Räumungskosten § 788 ZPO bei Räumung einer Pachtfläche

  • Hallo zusammen,

    ich habe mal eine Frage zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung bei der Räumung einer Pachtfläche.

    Der Beklagte wurde durch Versäumnisurteil dazu verurteilt, ein Grundstück zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben.

    Nun wurde hier ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt mit dem Begehren, die entstandenen Kosten der Räumung gegen den Beklagten festzusetzen. Es wurde dabei vom Prozessbevollmächtigten ein Unternehmen mit der Räumung beauftragt. Die Kosten aus der Rechnung enthalten u.a. Kosten für das leerräumen der Laube, Zurückschneiden der Sträucher und Büsche, Mähen der Fläche und ordnungsgemäße Entsorgung des Schnittguts sowie das Entfernen diverser Gegenstände von der Pachtfläche. Die Kosten betragen dabei über 1.000,00 €

    Würdet Ihr die Kosten so festsetzen? Ich bin noch am grübeln, ob etwa das Mähen der Fläche wirklich als notwendig i.S.d. § 788 ZPO betrachtet werden kann.

    Habe in div. Kommentaren leider keine bestimmten Ausführungen zur Räumung einer Pachtfläche gefunden.

    Vielleicht kann mir ja jemand helfen.

    Vielen Dank im Voraus!:)

  • Musste beim Lesen deines Beitrags etwas schmunzeln. Die Beauftragung eines Unternehmens zur Räumung sollte grundsätzlich unter die Kosten nach § 788 ZPO fallen. Allerdings habe ich ebenfalls ERHEBLICHE Bedenken, dass die Kosten des Mähens und der "Instandsetzung" unter die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen. Das wäre ja noch schöner... :gruebel: Klingt für mich eher nach Kosten, die bei Nichtzahlung vor dem Prozessgericht im Wege einer Klage gegen den Schuldner tituliert werden müssten.

  • Musste beim Lesen deines Beitrags etwas schmunzeln. Die Beauftragung eines Unternehmens zur Räumung sollte grundsätzlich unter die Kosten nach § 788 ZPO fallen. Allerdings habe ich ebenfalls ERHEBLICHE Bedenken, dass die Kosten des Mähens und der "Instandsetzung" unter die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen. Das wäre ja noch schöner... :gruebel: Klingt für mich eher nach Kosten, die bei Nichtzahlung vor dem Prozessgericht im Wege einer Klage gegen den Schuldner tituliert werden müssten.

    :meinung:

  • Die Kosten aus der Rechnung enthalten u.a. Kosten für das leerräumen der Laube, Zurückschneiden der Sträucher und Büsche, Mähen der Fläche und ordnungsgemäße Entsorgung des Schnittguts sowie das Entfernen diverser Gegenstände von der Pachtfläche.


    Wie die Vorredner (s. auch Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 885 Rn. 15). "Entfernen diverser Gegenstände" <-> Was auch immer das konkret bedeutet ;): So ist z. B. die Beseitigung großer Mengen Abfalls nach § 887 zu vollstrecken (Seibel, a.a.O., m.w.N.).

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  • Hier habe ich eine abweichende Meinung.

    Es geht ja wohl offenbar um die Räumung einer Kleingartenparzelle. In der Regel sind die entsprechenden Pachtverträge so formuliert, daß sowohl die Gebäude-Aufbauten als auch die eingesetzten Pflanzen bei Ende des Pachtverhältnisses zu entfernen sind. Wenn also eine komplette Entfernung der Hecke/Bäume/Büsche pachtvertraglich geregelt ist und die Räumung durchgeführt werden soll, was spricht dann dagegen, deren - sicherlich billigeren - bloßen Rückschnitt als Räumungskosten anzuerkennen?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wenn also eine komplette Entfernung der Hecke/Bäume/Büsche pachtvertraglich geregelt ist und die Räumung durchgeführt werden soll, was spricht dann dagegen, deren - sicherlich billigeren - bloßen Rückschnitt als Räumungskosten anzuerkennen?


