Guten Morgen,
ich habe einen Betroffenen, der Eigentümer mehrerer Garagen ist, welche zum Zeitpunkt der Anordnung der Betreuung bereits alle vermietet waren.
Die Betreuerin fragt nun an, ob sie im Zusammenhang mit der Verwaltung der Garagen eventuell Genehmigungen bräuchte.
Einmal möchte eine Partei kündigen - hier bedarf es mE ja gar keiner Genehmigung
Der eine andere Fall ist dann die Neuvermietung (weil es bereits eine andere Intressentin gibt) - bedarf es dann hier einer Genehmigung gem. § 1822 Nr. 5 BGB?
Kann mir bitte jemand Licht ins Dunkel bringen?