Rechtsnachfolgeklausel bei gelöschter GmbH

  • Guten Morgen Forum!

    Ich habe hier eine blöde Sache auf dem Tisch liegen. Kurz zum Verfahrensablauf:

    1. VU gegen GmbH am 19.08.2021 (Zustellung lt. PZU erfolgt)
    2. KFB gegen GmbH am 28.09.2021 (Zustellung läuft)
    3. Antrag Rechtsnachfolgeklausel (GmbH wurde am 12.08.2021 gelöscht; Vermögen ist verschmolzen mit demjenigen von A); beigefügte Unterlagen: unbeglaubigter HR Auszug und Antragsbegründung

    Das die GmbH schon am 12.08.2021 gelöscht wurde wusste niemand.

    Frage: Ist die Zustellung des VU überhaupt wirksam erfolgt? Schließlich gab es die GmbH bei Erlass des VU überhaupt nicht mehr ("Zustellung an einen Toten"); die Zustellung an den Rechtsnachfolger ist nicht erfolgt.

    M. E. ist das VU zwar in der Welt, aber mangels wirksamer Zustellung gibt es keine Kostengrundentscheidung auf deren Grundlage man den KFB hätte erlassen können oder gar die Rechtsnachfolgeklausel erteilen kann. Für letzteres fehlt mir ohnehin ein formgerechter Nachweis, offenkundig ist die Tatsache auch nicht (die GmbH war beim Registergericht in unserem LG Bezirk eingetragen und gelöscht worden).

    LG

  • Ich weiß nicht so recht, ob das eine Frage einer Rechtsnachfolgeklausel ist.
    Zum Zeitpunkt des Urteils lag ja offenbar schon eine Verschmelzung auf einen neuen Rechtsträger vor.
    Wäre das nicht eher eine Frage der Parteibezeichnung im Titel?

  • Sortieren wir doch bitte erst den Sachverhalt: Ist die GmbH gelöscht oder verschmolzen?

    Das sind zwei völlig unterschiedliche Dinge, etwa so (um mal ein deutliches, aber natürlich etwas hinkendes Beispiel zu verwenden) wie verheiratet mit Gütergemeinschaft oder verstorben.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Dann hätten wir wohl den Fall einer (späteren) Löschung wegen (früheren) Vermögensübergangs.

    Damit dürfte die Frage relevant werden, wann die Zustellung der Klageschrift erfolgt ist (die dem VU notwendigerweise vorausgegangen ist). Wurde das Prozessrechtsverhältnis zur GmbH noch rechtzeitig wirksam begründet, nämlich vor der Verschmelzung, wäre m.E. nur das Rubrum des VU zu berichtigen. Ob man das neu zustellen muss, darüber mag man streiten. Ich würde es vorsichtshalber wohl veranlassen.
    Wenn aber schon das Prozessrechtsverhältnis nicht mehr hergestellt werden konnte, dann ist das VU m.E. wirkungslos.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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