Es ist ein Scheidungsverfahren anhängig und noch nicht beendet. Ein Mandant entzieht seinem Anwalt das Mandat. Nun beantragt der RA seine Vergütung gem. § 11 RVG gegen den Mandanten.
Laut Akte wurde nur ein vorläufiger Streitwert festgesetzt und im Antragsschreiben ist folgender Passus enthalten:
Dem Mandanten konnte eine Berechnung nach § 10 RVG am ... nicht zugestellt werden, da der Mandant die Post ungeöffnet an die Kanzlei zurückgeschickt hat.
Reicht die vorläufige Streitwertfestesetzung? Was ist wenn der Streitwert sich bei Beendigung ändert? Muss ich nicht bis zur Beendigung abwarten?
Was mache ich bzgl. der Erklärung gem. § 10 RVG? Antrag dann nach § 11 RVG zulässig?