Hallo zusammen,
bei uns liefert ein Notar aktuell sehr alte Ehe- und Erbverträge ab (§ 351 FamFG), teilweise von vor 1900, die meisten so zwischen 1900 und 1940.
Wir stellen nun fest, dass ein Teil dieser Verträge offensichtlich bereits nach dem Tod der jeweiligen Erblasser, der teilweisevor vielen Jahren war, im Original dem Nachlassgericht vorlagen und auch im Nachlassverfahren Berücksichtigung fanden, dann aber offensichtlich wieder an das Notariat zurückgegeben wurden.
Gab es früher mal eine Vorschrift, die diese Handhabung (Rückgabe des Ehe- und Erbvertrages an den Urkundsnotar) so vorgeschrieben hat?
Und wenn ja, sind diese Verträge dann jetzt tatsächlich an das Nachlassgericht abzuliefern?
Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen.