Auf dem Grundstück der abwesenden Eigentümerin hat die Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme das Gebäude wegen Einsturzgefahr abreißen lassen.
Nun muss noch der Bauschutt entsorgt werden, wozu lt. Antrag die Zustimmung der Eigentümerin erforderlich sei.
Daher wird nun die Bestellung des Abwesenheitspflegers beantragt.
Nach der Kommentierung zum § 1911 BGB würde zur Notwendigkeit der Bestellung eines Pflegers passen, dass auf die Eigentümerin erhebliche Schadensersatzansprüche zukommen könnten.
Aber irgendwie sträube ich mich, nur für die Aufgabe der Schuttentsorgung einen Pfleger zu bestellen.
Müsste das nicht auch anders gehen?