Hallo zusammen
Ich habe folgenden Sachverhalt:
Mein vorliegender Vertrag enthält einen Ehevertrag und Letztwillige Verfügungen der Ehegatten.
Unter anderem ist vereinbart, dass nach dem Tode des Erstversterbenden hinsichtlich des gemeinschaftlichen Grundeigentums die Teilungsversteigerung gemäß § 1010 BGB für die Lebensdauer des Letztversterbenden ausgeschlossen sein soll.
Es wird bewilligt und beantragt, diese Vereinbarung gemäß §§ 749, 1010 BGB im Grundbuch als Belastung des jeweiligen Miteigentumsanteils zugunsten des jeweiligen Inhabers des jeweils anderen Miteigentumsanteils einzutragen.
Ich habe ziemliche Zweifel, ob das eine zulässige Regelung gemäß § 1010 BGB ist, da ja nur die Teilungsversteigerung ausgeschlossen werden soll.
Zudem dachte ich, dass eine solche Regelung nur zwischen derzeitigen Bruchteilseigentümern gemacht werden kann und nicht aufschiebend bedingt auf einen zukünftigen ungewissen Zeitpunkt.
Meiner Meinung nach wäre das eher eine Regelung in die Richtung des § 2044 BGB, welche dann aber nicht im Grundbuch eingetragen werden kann.
Hatte vielleicht jemand schon mal einen solchen Fall, oder hat sonst eine Idee dazu?
Rechtsprechung habe ich leider in diese spezielle Richtung keine gefunden…
Vielen Dank bereits jetzt!