Unzulässige Anderkonten anwaltlicher Nachlasspfleger

  • tube, welche Bank macht denn diesen tollen Service für dich? die H.... Bank AG?


    Wie die H die Konten führt (Erbenkonto/THK), weiß ich nicht. Ich bin bei einer vor 13 Jahren halbverstaatlichten zweitgrößten Privatbank.

    Ich sehe diese Thematik als eine der großen Baustellen bei den Nachlasspflegschaften. Der Gesetzgeber ist gefordert. Für geringe Guthaben lohnt sich nicht einmal die Eröffnung eines Erbenkontos, wegen der Gebühren und auch der dabei entstehenden Arbeit für den Nachlasspfleger, die zu vergüten ist. Es bleibt dann entweder das Aufbewahren als Barkasse oder die Einzahlung auf ein Konto. An diesem Punkt angekommen, stellt sich dann wieder die Frage, ob es hinsichtlich der Vermögenstrennung besser ist, eine Reißverschlusstasche mit Bargeld und einem Zettel "x EUR, gehört zu Nachlasspflegschaft y" liegen zu haben als eine Einzahlung auf ein Konto mit einem klarstellenden Verwendungszweck vorzunehmen.

    Einmal editiert, zuletzt von tube (8. Oktober 2021 um 09:43) aus folgendem Grund: Kleine Änderung im ersten Satz.

  • Spätestens ab dem 01.01.2023 wird es dann richtig gut, ab da gilt dann die Vormundschafts/Pflegschafts/Betreuungsrechtsreform.

    Und nach § 1888 BGB gilt für die Nachlasspflegschaft dann auch §§ 1839, 1840, 1841 BGB (jeweils neue Fassung natürlich).

    Demnach muss dann das Geld auf Konten für die unbekannten Erben (vom Text her auch sehr eindeutig, dass Treuhandkonten nicht ausreichend sind) angelegt sein und Bargeld horten dürfte damit auch verboten sein. Insofern werden Nachlasspfleger wohl weniger im Regen stehen gelassen als dass noch extra Wasser hinterhergekippt wird :gruebel:

  • Ich sehe diese Thematik als eine der großen Baustellen bei den Nachlasspflegschaften. Der Gesetzgeber ist gefordert. Für geringe Guthaben lohnt sich nicht einmal die Eröffnung eines Erbenkontos, wegen der Gebühren und auch der dabei entstehenden Arbeit für den Nachlasspfleger, die zu vergüten ist. Es bleibt dann entweder das Aufbewahren als Barkasse oder die Einzahlung auf ein Konto. An diesem Punkt angekommen, stellt sich dann wieder die Frage, ob es hinsichtlich der Vermögenstrennung besser ist, eine Reißverschlusstasche mit Bargeld und einem Zettel "x EUR, gehört zu Nachlasspflegschaft y" liegen zu haben als eine Einzahlung auf ein Konto mit einem klarstellenden Verwendungszweck vorzunehmen.

    tube: diese Bank hatte ich bislang für solche Sachen gar nicht auf dem Schirm, danke für den Hinweis!

    ansonsten :meinung:

    Spätestens ab dem 01.01.2023 wird es dann richtig gut, ab da gilt dann die Vormundschafts/Pflegschafts/Betreuungsrechtsreform.

    Und nach § 1888 BGB gilt für die Nachlasspflegschaft dann auch §§ 1839, 1840, 1841 BGB (jeweils neue Fassung natürlich).

