Problem Gemeinschaftskonto

  • Huhu,

    bei mir hat ein Schuldner vorgesprochen, der bei der Bank ein Gemeinschaftskonto mit seiner Frau hat. Dieses wurde gepfändet. Pfändungsschuldner ist ausschließlich er.
    Nunmehr hat die Bank ihm ein Einzelkonto eingerichtet, welches als P-Konto geführt wird.
    Die Bank hat ihn jetzt zum Gericht geschickt, damit wir eine Bescheinigung ausstellen, dass das Gemeinschaftskonto gelöscht werden kann und die Pfändung nunmehr auf dem Einzelkonto lastet?!
    Rechtliche Grundlage hierfür sehe ich keine?!
    Ferner ist nunmehr der komplette Lohn der Schnuldners gepfändet, der auf das Gemeinschaftskonto ging.
    Seine Frau hat kein Einkommen und er hat noch ein Kind.
    Er hätte noch 750 € Guthaben und konnte nun zum 1.10 190 € abheben.
    Letzteres kann ich nicht nachvollziehen.
    Er kann jetzt die Miete nicht zahlen.

    Das Problem ist bei mir noch nie aufgeploppt.
    Da kann man als Gericht jetzt aber nichts machen oder? Kein Pfändungsschutz für das Gemeinschaftskonto nach den geltenden Vorschriften?!

    LG

  • Von wann ist denn die Pfändung? Älter als 4 Wochen? Wenn nicht --> § 850k Abs. 1 S. 4 ZPO. Damit dürfte dann vermutlich sein Gehalt unterhalb der Pfändungsgrenze liegen und freizugeben sein.

    Ich hatte jedoch auch noch keinen Antrag vorliegen, dass ich zu bestimmen habe, dass die Pfändung nun für das P-Konto gilt. Da wüsste ich auch keine Rechtsgrundlage. Vielleicht verwechselt die Bank das mit dem Antrag, wenn 2 P-Konten vorliegen (jedoch dürfte hier nur der Gl. antragsberechtigt sein).

  • Das Gemeinschaftskonto ist ja kein P Konto, daher kann ich § 850k ZPO nicht anwenden.
    Es wurde nicht umgewandelt, sondern neben diesem Konto ein Einzelkonto angelegt.
    Der Lohn ist aber leider noch auf das Gemeinschaftskonto geflossen, weswegen der Freibetrag auf dem Einzelkonto dem Schuldner in Ermanglung von Guthaben nichts bringt.

    Die Pfändung ist 10 Tage her.

  • Das Problem liegt darin, dass Gemeinschaftskonten nach Willen des Gesetzgebers nicht als Pfändungsschutzkonto geführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 16/7615, S. 20).
    Daher scheidet §850k Abs. 4 ZPO aus.

    Es ist meines Wissens nach geltender Rechtslage streitig, ob die Bank für das abgespaltene Einzelkonto einen rückwirkenden Freibetrag zu gewähren hat (ablehnend z.B. Smid in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 850k Rn. 7-13; bejahend mit m.E. überzeugenderer Begründung: Bitter in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017 §33 Rn. 33c m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund habe ich einen solchen Antrag als Vollstreckungsschutzantrag nach §765a ZPO gewertet und dem Schuldner einen einmaligen Freibetrag (in der Höhe des im zustehenden Freibetrages) gewährt, wenn die Bank es nicht selbst getan hat.
    Zudem habe ich darauf hingewiesen, dass es den Freibetrag nur für den Monat der Bewirkung der Pfändung gibt und in Zukunft ein Pfändungsschutzkonto geführt werden muss.

    Mit Wirkung vom 01.12.2021 wird diese Problematik übrigens der neugestaltete §850l ZPO regeln, aber der hilft noch nicht weiter.

  • Wie jfp: Ob § 765a ZPO Anwendung findet, ist auch im Forum strittig.

    Ansonsten findet sich über die Suche einiges mehr.

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