Pfänder an andere Adresse einer Sparkasse möglich

  • Hallo- streitige Frage:

    Hier hat ein Gläubiger an die Sparkasse Wunderland in Stadt A , Str. x den Pfänder zustellen lassen. Der kam nicht an, dort gibt es nur ein SB Center.

    Jetzt beantragt er die Zustellung an die Sparkasse Wunderland in der Stadt B.


    Geht dies- da es ja immer noch an die Spk Wunderland geht ? Oder muss er einen neuen PfÜB beantragen? Sind uns nicht ganz einig.


    Danke schon einmal.

  • sowas sollte weder die Geschäftsstelle und schon gar nicht der Rechtspfleger auf den Tisch kriegen, da dies der Gl. mit dem Zustellorgan Gerichtsvollzieher direkt über einen geänderten neuen Zustellauftrag zu klären hat.

  • Bei falscher Adresse des Drittschuldners werden bei uns regelmäßig Berichtigungsbeschlüsse auf Antrag des Gläubigers erlassen und mit den Ausfertigungen und der Urschrift des Pfübs verbunden und dann erneut durch den GVZ zugestellt.

  • Das erscheint mir genauso sinnvoll und zweckmäßig, als wenn man bei Veränderungen der Anschriften der Parteien jeweils den Volsltreckungstitel berichtigen wolle.

    Es ist vollkommen ausreichend, wenn der Gl. seine Ausfertigung an die zuständie GV-Vertr.St. gibt, mit den Antrag an Zustellung unter der Anschrift Musterstraße 1....
    Soweit kein Fehler bei der Bezeichung einer Partei vorliegt, welcher nach § 319 ZPO behebbar wäre, gibt es keine Notwendigkeit, am Beschluss etwas zu berichtigen.

  • Das erscheint mir genauso sinnvoll und zweckmäßig, als wenn man bei Veränderungen der Anschriften der Parteien jeweils den Volsltreckungstitel berichtigen wolle.

    Es ist vollkommen ausreichend, wenn der Gl. seine Ausfertigung an die zuständie GV-Vertr.St. gibt, mit den Antrag an Zustellung unter der Anschrift Musterstraße 1....
    Soweit kein Fehler bei der Bezeichung einer Partei vorliegt, welcher nach § 319 ZPO behebbar wäre, gibt es keine Notwendigkeit, am Beschluss etwas zu berichtigen.

    Wenn sich die Anschrift des Drittschuldners zwischen Erlass und Zustellversuch geändert hat, war der Beschluss richtig und kann m.E. nicht geändert werden. Der Gläubiger muss dann lediglich dem GV die Anschriftenänderung mitteilen.
    Wenn die Anschrift des Drittschuldners schon bei Erlass verkehrt war - wie vorliegend offensichtlich der Fall - liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit des PfÜB vor, welche nach §319 ZPO berichtigt werden kann. Auch eine fehlerhafte Angabe der Anschrift durch den Gläubiger bedingt eine Unrichtigkeit i.S.d. §319 ZPO.
    Der Gläubiger muss mit Angabe der neuen Anschrift allerdings auch die Drittschuldneridentität zur Überzeugung des Gerichtes darlegen.

  • Drittschuldner ist die Sparkasse Musterstadt.

    Wenn unter der im Beschluss angegebenen Anschrift der Sparkasse Musterstadt Filiale A nicht zugestellt werden kann, bleibt die Sparkasse Musterstadt weiterhin Drittschuldner und der Beschluss kann unter jeder Anschrfit der Sparkasse Musterstadt zugestellt werden.

    Da weder in der Person des Drittschuldners, noch in seiner zweifelsfrei erkennbaren Bezeichnung, ein Fehler im Beschluss vorliegt, gibt es m.E. keine Grundlage und auch kein Bedürfnis, etwas an dem Beschluss zu berichtigen.

    Wenn ein Urteil gegen den Beklagten ergeht und im Rahmen der Zustellung des Urteils festgestellt wird, dass dieser zwischenzeitlich umgezogen ist, kommt auch keiner auf die Idee, das Rubrum des Urteils nach § 319 ZPO zu berichtigen.


  • Wenn ein Urteil gegen den Beklagten ergeht und im Rahmen der Zustellung des Urteils festgestellt wird, dass dieser zwischenzeitlich umgezogen ist, kommt auch keiner auf die Idee, das Rubrum des Urteils nach § 319 ZPO zu berichtigen.

    Im Klageverfahren wurde an die alte Anschrift allerdings auch die Klageschrift zugestellt. Es würde wohl eher nicht die Anschrift im Rubrum verbleiben unter der nichtmal die Klage zugestellt werden konnte.
    Ich denke aber auch eher nicht, dass auf entsprechenden Antrag eine Berichtigung versagt würde.

    Zudem ist zu bedenken, dass die Anschrift des Drittschuldners für die Feststellung seiner Identität wesentlich ist. Wenn der Drittschuldner Müller, Meier oder Schulze heißt ist das mit der Identität natürlich ungleich schwieriger als bei der Sparkasse X.

    Wird sind uns allerdings darin einig, dass die Berichtigung des PfÜB nicht zwingend ist (so auch: LG Görlitz, 2 T 97/08).

  • Zwingend ist die Berichtigung mit Sicherheit nicht, aber in jedem Fall auch nicht schädlich. Durch einen Berichtigungsbeschluss sind im Zweifel alle Unklarheiten beseitigt. Nicht selten habe ich erlebt, dass sich Gerichtsvollzieher weigern einen Pfüb an eine andere Adresse des DS, als die im Pfüb angegebene, zuzustellen.

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