Mitteilung der Hinterlegung

  • Ich habe hier Hinterlegungsanträge von Mietern (Drittschuldner), welche die Miete aufgrund eines Pfändungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft in Vollziehung eines Vermögensarrestes des AG hinterlegen müssen.

    Empfangsberechtigte / Gläubiger sind der Freistaat (vertreten durch die StA) und der Vermieter (Schuldner), welche in der JVA sitzt.

    Meine Frage ist, an wen ich die Hinterlegungen mitteilen muss.

    An die Staatsanwaltschaft auf jeden Fall, aber wie ist es mit dem Vermieter? Reicht die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft?

    :gruebel:

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Warum sollen die beiden Empfangsberechtigten unterschiedlich behandelt werden? (Wobei ich mich -ahnungslos- frage, weshalb der Vermieter überhaupt Empfangsberechtigter ist.)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • (Da der Arrest nur ein Pfandrecht an der Forderung entstehen lässt, der StA jedoch nicht Möglichkeit zur Einziehung der Forderung gibt.)
    Daher ist noch Inhaber der Forderung der Vermieter, der aufgrund des Arrestes nicht zur Verfügung über die Forderung berechtigt ist.

  • Na ja, es ist eine Hinterlegung nach einer Sicherungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft. Wem das Geld letztendlich zustehen wird, ist ja noch nicht endgültig geklärt und interessiert mich auch zunächst nicht.

    Warum ich hier zögere, auch dem Vermieter die Mitteilung zu schicken, liegt an dieser vorliegenden Pfändung gegen ihn. Aber ich bin mir eben unsicher. :confused:

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • .......
    Daher ist noch Inhaber der Forderung der Vermieter, der aufgrund des Arrestes nicht zur Verfügung über die Forderung berechtigt ist.

    Müsste ich daher also von den Hinterlegern (Mietern) monatlich den Nachweis erbringen lassen, dass sie den Vermieter (in der JVA) über die Hinterlegung informiert haben?

    Also, wie bereits gesagt.... bei Hinterlegung der Miete zur Befreiung von der Verbindlichkeit, weil zum Bsp. unklar ist, an welchen Vermieter zu zahlen ist, verlange ich das ohne Zweifel.
    Aber in dieser Konstellation bin ich mir nicht sicher. Und da es ja hier eine monatlich wiederkehrende Angelegenheit wird, würde mir eine Meinung von euch helfen.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Müsste ich daher also von den Hinterlegern (Mietern) monatlich den Nachweis erbringen lassen, dass sie den Vermieter (in der JVA) über die Hinterlegung informiert haben?

    Also, wie bereits gesagt.... bei Hinterlegung der Miete zur Befreiung von der Verbindlichkeit, weil zum Bsp. unklar ist, an welchen Vermieter zu zahlen ist, verlange ich das ohne Zweifel.
    Aber in dieser Konstellation bin ich mir nicht sicher. Und da es ja hier eine monatlich wiederkehrende Angelegenheit wird, würde mir eine Meinung von euch helfen.

    An sich sind die Empfangsberechtigten, bei schuldbefreiender Hinterlegung nach §374 Abs.2 BGB, durch den Hinterleger zu informieren, bzw. die Hinterlegung anzuzeigen.
    Bei Hinterlegung von wiederkehrenden Leistungen fordere ich den Nachweis der Anzeige nur bei der ersten Hinterlegung und vermerke bei den folgenden Hinterlegungen die Untunlichkeit weiterer Benachrichtigungen, da die Empfangsberechtigten bereits informiert sind. Weitere Benachrichtigungen würden also ohne weiteren Nutzen lediglich Kosten verursachen.

  • Bei Hinterlegung von wiederkehrenden Leistungen fordere ich den Nachweis der Anzeige nur bei der ersten Hinterlegung und vermerke bei den folgenden Hinterlegungen die Untunlichkeit weiterer Benachrichtigungen, da die Empfangsberechtigten bereits informiert sind. Weitere Benachrichtigungen würden also ohne weiteren Nutzen lediglich Kosten verursachen.

    :daumenrau Das halte ich für eine gut vertretbare Idee.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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