Kein Übergang auf Landeskasse im KFB

  • Hallo,

    die Beklagte hat PKH ohne Raten bewilligt bekommen.
    Die KGE ist folgende: Der Kläger trägt die Kosten zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

    Der Beklagtenvertreter hat seine Vergütung bereits aus der Landeskasse erstattet bekommen. Nach KFB muss der Kläger Betrag X an die Beklagte erstatten. Ein Übergang auf die Staatskasse wurde im KFB nicht festgestellt.

    Nunmehr weist der Bekl.-Vertr. darauf hin, dass er die vollstreckbare Ausfertigung an den Kläger herausgegeben habe, da dieser gezahlt hätte und weist an der Stelle darauf hin, dass er seine Vergütung auch schon aus der Landeskasse erhalten habe.

    Wie würdet ihr verfahren?
    Ein Übergang auf die Landeskasse ist erfolgt. Von daher ist der KFB unvollständig.

    Wie ist jetzt die weitere Vorgehensweise? Einen Berichtigungsbeschluss erlassen, die vollstreckbare Ausfertigung einziehen, die Beschlüsse verbinden und nochmals raus?

    VG

  • Was hat der Beklagtenvertreter bzw. seine Mandantschaft denn gegen wen beantragt? Wenn der KFB nur über 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten ergangen ist, besteht insoweit ja kein Übergangsanspruch, da gegen den Kläger genau dessen zu tragender Anteil festgesetzt wurde. Wenn die PKH auch nur den "Rest" betrifft, ist m.E. alles paletti.

    Falls der Beklagtenvertreter seine komplette Vergütung aus der Landeskasse via PKH bekommen hat und via KFB seines Mandanten auch nochmal anteilig was vom Kläger obendrauf, liegt insoweit eine (gem. § 58 Abs. 2 RVG ordnungsgemäß angezeigte) Überzahlung vor. Das wäre dann kein Übergangsanspruch der Landeskasse gegen den Kläger, sondern eine vom Kostenbeamten rückabzuwickelnde Überzahlung.

    Ehe ich also "ich würde XY machen" äußere: Bitte noch ein bisschen mehr Sachverhalt dazu. ;)

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")


  • Falls der Beklagtenvertreter seine komplette Vergütung aus der Landeskasse via PKH bekommen hat und via KFB seines Mandanten auch nochmal anteilig was vom Kläger obendrauf, liegt insoweit eine (gem. § 58 Abs. 2 RVG ordnungsgemäß angezeigte) Überzahlung vor. Das wäre dann kein Übergangsanspruch der Landeskasse gegen den Kläger, sondern eine vom Kostenbeamten rückabzuwickelnde Überzahlung.

    Ehe ich also "ich würde XY machen" äußere: Bitte noch ein bisschen mehr Sachverhalt dazu. ;)

    Um genau den Fall handelt es sich hier.
    Ich glaub, ich muss mal damit anfangen, die Dinge nicht komplizierter zu machen, als sie sind. :D

  • Um genau den Fall handelt es sich hier.
    Ich glaub, ich muss mal damit anfangen, die Dinge nicht komplizierter zu machen, als sie sind. :D

    Dann ergänze ich noch fix und empfehle, einen klarstellenden PKH-Vergütungsfestsetzungsbeschluss mit Rechtsmittelbelehrung zu § 56 RVG zu machen, aus dem sich dann die Höhe der Rückforderung ergibt. Dann hat der KB eine Rückabwicklungsgrundlage. :)

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")


  • Dann ergänze ich noch fix und empfehle, einen klarstellenden PKH-Vergütungsfestsetzungsbeschluss mit Rechtsmittelbelehrung zu § 56 RVG zu machen, aus dem sich dann die Höhe der Rückforderung ergibt. Dann hat der KB eine Rückabwicklungsgrundlage. :)

    Interessehalber, weil mir bundeslandspezifische obergerichtliche Rechtsprechung ein entsprechendes Vorgehen grundsätzlich verwehrt: Bedarf man aus deiner Sicht für einen (wenn auch nur klarstellenden) Beschluss nach § 55 RVG nicht eines entsprechenden Antrags?


  • Dann ergänze ich noch fix und empfehle, einen klarstellenden PKH-Vergütungsfestsetzungsbeschluss mit Rechtsmittelbelehrung zu § 56 RVG zu machen, aus dem sich dann die Höhe der Rückforderung ergibt. Dann hat der KB eine Rückabwicklungsgrundlage. :)

    Interessehalber, weil mir bundeslandspezifische obergerichtliche Rechtsprechung ein entsprechendes Vorgehen grundsätzlich verwehrt: Bedarf man aus deiner Sicht für einen (wenn auch nur klarstellenden) Beschluss nach § 55 RVG nicht eines entsprechenden Antrags?

    Entsprechende Entscheidungen habe ich dazu bisher nicht (daher: :habenw hinsichtlich deiner). Allenfalls habe ich gerade z.B. den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2014 – L 2 AS 568/13 B –, Rn. 50, juris gefunden, in dem es heißt:

    Zitat

    Sofern der Verfahrensgegner im Ausgangsverfahren ohne Inanspruchnahme des § 197 Abs. 2 SGG mehr als die angemessene Vergütung an den beigeordneten Rechtsanwalt zahlt, soll dieser Überschuss nach § 58 Abs. 2 RVG nicht dem Rechtsanwalt zukommen, sondern die Aufwendungen der Staatskasse reduzieren.

