Ausschließung Teilungsversteigerung über § 1010 BGB

  • Hallo zusammen :)

    Ich habe folgenden Sachverhalt:

    Mein vorliegender Vertrag enthält einen Ehevertrag und Letztwillige Verfügungen der Ehegatten.

    Unter anderem ist vereinbart, dass nach dem Tode des Erstversterbenden hinsichtlich des gemeinschaftlichen Grundeigentums die Teilungsversteigerung gemäß § 1010 BGB für die Lebensdauer des Letztversterbenden ausgeschlossen sein soll.

    Es wird bewilligt und beantragt, diese Vereinbarung gemäß §§ 749, 1010 BGB im Grundbuch als Belastung des jeweiligen Miteigentumsanteils zugunsten des jeweiligen Inhabers des jeweils anderen Miteigentumsanteils einzutragen.

    Ich habe ziemliche Zweifel, ob das eine zulässige Regelung gemäß § 1010 BGB ist, da ja nur die Teilungsversteigerung ausgeschlossen werden soll.
    Zudem dachte ich, dass eine solche Regelung nur zwischen derzeitigen Bruchteilseigentümern gemacht werden kann und nicht aufschiebend bedingt auf einen zukünftigen ungewissen Zeitpunkt.

    Meiner Meinung nach wäre das eher eine Regelung in die Richtung des § 2044 BGB, welche dann aber nicht im Grundbuch eingetragen werden kann.
    Hatte vielleicht jemand schon mal einen solchen Fall, oder hat sonst eine Idee dazu?

    Rechtsprechung habe ich leider in diese spezielle Richtung keine gefunden…

    Vielen Dank bereits jetzt!

  • Ich habe ziemliche Zweifel, ob das eine zulässige Regelung gemäß § 1010 BGB ist, da ja nur die Teilungsversteigerung ausgeschlossen werden soll. Zudem dachte ich, dass eine solche Regelung nur zwischen derzeitigen Bruchteilseigentümern gemacht werden kann und nicht aufschiebend bedingt auf einen zukünftigen ungewissen Zeitpunkt.

    Der Ausschluss betrifft sowieso die Teilungsversteigerung (§§ 749, 753 BGB). Mit Eintragung gilt die Vereinbarung nach § 1010 BGB auch für die Rechtsnachfolger. Es wird dabei auch möglich sein, dass sie über eine entsprechende Bedingung oder Befristung auch nur den Nachfolgern gilt (LG Memmingen, Beschl. v. 4.6.1998 4 T 849/98; wo der Alleineigentümer die Teilungsversteigerung ohnehin noch nicht betreiben könnte). Viel Spaß im Forum.

  • Vielen Dank schon mal für die Rückmeldung. :)

    Mit der Eintragung einer Bedingung bin ich jetzt soweit auch konform.

    Ich bin allerdings noch am überlegen, wie ich es am besten eintrage...

    Als Ausschluss der Aufhebung gemäß § 1010 BGB kann ich es ja nicht eintragen, da ja nur die Teilungsversteigerung ausgeschlossen werden soll, nicht aber die gesamte Aufhebung. Als Verwaltungs- / Benutzungsregelung finde ich, passt es aber auch nicht unbedingt.

    Hat da vielleicht noch jemand eine Idee?

  • Als Ausschluss der Aufhebung gemäß § 1010 BGB kann ich es ja nicht eintragen, da ja nur die Teilungsversteigerung ausgeschlossen werden soll, nicht aber die gesamte Aufhebung.

    Ist schon so. Der Auseinandersetzungsanspruch ist grds. auf Duldung der Zwangsversteigerung (§§ 180 ff ZVG) und anteilige Erlösauskehr gerichtet.

    "Nach § 749 I BGB kann jeder Teilhaber einer Gemeinschaft nach Bruchteilen (§ 741 BGB) jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Die Aufhebung erfolgt durch Teilung, und zwar entweder nach § 752 BGB in Natur oder – wie hier von dem Kl. beansprucht – nach § 753 BGB bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses." (BGH NZG 2020, 1347)

    Soll der Anspruch wegfallen, ist das daher ein ganz normaler "Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft" mit der Einschränkung "durch Teilungsversteigerung". Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung in Natur bleibt bestehen.

    3 Mal editiert, zuletzt von 45 (11. Oktober 2021 um 14:51)

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