Vater möchte Testament nicht vorlegen/ herausgeben

  • Die Mutter eines Betreuten ist verstorben. Der Vater hat 2 Testamente. Eines handschriftlich und von beiden Eheleuten unterschrieben. Eines nur von einem Ehepartner unterschrieben. Das Letztere ist zeitlich jünger. M. E. aber rechtsunwirksam..., da nur von einem Ehepartner unterschrieben....

    Es könnte sich um ein Berliner Testament handeln. Der Vater möchte es nicht vorlegen.

    Wie ist die Praxis in solchen Fällen?

  • Ob die Verfügung von Todes wegen wirksam ist, wird vom Nachlassgericht geprüft. Die Eröffnung hat davon abgesehen auf jeden Fall zu erfolgen. Aus meiner Sicht wäre das Vorhandensein der 2 Verfügungen von Todes wegen dem Nachlassgericht mitzuteilen, von dort wird dann eine eine entsprechende Aufforderung an den Vater erfolgen.

  • Hatte ich mal ähnlich.

    Es gab einen Brief an das Kind, in dem der Vater sinngemäss schrieb: "Mutti hat Dir ein Haus [es gab mehrere] vermacht, aber das Testament werde ich Dir nie geben."

    Daher: Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge mit der Erklärung, dass es wohl eine weitere Verfügung gäbe, aber man diese nicht bekommen würde, mit Kopie des Briefes als Anlage. Nach Hinweis des Gerichts auf § 2259 BGB und § 274 StGB war es dann sehr schnell abgeliefert.

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  • Auf die einschlägige Norm des Strafrechts hat doch tom schon hingewiesen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Auf die einschlägige Norm des Strafrechts hat doch tom schon hingewiesen.

    "welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört"

    Das stimmt. Aber die TBM scheinen nicht erfüllt zu sein?

    Das sieht die Kommentierung zu § 2259 BGB nicht so eindeutig wie Du.
    Schwerpunkt ist aber nicht das Strafrecht, wie Bob Loblaw und jfp schon schön herausgearbeitet haben.

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  • Auf die einschlägige Norm des Strafrechts hat doch tom schon hingewiesen.

    "welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört"

    Das stimmt. Aber die TBM scheinen nicht erfüllt zu sein?

    Das sieht die Kommentierung zu § 2259 BGB nicht so eindeutig wie Du.
    Schwerpunkt ist aber nicht das Strafrecht, wie Bob Loblaw und jfp schon schön herausgearbeitet haben.

    Für das Strafrecht wäre eher ein Strafrechtkommentar einschlägig. Der Toten kann nichts mehr gehören. Und sein eigenes Testament gehört ihm. Tatbestand (-).

    Die BGB Sache ist eher eindeutig. Das sind hier wo alle einer Meinung. Ich denke auch, ich erstatte keine Strafanzeige.

  • Das hat ja auch keiner verlangt. Es ist doch ohnehin nur die Krücke des Nachlaßgerichts.

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  • Für das Strafrecht wäre eher ein Strafrechtkommentar einschlägig. Der Toten kann nichts mehr gehören. Und sein eigenes Testament gehört ihm. Tatbestand (-).


    Nonstop Nonsens :mad:

    Für den Tatbestand des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB reicht es schon aus, wenn eine Vorlegungspflicht besteht, der vorsätzlich nicht nachgekommen wird (BGH 29.01.1980, 1 StR 683/79 = BGHSt 29,194)

    Was unter "gehören" im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Schutzzweck der Vorschrift. Die Urkundenunterdrückung ist keine gegen das Eigentum als solches gerichtete Straftat. In § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird vielmehr das Recht geschützt, mit der Urkunde Beweis zu erbringen (BayObLG NJW 1968, 1896; Tröndle in LK 9. Aufl. § 274 Rdn. 5; Cramer in Schönke/Schröder StGB 19. Aufl. § 274 Rdn. 5). Täter kann auch der Eigentümer sein. Fehlt ihm das Recht, über die Urkunde allein zu verfügen, weil ihm die Rechtsordnung die Verpflichtung auferlegt, die Urkunde für die Beweisführung eines anderen herauszugeben oder zur Einsichtnahme bereitzuhalten, so unterliegt die Unterdrückung der Urkunde der Strafdrohung des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB

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  • In der Sache hast du natürlich Recht. Habe die Sache nachgelesen und im Kommentar auch nachgesehen. So klar wie du die Sache darstellst, war sie nicht. Sonst hätte es ja keine BGH Entscheidung gegeben.

    Lediglich dein Ton, bzw. deine Ausdrucksweise ist unsachlich und nicht angebracht. Bleib doch bitte sachlich, dann ist alles gut. OK?

  • Heute etwas überempfindlich?
    Ich schlage vor, es jetzt dabei zu belassen. Auf die Kompetenz von tom wirst Du bei der Haltung sonst künftig nicht mehr bauen können, was definitiv nicht von Vorteil für Dich und uns wäre.

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  • Meine Erfahrungen:
    1. Ich schreibe das Nachlassgericht an und weise auf angebliche Testamente hin.
    2. Das Nachlassgericht schreibt denjenigen an, der das Testament haben soll.
    3. a) Das Testament wird abgeliefert.
    oder
    3. b) Das Testament taucht nie mehr auf und wir müssen so tun, als ob es es nicht gäbe, weil der Inhalt nicht beweisbar ist.

    3.c) wären dann seltene Sonderfälle, z.B. Nachweis des Erbrechts mit Testamentskopie oder Abschrift und Zeugen

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