    Demnach muss dann das Geld auf Konten für die unbekannten Erben (vom Text her auch sehr eindeutig, dass Treuhandkonten nicht ausreichend sind) angelegt sein und Bargeld horten dürfte damit auch verboten sein. Insofern werden Nachlasspfleger wohl weniger im Regen stehen gelassen als dass noch extra Wasser hinterhergekippt wird :gruebel:

    ja, und da wären wir wieder bei der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. was nach BGB Pflicht und nach AO zulässig ist, soll dann nach GwG nicht möglich sein??? :gruebel:

  • Ein „anwaltlicher Nachlasspfleger“? Ich ging bisher davon aus, das die Führung einer Nachlassspflegschaft durch einen Rechtsanwalt keine „anwaltliche Tätigkeit“ ist, so dass in diesem Fall die Einrichtung eines Anderkontos gar nicht möglich/zulässig ist. Ein Betriebswirt oder ein Sozialpädagoge, der Nachlasspflegschaften führt kann bei einer Bank ja auch kein Anderkonto einrichten. Diesbezüglich habe ich früher Nachlasspflegern, die Anderkonten geführt haben aufgegeben, die Anderkonten aufzulösen und die Konten als „Erbenkonten“ zu führen. Ob die Regeln zur Geldwäsche Banken tatsächlich verbieten, Konten für unbekannte Beteiligte einzurichten, müsste ggf. gerichtlich geprüft werden. Hierzu könnte man ja auch eine Stellungnahme der BaFin erhalten. Ggf. müsste sich eben ein Nachlasspfleger gegen eine entsprechende nachlassgerichtliche Weisung wehren.

    Wie hat dies dann im Einzelnen funktioniert? Denn aus Deinen Bemerkungen entnehme ich, dass es durchaus funktioniert hat.



    Die meisten Nachlasspfleger haben eine „Hausbank“ und zu dieser -meist- einen guten Draht. Nach Vorlage eines gerichtlichen Hinweisbeschlusses nebst Hinweis auf evtl. Festsetzung eines Zwangsgeldes bestand bei den Banken durchaus Bereitschaft. Bin allerdings seit Jahren nicht mehr im Nachlass.

    In der Betreuung bestehen die Probleme nur, wenn die Betreuer über das Anderkonto eine evtl. Pfändung vermeiden wollen (anstelle ein Pfändungsschutzkonto einzurichten bzw. zu beantragen) oder einen Einwilligungsvorbehalt nicht beantragen wollen. Das Treuhandkonto ersetzt dann den Einwilligungsvorbehalt.

  • Aufgrund der bisherigen Äußerungen wird man festhalten dürfen, dass es durchaus Banken gibt, die eine Kontenführung mit der Kontoinhaberschaft der unbekannten Erben anbieten und dass durchaus nachlassgerichtliche Einflussmöglichkeiten bestehen, um die entsprechende bankseitige Bereitschaft zu "fördern".

    Unter diesen Prämissen ist auch die angebliche Existenz eines faktischen Zwangs zur unzulässigen Anderkontenführung nicht anzuerkennen, ganz abgesehen davon, dass ein solcher faktischer Zwang die unzulässigte Kontenführung nicht zulässig machen würde.

    Es bleibt daher bei der selbstverständlichen Erkenntnis, dass sich Nachlasspfleger und Nachlassgericht einfach an das geltende Recht zu halten haben. An sich das Mindeste, was man verlangen kann.

  • Aufgrund der bisherigen Äußerungen wird man festhalten dürfen, dass es durchaus Banken gibt, die eine Kontenführung mit der Kontoinhaberschaft der unbekannten Erben anbieten und dass durchaus nachlassgerichtliche Einflussmöglichkeiten bestehen, um die entsprechende bankseitige Bereitschaft zu "fördern".

    Ich möchte auch ein Rechtskonformer Diener der Justiz sein und mich nicht immer hinter meinen Pragmatismus verstecken müssen. Kannst Du bitte noch einmal zusammenfasend Roß und Reiter Nennen. Ich hänge hier mitten im Wald und habe aus den ganzen Worthülsen leider nicht eine Bank namentlich, welche Rechtskonform aggiert, entnehmen können. Und villeicht noch einmal die genaue Bezichnung des Kontos.

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  • Vorsorglicher Hinweis: Gegen die Nennung von Ross und Reiter (konkreter Banken oder Konten) spricht das Klarnamenverbot.

