Berichtigung möglich?

  • Ich habe einen Beschluss erlassen, in welchem die Frist zur Geltendmachung der Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche verlängert wird.
    Leider ist mir dabei ein Fehler unterlaufen. Ich habe geschrieben, dass auf Antrag des Nachlasspflegers die Frist bis die (anstatt drei)Monate nach der Aufhebung der Nachlasspflegschaft verlängert wird.
    Gegen meinen Beschluss wurde Beschwerde eingelegt.
    Sehe ich es richtig, dass ich meinen Beschluss aufgrund der Beschwerde aufheben muss und eine Schreibfehlerberichtigung nicht möglich ist.

    Danke für eure Hilfe.

  • Es handelt sich doch offensichtlich um einen Schreibfehler. Vielleicht nimmt der Nachlasspfleger das Rechtsmittel nach erfolgter Berichtigung zurück.

    1. Schreibfehlerberichtigung.
    2. Bei Nichtrücknahme der Beschwerde Nichtabhilfebeschluss und
    3. Vorlage an OLG zur Entscheidung über die Beschwerde.

  • Danke für eure Hilfe.
    Beschwerde hat nicht der Nachlasspfleger eingelegt sondern ein Beteiligter des Verfahrens — ein möglicher Erbe vertreten durch einen Anwalt.
    Ich musste eine Nachlasspflegschaft auf Antrag eines Gläubigers einrichten. Darüber „moniert“ sich der Anwalt auch, aber er hat erst mal nur Beschwerde gegen den genannten Beschluss eingelegt und hat mir auch erklärt, dass eine Schreibfehlerberichtigung nicht in Betracht kommt.

  • Ob eine Schreibfehlerberichtigung in Betracht kommt, entscheidet nicht der Anwalt, sondern das Gericht.

    Ist in den Gründen des Verlängerungsbeschlusses denn keine Rede davon, für welchen Zeitraum der Pfleger die Verlängerung beantragt hat? Aufgrund des Begründungsgebots müsste dies eigentlich der Fall sein.

  • Und da sich aus der Begründung ebenfalls ergibt, dass antragsgemäß erntschieden wurde, ist nach meiner Ansicht ohne weiteres der Weg zu einer Schreibfehlerberichtigung eröffnet.

    Die eingelegte Beschwerde dürfte sich ohnehin auf die Fristverlängerung als solche beziehen. Und dabei bleibt es auch nach erfolgter Schreibfehlerberichtigung.

  • Ja, aus der Begründung ergibt es sich, dass der Nachlasspfleger einen Antrag auf Verlängerung von drei Monaten gestellt hat.

    Das ist nochmal hilfreich, aber m.E. kommt es darauf nicht an. "Die Frist wird bis die Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft verlängert" ist kein Satz, der einen Sinn ergibt. Bereits daraus ergibt sich zweifelsfrei die offenbare Unrichtigkeit. Nicht erforderlich ist, dass der gewollte Beschlussinhalt erkennbar ist, solange ersichtlich ist, dass der Beschluss so offensichtlich nicht gewollt war.

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