    Die Rechtsprechung und Literatur ;):D, nach der die Herausgabe des Grundstücks "im vertragsgemäßen Zustand" nach § 887 zu vollstrecken ist (Seibel im Zöller, a.a.O. in meinem Vorbeitrag mit Verweis auf OLG Düsseldorf, MDR 2000, 414; OLG Frankfurt MDR 2003, 655).

    Die Erstattung von aufgewandten Kosten ohne gerichtliche Ermächtigung nach § 887 Abs. 1 ZPO kann nur auf dem Zivilrechtsweg, aber nicht über die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO verfolgt werden (Seibel, a.a.O.; § 887 Rn. 9 m.w.N.).

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  • Wenn also eine komplette Entfernung der Hecke/Bäume/Büsche pachtvertraglich geregelt ist und die Räumung durchgeführt werden soll, was spricht dann dagegen, deren - sicherlich billigeren - bloßen Rückschnitt als Räumungskosten anzuerkennen?


    Die Rechtsprechung und Literatur ;):D, nach der die Herausgabe des Grundstücks "im vertragsgemäßen Zustand" nach § 887 zu vollstrecken ist (Seibel im Zöller, a.a.O. in meinem Vorbeitrag mit Verweis auf OLG Düsseldorf, MDR 2000, 414; OLG Frankfurt MDR 2003, 655).

    Die Erstattung von aufgewandten Kosten ohne gerichtliche Ermächtigung nach § 887 Abs. 1 ZPO kann nur auf dem Zivilrechtsweg, aber nicht über die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO verfolgt werden (Seibel, a.a.O.; § 887 Rn. 9 m.w.N.).

    Amen! :teufel:

    Das ist ausnahmsweise sogar mal recht eindeutig...

  • Ich hätte da grundsätzlichere Bedenken.

    Der Gläubiger verfügt über einen Titel. Da gibt es für mich zwei Möglichkeiten:
    a) Der Gläubiger fordert den Schuldner auf, die im Titel geschuldete Leistung zu erbringen und der Schuldner macht das dann; alles ist gut, das anwaltliche Aufforderungsschreiben wäre erstattungsfähig
    b) Der Schuldner kommt nicht freiwillig der geschuldeten Verpflichtung nach, also beauftragt der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung; alles was der Gerichtsvollzieher dann über Unternehmen in Auftrag gibt, ist dann erst einmal erstattungsfähig

    Hier lässt der Gläubiger auf privater Basis vollstrecken. Ist das überhaupt nach § 788 ZPO erstattungsfähig? Es handelt sich ja nicht um Vollstreckung.

  • Ist überhaupt eine Vollstreckung erfolgt? In der Frage hört es sich so an, dass der RA der Partei das Unternehmen beauftragt hat. Das wäre nur keine Zwangsvollstreckung.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ist überhaupt eine Vollstreckung erfolgt? In der Frage hört es sich so an, dass der RA der Partei das Unternehmen beauftragt hat. Das wäre nur keine Zwangsvollstreckung.


    :daumenrau Ich vermute, as hat den Sachverhalt nur verkürzt dargestellt, dass einem/einer Gerichtsvollzieher/in der Räumungsauftrag erteilt wurde, der Gläubiger(vertreter) aber dann ein eigenen Dienstleister mit dem Wegschaffen der Gegenstände von der Pachtfläche beauftragt hat. Wer weiß, vielleicht wären die Kosten des von der/dem Gerichtsvollzieher/in beauftragten Dienstleister sogar höher gewesen? Soweit sich die entstanden Kosten im vertretbaren Rahmen bewegen, dürften sie erstattungsfähig sein. Denn es gibt ja auch den Grundsatz, daß selbst (formal gesehen) nicht notwendige Kosten bis zur Höhe der andernfalls notwendigen Kosten erstattbar sind, soweit diese dadurch erspart wurden.

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