  • Kannst Du bitte noch einmal zusammenfasend Roß und Reiter Nennen. Ich hänge hier mitten im Wald und habe aus den ganzen Worthülsen leider nicht eine Bank namentlich, welche Rechtskonform aggiert, entnehmen können. Und villeicht noch einmal die genaue Bezichnung des Kontos.

    in #21 ist zwar nicht das Roß bzw. der Reiter, aber Gestüt und Rasse des Pferdes (...der Bank) recht deutlich genannt... gern mehr per PN :strecker

  • Für die Nachlasspfleger ist die Anderkontenführung im Übrigen wegen § 1834 BGB nicht ungefährlich. Der Verzinsungsanspruch (nach § 246 BGB: 4 % p. a.) setzt kein Verschulden und keinen entstandenen Schaden voraus und ein Verwenden von Fremdgeldern "für sich" liegt nach einhelliger Ansicht bereits vor, wenn der Pfleger Gelder des Vertretenen auf ein eigenes Konto (auch ein Ander- oder Treuhandkonto) einzahlt. Er muss es also nicht einmal für eigene Zwecke ausgegeben haben (was ja ohnehin niemand behauptet).

    Und die Verjährung des Anspruchs nach § 1834 BGB ist während der Dauer der Pflegschaft ohnehin gehemmt § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BGB).

    Es liegt also im eigenen Interesse der Nachlasspfleger, den Banken "Feuer unterm Hintern" zu machen.


  • Die meisten Nachlasspfleger haben eine „Hausbank“ und zu dieser -meist- einen guten Draht.

    mein Problem ist aktuell, dass ich gerade keine "Hausbank" vor Ort für solche Sachen finde... wie machen das die anderen (anfangenden) Nachlasspfleger hier?

  • ... wie machen das die anderen (anfangenden) Nachlasspfleger hier?


    Anlässlich dieses Threads habe ich letztens bei der hiesigen Sparkasse - bei der ich problemlos diverse Erblasserkonten als NP weiterführe - gefragt, ob sie nicht auch neue Konten für unbekannte Erben aufmachen. Nein, geht nicht!

    Nicht mal in einem Fall, wo es noch Depot + Verrechnungskonto des Erblassers bei denen gibt, wollten sie noch ein Girokonto aufmachen, auf dem ich dann alle Guthaben hätte zusammenziehen können. Mir graust vor dem Tag, an dem ich diesen Nachlass an eine vermutlich 30-köpfige Erbengemeinschaft verteilen muss und Zahlungsverkehr nur über die "...bank Niederlassung der ... Bank AG" abwickeln kann, wo es im örtlichen "Finanzcenter" niemanden gibt, der irgendwas sagen, machen oder entscheiden darf.

  • [FONT=&amp] Oberlandesgericht Bremen[/FONT]
    [FONT=&amp]Beschl. v. 20.09.2021, Az.: 5 W 14/21 [/FONT]


    [FONT=&amp]Keine Verwahrung von sogenanntem Verfügungsgeld (§ 1806 2. Hs. BGB) durch einen Rechtsanwalt als Nachlasspfleger auf einem Unterkonto seines Geschäftskontos; Erbrecht; Verwahrung von Verfügungsgeld; Unterkonto des Geschäftskontos eines Rechtsanwalts [/FONT]

    [FONT=&amp]1. Die Verwahrung von sog. Verfügungsgeld ([/FONT][FONT=&amp]§ 1806 2. Hs. BGB[/FONT][FONT=&amp]) durch einen[/FONT][FONT=&amp] Nachlasspfleger kann entweder in bar oder auf einem Girokonto des Nachlasses erfolgen.[/FONT]
    [FONT=&amp]2. Eine Verwahrung des Verfügungsgeldes auf einem Unterkonto des Geschäftskontos eines[/FONT][FONT=&amp] Rechtsanwalts, der das Amt des Nachlasspflegers ausübt, ist nicht nur dann wegen[/FONT][FONT=&amp] Verstoßes gegen das Trennungsprinzip ([/FONT][FONT=&amp]§ 1805 Abs. 1 BGB[/FONT][FONT=&amp]) unzulässig, wenn auf diesem[/FONT][FONT=&amp] Konto noch Verfügungsgelder anderer Pflegschaften verwahrt werden, sondern auch, [/FONT][FONT=&amp]wenn es sich um ein gesondertes, für diese Nachlasspflegschaft eingerichtetes[/FONT][FONT=&amp] Unterkonto handelt (im Anschluss an [/FONT][FONT=&amp]BGH, Beschl. v. 31.10.2018, XII ZB 300/18[/FONT][FONT=&amp]).[/FONT]

