Hallo zusammen,
der Antragsgegner, vertreten durch einen RA, macht im vereinfachten Verfahren Einwendungen geltend. Insbesondere den Einwand der Leistungsunfähigkeit (hier fehlen jedoch insbesondere die Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate, welche ich bereits angefordert habe). Außerdem beruft er sich darauf, dass die Antragstellerseite die Inverzugsetzung nachweisen solle bezüglich des Unterhaltsrückstandes. Dem RA würden hierzu keine Unterlagen vorliegen.
Nun meine Frage: Ist das überhaupt ein zulässiger Einwand in dem vereinfachten Verfahren? Einen Einwand gegen die Zulässigkeit des Verfahren nach § 252 Abs. 1 FamFG stellt dies nicht dar oder? Würdet ihr das Schreiben an die Antragstellerseite übersenden, sodass diese Nachweise einreichen? Müssen die das überhaupt, da es sich ja gerade um ein vereinfachtes Verfahren handelt?
Vielen Dank!