Genehmigung Garagenvermietung

  • Guten Morgen,

    ich habe einen Betroffenen, der Eigentümer mehrerer Garagen ist, welche zum Zeitpunkt der Anordnung der Betreuung bereits alle vermietet waren.

    Die Betreuerin fragt nun an, ob sie im Zusammenhang mit der Verwaltung der Garagen eventuell Genehmigungen bräuchte.

    Einmal möchte eine Partei kündigen - hier bedarf es mE ja gar keiner Genehmigung

    Der eine andere Fall ist dann die Neuvermietung (weil es bereits eine andere Intressentin gibt) - bedarf es dann hier einer Genehmigung gem. § 1822 Nr. 5 BGB?

    Kann mir bitte jemand Licht ins Dunkel bringen?

  • Also § 1822 Nr. 5 BGB findet schon mal keine Anwendung, weil § 1908i BGB nicht darauf verweist.

    Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.. DANKE :D

    Stattdessen ist § 1907 BGB zu beachten. Daraus ergibt sich, dass für die Kündigung keine Genehmigung erforderlich ist.

    Bei der Vermietung der Garagen ist eine erforderlich, wenn die Mietdauer 4 Jahre überschreitet. Bei unbefristeter Vermietung ist auf die Kündigungsfrist abzustellen.

    Gibt es zum letzten Absatz eine Fundstelle? ich hab nämlich leider gar nix gefunden..

  • Blödsinn von eben gelöscht.
    Die Vermietung durch d. Betreute fällt bei mehr als vier Jahren Dauer in den Anwendungsbereich des § 1907 Abs. 3 BGB. Dazu findest Du z. B. im BeckOGK unter Rz. 40 einen Hinweis.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Also maßgeblich für die Vermietung ist Abs. 3, da stehen die 4 Jahre direkt drin.

    Zu dem Teil für die unbefristete Vermietung:
    "Der Genehmigungsvorbehalt greift auch bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, wenn eine Lösung vom Vertrag (zB durch Kündigung) mit Wirkung vor Ablauf von vier Jahren entweder überhaupt nicht möglich oder mit Einbußen verbunden ist.(MüKoBGB/Schneider, 8. Aufl. 2020, BGB § 1907 Rn. 20)"

    Zu der Anmerkung von FED:
    Die wiederkehrende Leistung ist hier die Bereitstellung der Garage für die Nutzung durch den Mieter

  • Ich habe meinen Blödsinn ja schon zurückgenommen. :D

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  • Die Betreuerin fragt nun an, ob sie im Zusammenhang mit der Verwaltung der Garagen eventuell Genehmigungen bräuchte.

    Wie "Fit" ist denn der Betroffene? Vielleicht kann ja die Betreuerin im Rahmen ihrer Tätigkeit noch vor "notfalls rechtlich vertreten" beraten und unterstützen.

    Wenn der Betroffene zum Beispiel einen Mitvertrag ausstellt, den er schon immer ausgestellt hat und lediglich Ortsüblich die Pacht anpasst und die neue Mieterin damit einverstanden ist, könnte doch die Betreuerin den Betroffenen selbst unterschreiben lassen. Dies nur als Idee, da ja in der Gesetzreform die unterstützte Entscheidungsfindung und Einhaltung der UN Behinderten Konvention durch Stärkung der Selbstbestimmung deutlich hervorgeheoben wird. Ich hätte diese Betonung nicht gebraucht, da ich schon immer meine Betroffenen soviel wie möglich an Selbstbestimmung überlasse. Ich hätte zumindest mein Betreuungsgericht damit nicht behelligt, wenn mein Betroffener noch selber "unterschreiben" kann.

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  • Für mich ein ganz klarer Fall nach §1907 Abs. 3
    Wenn es ein ganz gewöhnlicher Mietvertrag ist, der mit 3 oder 6 Monaten Kündigungsfrist für beide Seiten läuft, dann ist keine Genehmiigung erforderlich.
    Handelt es sich allerdings um einen Mietvertrag mit einem Gewerblichen, der 5 Jahre Mietzeit beinhaltet, oder einen Kündigungsausschluss von mehr als 4 Jahren, dann ist eine Genehmigung zu beantragen.
    Gleiches gilt auch, wenn der Mietvertrag mit der Schwester der Betreuerin geschlossen werden soll. ( Insichgeschäft )

  • ...
    Handelt es sich allerdings um einen Mietvertrag mit einem Gewerblichen, der 5 Jahre Mietzeit beinhaltet, oder einen Kündigungsausschluss von mehr als 4 Jahren, dann ist eine Genehmigung zu beantragen.
    Gleiches gilt auch, wenn der Mietvertrag mit der Schwester der Betreuerin geschlossen werden soll. ( Insichgeschäft )

    Der letzte Satz ist unzutreffend.

    In der erwähnten Konstellation liegt kein Vertretungsausschluss des Betreuers (oder gar Insichgeschäft) vor. Selbst wenn, würde dieser nicht zur Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages führen.

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