    [FONT=&amp]Tenor[/FONT][FONT=&amp]:[/FONT]

    [FONT=&amp]Die Beschwerde des Nachlasspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bremen vom 18.12.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.[/FONT]
    [FONT=&amp]Der Gegenstandswert der Beschwerde beträgt 500,00 €.[/FONT]

    [FONT=&amp]Gründe[/FONT]

    [FONT=&amp]I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und seit dem 1.04.2009 Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der Erblasserin. [/FONT]

    [FONT=&amp]Mit Schreiben vom 13.01.2020 begehrte er beim Nachlassgericht die Genehmigung zur Abhebung von 500,00 € von einem für die Erblasserin geführten Sparbuch um dieses Geld einem Sonderkonto zuzuführen, das er als Unterkonto zu seinem Geschäftskonto führen wollte. Hintergrund dieser Vorgehensweise war seine Überlegung, einen kostengünstigen Zugriff auf Zahlungsmittel für kleinere Ausgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung der Pflegschaft zu haben, um damit die Kosten für die Einrichtung eines Kontos auf den Namen der Erblasserin bzw. eine Verwahrung eines Barguthabens auf diesem Wege zu vermeiden. Das Nachlassgericht bestellte für das Verfahren zur Genehmigung der Abhebung der 500,00 € einen Verfahrenspfleger, der sich gegen die Genehmigung aussprach. Einerseits verletze die beabsichtigte Vorgehensweise das Prinzip der Vermögenstrennung zwischen Nachlasspfleger und Nachlassvermögen ([/FONT][FONT=&amp]§ 1806 BGB[/FONT][FONT=&amp]), andererseits sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde der Betrag vorgehalten werden müsse, weil etwaige (geringfügige) Auslagen des Nachlasspflegers bei dessen jährlicher Rechnungslegung ausgeglichen werden könnten. Ggf. sei eben ein - kostenpflichtiges - Girokonto auf den Namen der Erblasserin einzurichten. Dem hielt der Nachlasspfleger entgegen, dass die vormals für diese Fälle praktizierte Einrichtung von Rechtsanwaltsanderkonten von der B-Banknicht mehr gewünscht werde, das sodann praktizierte Verfahren von einzelnen Abbuchungsgenehmigungen wegen des damit verbundenen Aufwands (durch die jeweils erforderliche Einschaltung eines Verfahrenspflegers) jedenfalls im Bereich des Amtsgerichts Bremen ebenfalls nicht mehr toleriert werde und die Einrichtung eines Nachlassgirokontos nicht dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspreche. Der BGH habe es im Rahmen seiner [/FONT][FONT=&amp]Entscheidung vom 31.10.2018 (XII ZB[/FONT][FONT=&amp]300/18) [/FONT][FONT=&amp]ausdrücklich zugelassen, zur Bestreitung kleinerer Ausgaben des Betroffenen Bargeld vorzuhalten. Dann müsse es erst recht möglich sein, das Geld auf einem Unterkonto des Pflegers zu verwalten, auf welchem die Buchungen über eine Excel-Liste nachvollzogen werden könnten und welches keine zusätzlichen Kosten verursache.[/FONT]

    [FONT=&amp]Mit Beschluss vom 18.12.2020 versagte das Nachlassgericht dem Beschwerdeführer die Genehmigung für die begehrte Abhebung von 500,00 €, weil die von ihm verfolgte Absicht der Verwahrung dieses Geldes auf einem Unterkonto gegen das gesetzliche Prinzip der Vermögenstrennung verstoße. Die interne Führung einer Excel-Liste für das Konto, auf dem ggf. auch Gelder aus anderen Pflegschaften verwaltet würden, sei unzureichend.[/FONT]

