765 a ZPO und Schuldner im Ausland

  • Hallo, habe da mal was ungewöhnliches:

    Unterhaltspfüb- wie immer erlassen mit 900 Selbstbehalt.

    Nun bekomme ich einen Antrag nach 765 a ZPO seines Anwaltes mit den Anträgen:
    1. die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisbeschluss des Familiengerichts für mehrere Monate zu untersagen.
    2. im Wege der einstweiligen Anordnung ohne Anhörung der Gläubigerin die Zwangsvollstreckung aus dem Titel ohne Sicherheitsleistung bis zu Entscheidung in der Hauptsache einzustellen.

    Begründung:

    Der Schuldner hält sich seit längerem im Ausland auf, als Projektentwickler (stimmt wohl soweit) . Er könne dort im Ausland ohne Geld nun die Projekte nicht fortführen- droht seinen Arbeitsplatz zu verlieren,, habe seine Unterkunft verloren, droht seinen Arbeitsplatz zu verlieren, kann seine deutsche Wohnung nun auch nicht mehr zahlen- steht vor der Kündigung, könnte im Falle einer Erkrankung die finanziellen Mittel nicht aufbringen, sei als Europäer dort auch vor Kriminellen nicht sicher, er könnte auch seine Aufenthaltserlaubnis nicht verlängern und auch einen Rückflug nach Deutschland nicht organisieren.

    Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Kindesmutter zu treffen schlug fehl. Die Kindesmutter ist gut situiert beruflich, nach seinem Vortrag nicht auf das Geld angewiesen und wusste auch, dass er im Ausland ist, als die Pfändung beantragt wurde.

    Watt nu? Ich habe nur diesen Antrag, dass er im Ausland ist, das wird nicht bestritten- ich habe, eben wohl wegen dem Aufenthalt dort- keine Belege über Kosten. Es sind keine Höhen von kosten angegeben, welche er begleichen müsste, nur die der deutschen Wohnung gibt er mit 730 € an. Er ist bei mit Erstschuldner, ist hier vorher nie in Erscheinung getreten.

    Was würdet ihr machen? Und wie?

    Danke schon einmal- so etwas exotische hatte ich noch nicht.

  • Ohne Belege von Kosten sehe ich hier keine Handhabe. Der im Ausland lebende Schuldner kann ja nicht besser gestellt werden, als der Schuldner, welcher im Inland lebt. Es erschließt sich mir auch nicht, weshalb der Schuldner zwei Wohnungen zahlen sollte. Er ist immerhin Schuldner... für mich wäre der Vortrag zu dünne um die Zwangsvollstreckung einzustellen. Ich gehe davon aus, dass das Arbeitseinkommen gepfändet wird?

  • Der Schuldner unterstützt ein Projekt im Ausland, er wohnt sonst hier- ist nur beruflich länger dort und hat daher wohl darum derzeit doppelte Kosten- zumindest was wohnen angeht. Gepfändet wurden Konten und Gehälter- sprich alles.

  • Weswegen glauben Schuldner eigentlich immer, dass alles andere wichtiger ist, als die Schulden zu begleichen? Wenn er sich seinen Lebensstil nicht leisten kann, muss er wohl einen anderen wählen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Antrag jetzt ist so ziemlich ohne Substanz. Auch wenn Belege eingereicht werden, würde ich mir grundsätzlich schwer tun, eine unzumutbare sittenwidrige Härte anzunehmen. Ob die Mutter gut situiert ist, spielt keine Rolle, das kann im Erkenntnisverfahren berücksichtigt werden; nu ist der Versäumnisbeschluss da, hätte der Schuldner sich da mal besser mit Anwalt eingebracht oder sich aus dem Ausland über einen Anwalt hier einbringen lassen. Dieses Säumnis kann im Vollstreckungsverfahren nicht mehr ausgeglichen werden.

    Wenn der Unterhalt an sich bestritten wird, ist das Sache des Schuldners, das vor dem Familiengericht zu klären.

    Ich sehe hier eher einen Antrag auf Abänderung des pfandfreien Betrags nach § 850 d ZPO. Da soll die Schuldnerseite Belege vorbringen, die Gläubigerseite wird angehört und ggf. nach einem gewissen Argumentations- und Belege-Ping-Pong kann der Freibetrag neu festgesetzt werden. Aber 765a sehe ich da momentan eher nicht.

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