Einwand § 811 Bs. 1 Nr. 5 ZPO 1 Jahr nach Pfändung PKW

  • Ganz einfacher Sachverhalt:

    PKW wird gepfändet, Schuldner ist zum Zeitpunkt der Pfändung arbeitslos

    Der gepfändete PKW wird durch den Gläubiger zunächst nicht verwertet gegen Vereinbarung gelegentlicher Ratenzahlungen

    Schuldner findet 1 Jahr später Arbeit und benötigt PKW um Arbeitsplatz zu erreichen.

    Ist dann noch ein Rechtsmittel gegen die Pfändung möglich, d.h. kann die Pfändung rückwirkend aufgehoben werden, wenn die Voraussetzung des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zwar nicht zum Zeitpunkt der Pfändung aber irgendwann danach und vor Verwertung des Pfandrechts eintritt ?

    Es gibt doch da diesen "Grundsatz des Zeitpunkts der letzten Sachentscheidung", also wenn "Unpfändbarkeit" eintritt bevor "Verwertung abgeschlossen", dann greift das Rechtsmittel noch, oder ?

  • Handelt es sich denn um eine Pfändung des Finanzamts und wenn ja, wurde denn innerhalb eines Jahre nach Pfändung Einspruch eingelegt?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • laut Sachverhalt fand der Schuldner ein Jahr später Arbeit. Ich sehe da persönlich gute Erfolgsaussichten.

    Aus Sicht des Gläubigers wäre es mir grundsätzlich auch lieber, mein Schuldner kann Arbeiten gehen, erzielt ein höheres Einkommen und kann höhere Raten zahlen. Wenn das Auto immer länger gepfändet bleibt, sinkt ja auch der Wert. Es bietet sich daher an, mit der Gläubigerseite ggf. höhere Raten auszuhandeln und dafür die Pfandentlassung des Autos. Der Gläubiger kann dann immer noch beim Ausbleiben der Raten Lohnpfändung machen.

  • Ja, Pfändung durch FA, wurde als "zulässig aber unbegründet" abgelehnt...

    ...mit der Begründung, dass der PKW ja weiter im Besitz des Schuldners ist und bleiben soll und für den Weg zur Arbeit genutzt werden kann, aber der "KFZ-Brief" als Sicherheit beim FA verbleibt... Raten wurden nie gezahlt bzw. wurde eine Ratenzahlung von FA abgelehnt, trotz pfändbarem Einkommen...


    Seltsames Gebaren, scheinbar ist dem FA oftmals nicht daran gelegen, aus Pfändungsmöglichkeiten auch einen wirklichen Geldzufluss zu erhalten, aber das erlebe ich auch in anderen Konstellationen. Da gibt es Fälle mit hohem pfändbaren Einkommen und anstatt den Lohn zu pfänden stellt das FA einen Gläubiger-Insolvenzantrag, der dann mangels Masse abgelehnt wird, usw. usw.

  • Tja. Was soll man dazu sagen. Nach dem geschilderten Sachverhalt eindeutig eine rechtswidrige Entscheidung des Finanzamtes. Eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der vorgesetzten Behörde unter Hinweis auf das Urteil könnte Abhilfe schaffen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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