    [FONT=&amp]Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 5.01.2021 zugestellten Beschluss erhob dieser mit einem am 12.01.2021 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde. Zur Begründung legte der Beschwerdeführer nochmals dar, aus welchen Gründen er die - vom Nachlassgericht für grds. zulässig erachtete - Verwahrung eines Bargeldguthabens für untauglich halte. Diese unterscheide sich wirtschaftlich kaum von der von ihm praktizierten Sammelverwahrung geringfügiger Beträge; hierüber sei vom BGH auch nicht befunden worden. Ferner sei die Einrichtung eines Kontos auf den Namen unbekannter Erben nicht möglich. Die Vorgehensweise des Nachlassgerichts hält der Beschwerdeführer für nicht zeitgemäß. Mit Beschluss vom 16.03.2021, der auf den Beschluss vom 18.12.2020 Bezug nimmt, hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.[/FONT]

    [FONT=&amp]Der Senat hat eine Auskunft der B-Bank eingeholt. Nach deren Schreiben vom 13.07.2021 ist es grundsätzlich möglich, bei Existenz einer Geschäftsverbindung zum Erblasser dessen Girokonto als Nachlass- bzw. Nachlasspflegschaftskonto fortzuführen bzw. ein derartiges neu zu eröffnen. Die Führung eines entsprechenden Rechtsanwaltsanderkontos sei nicht (mehr) möglich. Der Beschwerdeführer hat dazu ausgeführt, dass der Erblasser über ein Sparbuch und ein Girokonto verfügt habe; das Girokonto sei nach erfolgter Bewertung des Nachlasses aufgelöst worden und das Guthaben auf das Sparbuch übertragen worden. Nun gehe es eben darum, ein sog. Verfügungsgeld i.H.v. 500,00 € vom Sparbuch abzuheben und dieses bis zur Verwendung aufzubewahren.[/FONT]

    [FONT=&amp]II. Das gem. [/FONT][FONT=&amp]§ 57 Abs. 1 FamFG [/FONT][FONT=&amp]statthafte und gem. 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.[/FONT]

    [FONT=&amp]Gem. [/FONT][FONT=&amp]§§ 1960 Abs. 2[/FONT][FONT=&amp], [/FONT][FONT=&amp]1915 Abs. 1[/FONT][FONT=&amp], [/FONT][FONT=&amp]1805 S. 1 BGB [/FONT][FONT=&amp]darf der Nachlasspfleger Vermögen des Erblassers nicht für sich verwenden. Es entspricht daher allgemeiner Ansicht, dass der Nachlasspfleger ein Trennungsgebot für die Vermögenssphären seiner eigenen Person und der des Erblassers bzw. dessen unbekannten Erben einzuhalten hat (vgl. [/FONT][FONT=&amp]BGH Beschl. v. 31.10.2018, XII ZB 300/18[/FONT][FONT=&amp]- juris Rn. 9 f. d. Fall der Betreuung). Nach [/FONT][FONT=&amp]§§ 1915 Abs. 1[/FONT][FONT=&amp], [/FONT][FONT=&amp]1806 2. Hs. BGB [/FONT][FONT=&amp]ist es dem Nachlasspfleger allerdings gestattet, zur Bestreitung von Auslagen des Nachlasses benötigtes Geld bereit zu halten. Dieses Geld wird allgemein als sog. "Verfügungsgeld" bezeichnet. Auf Grundlage der Rechtsprechung des BGH darf der Nachlasspfleger dieses Geld - getrennt von seinem eigenen[/FONT][FONT=&amp] Vermögen - als Bargeld für den Betroffenen verwalten (vgl. BGH a.aO. Rn. 10). Die Höhe des Verfügungsgeldes muss sich im Einzelfall an den im Verlaufe der Abrechnungsperiode zu erwartenden Auslagen orientieren, so dass hierzu keine speziellen Vorgaben gemacht werden können. Soweit der Beschwerdeführer diese Vorgehensweise für nicht praktikabel hält, bleibt als Alternative nur die Verwahrung auf einem für den Nachlass eingerichteten oder einzurichtenden Girokonto, wie es z.B. die B-Bankin ihrer Auskunft gegenüber dem Senat offeriert hat. Dass dadurch Kosten entstehen können, wird im Hinblick auf den mit dem Trennungsgebot verfolgten Zweck des Vermögensschutzes hinzunehmen sein. Hiervon geht - für die Zukunft - offensichtlich auch der Gesetzgeber aus, denn nach den [/FONT][FONT=&amp]§§ 1888 Abs. 1[/FONT][FONT=&amp], [/FONT][FONT=&amp]1839[/FONT][FONT=&amp], [/FONT][FONT=&amp]1840 BGB [/FONT][FONT=&amp]n.F. des inzwischen verkündeten und am 1.01.2023 in Kraft tretenden Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes vom 4.05.2021 (BGBl. I Nr. 21/2021 S. 882 ff.) hat der Nachlasspfleger zukünftig den Zahlungsverkehr bargeldlos zu führen ([/FONT][FONT=&amp]§[/FONT][FONT=&amp]1840 Abs. 1 BGB [/FONT][FONT=&amp]n.F.) und das sog. Verfügungsgeld auf einem Girokonto des Betreuten bereitzuhalten ([/FONT][FONT=&amp]§ 1839[/FONT][FONT=&amp]Abs. 1 BGB [/FONT][FONT=&amp]n.F.); lediglich im Geschäftsverkehr übliche Bargeldzahlungen sind noch zulässig ([/FONT][FONT=&amp]§ 1839 Abs. 2[/FONT][FONT=&amp]Nr. 1 BGB [/FONT][FONT=&amp]n.F.).[/FONT]