    Die Entscheidung betraf aber bei PKH-Festsetzung bereits bekannte Zahlungen des Gegners, keine "Rückabwicklungen". Ein Antragserfordernis enthält die zitierte Entscheidung nicht.
    Wie löst du deine Fälle denn? Versand an die Bezirksrevision zur Erinnerungseinlegung?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Kein Problem: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.06.2020, L 7 AS 1/18 B. Kernaussage: "Die Änderung einer nach § 55 Abs 1 RVG erfolgten Vergütungsfestsetzung setzt stets eine vorherige Erinnerung gemäß § 56 RVG voraus."

    Wenn ich nicht vorher schon von der Aussichtslosigkeit eines entsprechenden Vorgehens ausgehe, frage ich regelmäßig beim betroffenen RA an, ob er mit einer Erstattung an die Landeskasse einverstanden ist und skizziere dabei auch den Ablauf bei einer Ablehnung. Dass wäre dann tatsächlich immer die Vorlage bei der Bezirksrevisorin

  • :dankescho

    Bei mir taucht das Grundproblem seltener auf:
    Meine PKH-Anwälte schicken bei (teilweiser) Kostentragung durch die Gegenseite entweder KFA'e und PKH-Abrechnungen nach Quote oder nur PKH-Abrechnungen zu 100%. In letzterem Fall wird die Gegenseite zum PKH-Antrag unter Hinweis auf § 59 RVG angehört und äußert sich dann in der Regel auch.

    Außerhalb der Regel musste ich bislang nur ein einziges Mal rückabwickeln, da die Gegenseite sich erst mit Eingang der Kostenrechnung genötigt fühlte, mir eine erfolgte Zahlung mitzuteilen. Ich habe den Anwalt dann angehört und ohne Antrag der Bezirksrevision rückabgewickelt. :nixweiss: Aber ich bin ja für Rechtsfortbildung: Falls sich da was bewegt, gebe ich Meldung.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • In letzterem Fall wird die Gegenseite zum PKH-Antrag unter Hinweis auf § 59 RVG angehört und äußert sich dann in der Regel auch.

    Das ist bei uns auch so ein Streitthema (weil ja der potentiell nach § 59 RVG erstattungspflichtige Beteiligte im Verfahren nach § 55 RVG formell noch nicht beteiligt ist). Unabhängig davon haben wir das Problem öfter, dass nachträglich Bedarf an einer Änderung der Vergütungsfestsetzung besteht. Regelmäßig erfolgt nämlich (zeitlich nach der Vergütungsfestsetzung) noch eine Kostenfestsetzung bezüglich der im behördlichen Vorverfahren entstandenen Rechtsanwaltsvergütung und nach einer entsprechenden Zahlung bedarf es dann einer Anrechnung der Geschäftsgebühr (was anwaltlicherseits nicht in jedem Fall hingenommen wird). So gesehen wäre die Möglichkeit für eine Änderung der Vergütungsfestsetzung vom Amts wegen schon eine Erleichterung. Na, vielleicht ergibt sich da ja irgendwann mal was :)

  • In letzterem Fall wird die Gegenseite zum PKH-Antrag unter Hinweis auf § 59 RVG angehört und äußert sich dann in der Regel auch.

    Das ist bei uns auch so ein Streitthema (weil ja der potentiell nach § 59 RVG erstattungspflichtige Beteiligte im Verfahren nach § 55 RVG formell noch nicht beteiligt ist). Unabhängig davon haben wir das Problem öfter, dass nachträglich Bedarf an einer Änderung der Vergütungsfestsetzung besteht. Regelmäßig erfolgt nämlich (zeitlich nach der Vergütungsfestsetzung) noch eine Kostenfestsetzung bezüglich der im behördlichen Vorverfahren entstandenen Rechtsanwaltsvergütung und nach einer entsprechenden Zahlung bedarf es dann einer Anrechnung der Geschäftsgebühr (was anwaltlicherseits nicht in jedem Fall hingenommen wird). So gesehen wäre die Möglichkeit für eine Änderung der Vergütungsfestsetzung vom Amts wegen schon eine Erleichterung. Na, vielleicht ergibt sich da ja irgendwann mal was :)

    Das Thema "Anhörung der Gegenseite möglich?" umschiffe ich, indem ich den Anwalt um Billigung bitte, ehe ich die Liquidation an den Gegner schicke oder den Anwalt vorher frage, ob noch ein KFA gegen den Gegner geplant ist.

    Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr in diesen Konstellationen mit "Gegner und Landeskasse tragen Kosten nach Quote" gibt es wunderbare neue Rechtsprechung südlicher Landessozialgerichte, die in meinem Bezirk Anwendung findet. :ironie: Sofern "Abstrakter Anrechnungsbetrag" dir nichts sagt, verschone ich dich... aber die Diskussion sich auch in den Fachgerichtsbereich verlegen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Das Thema "Anhörung der Gegenseite möglich?" umschiffe ich, indem ich den Anwalt um Billigung bitte, ehe ich die Liquidation an den Gegner schicke oder den Anwalt vorher frage, ob noch ein KFA gegen den Gegner geplant ist.

    Mich schaudert alleine bei dem Gedanken, was mir "meine" Rechtsanwälte auf so eine Anfrage hin mitteilen würden...

    Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr in diesen Konstellationen mit "Gegner und Landeskasse tragen Kosten nach Quote" gibt es wunderbare neue Rechtsprechung südlicher Landessozialgerichte, die in meinem Bezirk Anwendung findet. :ironie: Sofern "Abstrakter Anrechnungsbetrag" dir nichts sagt, verschone ich dich... aber die Diskussion sich auch in den Fachgerichtsbereich verlegen.

    Ja, die kenne ich. Glücklicherweise hält mein LSG davon (noch) nichts. Mal abwarten, ob sich das noch ändert :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!