Löschung Hypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweis Wegfall der Forderung

  • Bewilligt und beantragt wurde durch den Eigentümer und dessen Mutter die Löschung einer Höchstbetragshypothek, die für die Schwester des Eigentümers eingetragen ist, ohne dass eine Löschungsbewilligung der Schwester als Gläubigerin vorgelegt wird.
    Das Grundstück hatte der Eigentümer vor Jahren von seiner Mutter allein übertragen bekommen. Im damaligen Vertrag war unter Abschnitt V. die Bestellung der Hypothek vereinbart worden zur Absicherung folgender Forderung: Veräußert der Erwerber das Grundstück nach dem Tod der Mutter, so hat er ½ des Verkaufserlöses an die Schwester herauszugeben.
    Jetzt haben der Eigentümer und seine Mutter notariell vereinbart, dass die Bestimmung in Abschnitt V. der damaligen Urkunde ersatzlos aufgehoben wird und die Hypothek gelöscht werden soll, da mit der Aufhebung dieser Bestimmung keine Forderung der Schwester mehr bestünde. Geht das so einfach ohne Mitwirkung der Gläubigerin der Höchstbetragshypothek?
    Ich weiß, dass die Höchstbetragshypothek streng akzessorisch ist, also dass der Fortbestand der Hypothek vom Fortbestand der Forderung abhängig ist und nach Wegfall der Forderung eine Eigentümergrundschuld besteht. Trotzdem habe ich dabei irgendwie Bauchschmerzen.

  • Wie können die beiden denn über die Forderung der Dritten verfügen? Ohne Zustimmung der Gläubigerin halte ich das für einen untauglichen Versuch, diese auszubooten. Ist das ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter?

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  • Die Schwester hatte beim ursprünglichen Vertrag auch nicht mitgewirkt. Die beiden Vertragspartner Mutter und Sohn heben jetzt diese Bestimmung, die ursprünglich die Tochter begünstigt hat, auf. Als Hintergrund haben sie angegeben, dass die Mutter ursprünglich in ihrem Testament Tochter und Sohn als Erben bedacht hat, aber dieses Testament nun dergestalt abgeändert hat, dass der Sohn Alleinerbe sein soll.
    Ich frage mich, ob Mutter und Sohn den ursprünglichen Vertrag, der zugunsten der Tochter eine bedingte Forderung vorsah, jetzt einfach so ändern können, weil sich eben die Umstände geändert haben. Die Schwester war ja nie Vertragspartner.

  • Die Schwester hat - wie bei Übergabeveträgen mit "Abstandsgeldern" üblich - auch ohne ihre Mitwirkung im Wege des Vertrags zugunsten Dritter einen eigenen Anspruch erlangt.

    Im Übrigen braucht Dich dies als Grundbuchamt überhaupt nicht zu interessieren. Die Hypothek ist zugunsten der Schwester eingetragen, also wird nach § 891 BGB vermutet, dass sie ihr auch materiell zusteht. Also geht ohne ihre Bewilligung nichts.

  • Na ja, interessieren muß es sie schon als GBA, da ja die Berichtigung des Grundbuches auf der Basis dieses (unzulässigen) Vertrages zulasten Dritter (und nichts anderes ist in meinen Augen diese Änderung des wirksamen Vertrages zugunsten Dritter) verlangt wird. Ob die Voraussetzungen für die Berichtigung vorliegen (also der Unrichtigkeitsnachweis geführt ist), muß das GBA schon prüfen. Wie schon gesagt: netter, aber untauglicher Versuch.

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