Einwendungen im vereinfachten Unterhaltsverfahren

  • Hallo zusammen,

    der Antragsgegner, vertreten durch einen RA, macht im vereinfachten Verfahren Einwendungen geltend. Insbesondere den Einwand der Leistungsunfähigkeit (hier fehlen jedoch insbesondere die Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate, welche ich bereits angefordert habe). Außerdem beruft er sich darauf, dass die Antragstellerseite die Inverzugsetzung nachweisen solle bezüglich des Unterhaltsrückstandes. Dem RA würden hierzu keine Unterlagen vorliegen.

    Nun meine Frage: Ist das überhaupt ein zulässiger Einwand in dem vereinfachten Verfahren? Einen Einwand gegen die Zulässigkeit des Verfahren nach § 252 Abs. 1 FamFG stellt dies nicht dar oder? Würdet ihr das Schreiben an die Antragstellerseite übersenden, sodass diese Nachweise einreichen? Müssen die das überhaupt, da es sich ja gerade um ein vereinfachtes Verfahren handelt?

    Vielen Dank!

  • Die Angabe des Zeitpunkts, ab dem der Antragsgegner in Verzug gesetzt wurde, muss im Antrag enthalten sein gemäß § 250 I Nr. 5 FamFG.
    Aus § 250 II 1 FamfG ergibt sich sogar, dass der Antrag zurückzuweisen wäre, wenn die in Absatz 1 genannten Angaben, also auch die Inverzugsetzung, im Antrag fehlen. Insofern ist da die Antragstellerseite schon zum Nachbessern verpflichtet.

  • Da die Angabe des Zeitpunkts genügt, wäre es für mich bei den Einwendungen unerheblich.

    Die Antragstellerseite riskiert aber eine Bauchlandung im strittigen Verfahren, wenn sie dann nichts belegen kann. Daher würde ich die Antragstellerseite unter Hinweis darauf bitten, die Belege an die Gegenseite zur Verfügung zu stellen, um ggf. ein streitiges Verfahren zu vermeiden.

  • Ich verweise auf Keidel, FamFG, zu § 252 Abs. 1 Nr. 2: Einwendung ist nicht nur dann zurückzuweisen, wenn der Rechtspfleger vom Zugang der Aufforderung überzeugt ist, sondern bereits dann, wenn er den fehlenden Zugang für wahrscheinlich hält.

    Werden die Einwendungen aber nicht zurückgewiesen und wird somit der Unterhalt in voller Höhe festgesetzt, kommt es ja gar nicht zum streitigen Verfahren. Der Antragsgegner muss dann Rechtsmittel einlegen und kann in diesem Rahmen seinen Einwendungen nochmals vorbringen, über die dann das OLG zu entscheiden hat (sofern Beschwer erreicht wird, andernfalls F-Richter(in) im Hause).

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