den Willen des Betreuten auszustellen.

    Das ist leider unser täglich Brot. Mein Tip. Als Rechtspfleger selber eine Meinung bilden und entscheiden. Irgendeiner wird in Beschwerde gehen und dann geht es an die Kammer. Diese wird ein neues Gutachten beauftragen, anhören und entscheiden. Genau dafür ist unser Instanzenweg geschaffen worden. Alles schon mehrfach durchexerziert.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Der Hausarzt des Betreuten weigert sich ein Attest über die "Heimnotwendigkeit" gegen den Willen des Betreuten auszustellen.

    Soll das die Frage sein? Anderen Gutachter suchen?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich würde in diesem Fall im Rahmen der Amtsermittlung vor der Entscheidung ein fachärztliches Gutachten in Auftrag geben.
    (ich frage dort konkret folgendes an:
    Ist aus medizinischer Sicht unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes und des Verlaufs der Krankheit der Betroffenen eine Rückkehr in die eigene Häuslichkeit möglich?
    Kann die Versorgung der Betroffenen in der eigenen Häuslichkeit auch durch anderweitige Hilfen (Pflegedienst) abgesichert werden oder ist aufgrund des Krankheitsbildes auch für die Zukunft zwingend die Versorgung in einer Pflegeeinrichtung erforderlich?


    Welche Auswirkungen hat die Kündigung des eigenen Wohnraumes auf die Betroffene?)

  • kein ärztliches Attest, laut SV klarer Wille des Betreuten, den der Arzt festgestellt hat und dem er nicht zuwiderhandeln möchte. Und da ein Arzt gegen den hippokratischen Eid wohl nicht verstoßen wird, gehe ich davon aus, dass auch keine feststellbare Gefahr von einer Rückkehr in die Wohnung ausgeht.

    Ich hätte alles: so keine Genehmigung möglich, der Wille des Betreuten steht fest und ist zu beachten. ( § 1901 BGB, Leitsatz der Berücksichtigung von Wünschen des Betreuten)

    Ein "Befürchten" einer Gefahr reicht m.E. niemals für eine Genehmigung gegen den Willen des Betreuten aus.

  • [QUOTE=Insulaner;1221340Ein 'Befürchten' einer Gefahr reicht m.E. niemals für eine Genehmigung gegen den Willen des Betreuten aus.[/QUOTE]

    Das sehe ich absolut genau so und die ständige Rechtsprechung auch.....

    Um das ganze zu beurteilen, da benötigt man viele fehlende Angaben. Welchen PG hat der Betroffene denn ? was steht im Gutachten des MDK zur Versorgung und Heimnotwendigkeit ? War der Betroffene zur Kurzzeitpflege ? Wenn ja, wurde ein Antrag auf Höherstufung, mit MDK Gutachten gestellt ? Wurde denn von einer Behörde schon die Heimnotwendigkeit festgestellt ? Warum ist der Arzt nicht in der Lage die Heimnotwendigkeit festzustellen, völlig unabhängig davon, was der Betroffene will.

    Im Grunde ist es doch ganz einfach .... Ist er aus ärztlicher Sicht in der Lage sich mit Hilfe eines Pflegedienstes zu versorgen ? Wenn ja, dann ist der Antrag abzulehnen, wenn nein, dann ist zu klären, ob er sich der Tragweite seines Handelns bewusst ist. Wenn er sich selbst versorgen kann, Gefahr besteht, dass er sich kaputt säuft, dann ist das nun mal so zu akzeptieren. Jeder hat das Recht auf Nichtbehandlung. Ich frage mich auch, warum der Betreuer diesen Antrag nach 6 Monatigem Heimaufenthalt erst stellt..... Wer hat denn die 6 Monate das Heim und die Wohnung bezahlt ?

  • Ich hänge mich hier mal dran mit einem furchtbaren Fall.
    Der Betreute ist alkoholkrank, Betrreuer ist der Sohn. Dieser hat den Betreuten kurz bevor er zum Betreuer bestellt worden ist in einem Heim untergebracht. Der Betreute ist Eigentümer eines Hauses, unten wohnt er, oben der Sohn.
    Der Sohn hat unmittelbar nach seiner Bestellung zum Betreuer die Wohnung des Vaters vermietet und dies später schriftlich mitgeteilt. Ich habe ihn zur Verpflichtung geladen und darauf hingewiesen, dass der Mietvertrag zu genehmigen ist und daher nicht wirksam ist. Na ja, die Mieter haben dennoch die Wohnung nach ihren Vorstellungen gestaltet und sind drin. Der Betreuer ist Wochen später zur Verpflichtung erschienen. Der Betreute ist zum Mietvertrag angehört worden und will natürlich wieder in seine Wohnung zurück. Er war klar und deutlich, nach Auskunft des mit anwesenden Pflegers kein Vergleich zu seiner Einlieferung. Jetzt macht der Betreuer Druck, die Mieter soll sogar einen Lift einbauen. Ich ziehe mir davon nichts an, letztlich hat r den Mist verbockt.
    Allerdings bin ich nach Aktenlage davon überzeugt, dass der Betreute ohne Heim in die alten Muster zurückfallen wird. Seine Wohnung gibt es so ja auch nicht mehr.
    Ich beabsichtige einen Sachverständigen zu beauftragen.
    Ich wäre für andere Meiungen dankbar.

  • Ist der Betreute auf die Mieteinnahmen angewiesen?
    Andernfalls ist der Wunsch des Betreuten maßgeblich, da keine (erhebliche) Selbstgefährdung vorliegt und er deiner Beschreibung wohl nicht nur auf Grund seiner Krankheit keine Einsicht hat; so nebenbei gilt das gleiche für seinen Aufenthaltsort... wenn es ihm jetzt (wieder) gut geht, rechtfertigt eine Befürchtung für die Zukunft keine jetztigen Maßnahmen gegen den Willen des Betreuten.
    Falls der Betreuer das nicht mittragen will, muss man ihm wohl die Eignung absprechen -> Richter vorlegen.

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