    [FONT=&amp]Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Verwahrung des Verfügungsgeldes auf einem eigenen Unterkonto zu seinem Geschäftskonto lässt sich im Übrigen mit der Rechtsprechung des BGH (a.aO.) nicht in Einklang bringen. Offensichtlich beabsichtigt der Nachlasspfleger die Einrichtung eines einzigen Unterkontos für verschiedene Fälle von Nachlasspflegschaften, denn anderenfalls erschließt sich der Sinn der von ihm erwähnten Excel-Tabelle nicht. Das wäre indes nichts anderes als die vom BGH (a.a.O.) ausdrücklich für unzulässig erachtete Sammelkontenverwahrung, wobei sich dieser Beschluss auch ausdrücklich auf das sog. Verfügungsgeld bezieht. Aber auch die Verbuchung auf jeweils einzelnen Unterkonten kann nicht toleriert werden. Das Unterkonto bildet nur gedanklich ein selbständiges Konto, denn es ist immer einem Hauptkonto zugeordnet, teilt also - z.B. im Fall der Insolvenz oder Pfändung - dessen Schicksal (vgl. BAG MDR 2004, 281 [/FONT][FONT=&amp][BAG 24.09.2003 - 10 AZR 640/02][/FONT][FONT=&amp]). Zwar besteht - anders als bei Sammelkonten - durch die getrennte Ausweisung von Ein- und Auszahlungen nicht die unmittelbare Gefahr der Verbuchung in einem gemeinsamen Kontokorrent, doch reicht die Gefahr des Unterworfenseins einer Haftung aus, um die Interessen der unbekannten Erben zu gefährden. Dass es sich dabei um - aus der Sicht des Nachlasspflegers - geringe[/FONT][FONT=&amp] Beträge handelt - worüber man bei einem Betrag von 500,00 € durchaus unterschiedlicher Auffassung sein kann - ändert nichts an der rechtlichen Bewertung.[/FONT]

  • Das OLG Bremen bestätigt in seiner vorstehenden Entscheidung nicht nur die Unzulässigkeit der Sammelanderkonten- und Einzelanderkontenführung, sondern es hebt auch hervor, dass die Neueröffnung eines Nachlasskontos (unbekannte Erben) möglich ist.

    Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, sind mittlerweile offenbar auch einige Banken zu der Erkenntnis gekommen, dass es mit der Führung von Anderkonten nicht mehr wie bisher weitergehen kann.

  • Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, sind mittlerweile offenbar auch einige Banken zu der Erkenntnis gekommen, dass es mit der Führung von Anderkonten nicht mehr wie bisher weitergehen kann.

    Zu der Erkenntnis gelangt die Bank anscheinend erst dann, wenn ein OLG-Senat dort eine Auskunft haben will.

    Also muss ich auch mal (in Absprache mit Gericht und Verfahrenspfleger, oder wie haben die das in Bremen gemacht?) so ein Verfahren wegen 500 € zum hiesigen OLG treiben.

  • Sollte es nicht genügen, sich auf den BGH, das OLG Frankfurt und das OLG Bremen sowie auf das diesbezügliche Schrifttum zu berufen? Weshalb immer die gleichen Dinge neu durchexerzieren?

    Nach meiner Ansicht sind die Nachlassgerichte gehalten, hier gegenüber den Banken ganz klare Ansagen zu machen und wenn das nichts hilft, muss eben mit Schmidt und nicht mit Schmidtchen geredet werden.

    Es wäre sicher auch hilfreich, die BaFin mit diesem Problem zu befassen.


  • Zu der Erkenntnis gelangt die Bank anscheinend erst dann, wenn ein OLG-Senat dort eine Auskunft haben will.

    Also muss ich auch mal (in Absprache mit Gericht und Verfahrenspfleger, oder wie haben die das in Bremen gemacht?) so ein Verfahren wegen 500 € zum hiesigen OLG treiben.

    daran dachte ich auch schon, ich hatte nur noch keinen passenden Fall dafür :) Die Rechtsprechung zu solchen Fällen zeigt ja, dass es selten über größere Beträge geht, sondern in den Klein(st)verfahren. Die Kostenlast bei zigtausend Euro (dann existiert ja meist ein Erblasserkonto, welches fortgeführt wird) ist denke ich für jeden Nachlasspfleger schon ein Grund, dies nicht bis oben durchzuexerzieren.

    Sollte es nicht genügen, sich auf den BGH, das OLG Frankfurt und das OLG Bremen sowie auf das diesbezügliche Schrifttum zu berufen? Weshalb immer die gleichen Dinge neu durchexerzieren?

    Nach meiner Ansicht sind die Nachlassgerichte gehalten, hier gegenüber den Banken ganz klare Ansagen zu machen und wenn das nichts hilft, muss eben mit Schmidt und nicht mit Schmidtchen geredet werden.

    Es wäre sicher auch hilfreich, die BaFin mit diesem Problem zu befassen.

    Zitat von heute: "dann kann man ja auch an ein Rechtsanwalts Anderkonto denken"... (ich hatte dann keine weiteren Fragen mehr an die Kundenbetreuuerin der Bank).


  • Zitat von heute: "dann kann man ja auch an ein Rechtsanwalts Anderkonto denken"... (ich hatte dann keine weiteren Fragen mehr an die Kundenbetreuuerin der Bank).

    Ist die Führung einer Nachlasspflegschaft eine anwaltliche Tätigkeit, die dich berechtigt ein Rechtsanwaltsanderkonto zu eröffnen bzw. zu führen? Was sagt denn deine Redhtsanwaltskammer zum Thema „Rechtsanwalt“ und „Nachlasspfleger“?


  • Zitat von heute: "dann kann man ja auch an ein Rechtsanwalts Anderkonto denken"... (ich hatte dann keine weiteren Fragen mehr an die Kundenbetreuuerin der Bank).

    Ist die Führung einer Nachlasspflegschaft eine anwaltliche Tätigkeit, die dich berechtigt ein Rechtsanwaltsanderkonto zu eröffnen bzw. zu führen? Was sagt denn deine Redhtsanwaltskammer zum Thema „Rechtsanwalt“ und „Nachlasspfleger“?

    das war Zitat der Bankmitarbeiterin, mit der ich heute wieder rumzackern durfte.. ich denke mal meine anwaltskammer wird da defitiv nichts von halten... ich ja auch nicht :D

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