Anrechnen von UH-Vorschuss im vereinfachten Verfahren

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren vorliegen. Der Antrag wird durch das Jugendamt als Beistand des Kindes gestellt. Es wird unter anderem rückständiger Unterhalt seit dem 01.02.2021 geltend gemacht. Bei der Rückstandsberechnung werden die Beträge, welche durch die Unterhaltsvorschusskasse gezahlt wurden, in Abzug gebracht. Dies kann ich noch nachvollziehen.

    Ich frage mich nun jedoch, ob ich die Zahlungen der Unterhaltsvorschusskasse beim laufenden Unterhalt in Abzug bringen muss oder ob ein Vermerk reinmuss? Eigentlich denke ich eher nicht, da ja dann die Unterhaltsvorschusskasse die Titelumschreibung beantragen könnte. In dem Antrag allerdings ist dies so formuliert, dass das Kind Einkommen in Höhe von derzeit 272,00 € (Unterhaltsvorschuss) hätte. Nun bin ich unsicher, ob ich dies beim laufenden Unterhalt berücksichtigen muss. Dazu müsste es sich ja um eine Leistung nach § 1612 c BGB handeln oder?

  • Was ist denn hinsichtlich laufendem und rückständigem Unterhalt beantragt? Lässt sich daraus entnehmen, dass die Antragstellerseite davon ausgeht, dass die Vorschussleistungen den Anspruch schmälern?

    Aus meiner Sicht ist es nicht unüblich, dass bei Konstellationen, in den das Jugendamt als Beistand auftritt, zugleich auch Unterhaltsvorschuss geleistet wird.
    Das schmälert aber weder den Anspruch auf Kindergeld, noch die Unterhaltspflicht des Gegners.

    Ich würde daher den Unterhalt voll festsetzen (also wie beantragt?) und dann kann sich ggf. die UVK eine Teilausfertigung für übergegangene Ansprüche erteilen lassen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hinsichtlich des vergangenen Unterhalts ist die Anrechnung auch notwendig, da ja nach § 7 UVG der Unterhaltsanspruch übergegangen ist. Eine Festsetzung für das Kind scheidet somit aus, sofern keine Rückübertragung des Anspruchs erfolgt.

    Für zukünftige Ansprüche ist der Übergang noch nicht erfolgt und ist auch nicht von der Unterhaltshöhe abzuziehen. Das vorraussichtlich weiterhin UVG-Leistungen gezahlt werden, ist unschädlich.

    "Soweit der Unterhaltsanspruch über die Leistung nach dem UVG hinausgeht, kann diese Unterhaltsspitze von dem Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden. Außerdem kann dieser grds. den künftigen Unterhalt selbst in voller Höhe geltend machen.(Unterhaltsvorschussgesetz, UVG § 7 Rn. 8, beck-online)"


    Vermutlich wird dann später irgendwann mal ein Antrag auf eine Rechtsnachfolgeklausel für die UVG-Leistungen kommen^^

  • Hinsichtlich des vergangenen Unterhalts ist die Anrechnung auch notwendig, da ja nach § 7 UVG der Unterhaltsanspruch übergegangen ist. Eine Festsetzung für das Kind scheidet somit aus, sofern keine Rückübertragung des Anspruchs erfolgt.


    Der Unterhaltsanspruch ist zwar wahrscheinlich übergegangen und könnte eventuell zurückübertragen worden sein. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass das Kind Anspruchsinhaber ist. So lange daher der Gegner keine Einwendungen diesbezüglich vorbringt, sehe ich erstmal keine Hindernisse, den gesamten Unterhalt festzusetzen.
    Es sei denn natürlich, der Antragsteller selbst sagt, dass der Unterhalt teilweise übergegangen ist. Hier entnehme ich aus dem Sachverhalt aber nur, dass UV-Leistungen als Einkommen des Kindes mitgeteilt wurden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielen Dank für eure Antworte.

    Bezüglich des laufenden Unterhalts wüsste ich ehrlich gesagt auch gar nicht, wie man das formulieren sollte, da sich ja auch die Beträge bezüglich des Unterhaltsvorschusses immer ändern. Das ich bezüglich des Rückstandes eine Anrechnung vornehmen muss, ist mir klar. Ich war mir nur für den laufenden Unterhalt echt unsicher, aber dann werde ich diesen so festsetzen.

    Vielen Dank!

  • Hatte diese Woche auch erst wieder einen solchen Fall: Rückstand X, eingetragen erhalten UVG Y, zuzüglich laufender Unterhalt.

    Dann setze ich neben dem laufenden Unterhalt als Rückstand nur den Betrag X-Y fest. Solange nichts im Antrag vorgetragen wird, dass das was "zurück übertragen" wurde und der Betrag nur als Info angegeben wurde, gehe ich davon aus, dass der Teil Y nicht dem Kind zusteht und somit nicht festgesetzt werden kann.

  • Ich wäre glücklich, wenn irgendjemand aus diesem Forum auch für uns zuständig wäre. Unser zuständiges Amtsgericht weist diese Anträge nämlich als unzulässig zurück - sowohl für die Vergangenheit als auch laufend. Man beruft sich dabei beharrlich auf den Wortlaut aus § 250 Abs.1 Nr. 12 FamFG. Da bei einer vollständigen Zurückweisung leider keine Beschwerdemöglichkeit über das OLG eröffnet ist, konnten wir nur den Weg über die Rechtspflegererinnerung gehen. Diese wurde mit einem äußert dürftigen richterlichen Beschluss ohne inhaltliche Auseinandersetzung und orthografisch unvollständigen Sätzen zurückgewiesen. Uns ist diese Verfahrenstür daher für alle Fälle mit Vorschussbezug vollständig verschlossen und wir sind gezwungen immer ein streitiges Verfahren zu eröffnen.

    Auf Hinweise aus der Kommentarliteratur und rechtliche Argumentationen wurde überhaupt nicht eingegangen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!