Teilungsversteigerung, Erwerb eines Anteils vom Antragsteller

  • Geschätzte Kolleginnen und Kollegen,

    im Grundbuch sind A und B zu je 1/2 MEA als Eigentümer eingetragen. Der A betreibt die Teilungsversteigerung. Nach der Beschlagnahme veräußert der A einen Teil (1/2) seines Miteigentumsanteils an einen Dritten (D), der sich bisher nicht am Verfahren beteiligt (keine Anmeldung, keine Erklärung zum Betreiben). Auflassung und Eintragung im Grundbuch sind erfolgt.
    Es stellt sich nunmehr die Frage, wie mit dem Erwerber zu verfahren ist. Möglichkeiten gibt es viele.
    Nach Stöber (22. Aufl., Rd.Nr. 73 zu § 180 ZVG) gehen in Folge der Auflassung alle dem Veräußerer zustehenden Rechte (Auseinandersetzungsanspruch etc.) auf den Erwerber über. Er wird auch zum Antragsteller (in dem Fall neben dem A). Demzufolge wirkt auch die Beschlagnahme zu seinen Gunsten. Sollte der D

    • seine Eigentümerstellung anmelden und/oder erklären, dass er das Verfahren neben A betreiben wolle, hätte ich kein Problem den D als Antragsteller neben dem A am Verfahren zu beteiligen.
    • erklären, er wolle das Verfahren nicht aktiv betreiben, würde ich ihn als Antragsgegner in das Verfahren einbeziehen. Gleiches Gilt, wenn er nur seine Eigentümerstellung anmeldet.


    Nun meldet sich der D aber nicht. Keine Anmeldung, keine Erklärung. Ist er dann überhaupt als Beteiligter i.S.d. § 9 ZVG, ggf. als Antragsgegner zu berücksichtigen? Oder bleibt er komplett außen vor?

  • In der Teilungsversteigerung gibt es nicht das Veräußerungsverbot wie in der Schuldversteigerung als Folge der Beschlagnahme. Der A ist raus.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • In der Teilungsversteigerung gibt es nicht das Veräußerungsverbot wie in der Schuldversteigerung als Folge der Beschlagnahme. Der A ist raus.

    Sorry, der A hat von seinem Anteil nur die Hälfte auf D übertragen. Eingetragen sind jetzt im Grundbuch: A 1/4, B 1/2, D 1/4.

  • Ist den der D hier schon auf den "Miterwerb" der Antragstellerposition ausdrücklich hingewiesen worden?

    Man könnte ihn in diesem Zusammenhang um Mitteilung bitten, ob er das Verfahren auch wirklich mitbetreiben möchte. Sagt er dann ja oder nein, hat er sich zum Verfahren gemeldet und die Sache ist klar.
    Meldet er sich nicht, könnte man ihm danach unter Fristsetzung mitteilen, daß man davon ausgeht, daß er, falls er sich weiterhin nicht meldet, am Verfahren jedenfalls nicht als Antragsteller teilnehmen möchte. Dann ginge das Verfahren allein für A weiter. Zur Sicherheit würde ich D aber auch dann als Beteiligten führen.

  • In der Teilungsversteigerung gibt es nicht das Veräußerungsverbot wie in der Schuldversteigerung als Folge der Beschlagnahme. Der A ist raus.

    Sorry, der A hat von seinem Anteil nur die Hälfte auf D übertragen. Eingetragen sind jetzt im Grundbuch: A 1/4, B 1/2, D 1/4.

    Auch sorry, richtig lesen hilft.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ist den der D hier schon auf den "Miterwerb" der Antragstellerposition ausdrücklich hingewiesen worden?

    Man könnte ihn in diesem Zusammenhang um Mitteilung bitten, ob er das Verfahren auch wirklich mitbetreiben möchte. Sagt er dann ja oder nein, hat er sich zum Verfahren gemeldet und die Sache ist klar.
    Meldet er sich nicht, könnte man ihm danach unter Fristsetzung mitteilen, daß man davon ausgeht, daß er, falls er sich weiterhin nicht meldet, am Verfahren jedenfalls nicht als Antragsteller teilnehmen möchte. Dann ginge das Verfahren allein für A weiter. Zur Sicherheit würde ich D aber auch dann als Beteiligten führen.

    Genauso hab ich es gemacht. Hinweis ist erfolgt und der D wird jetzt als Beteiligter geführt (zur Sicherheit). Wenn sich der D nicht meldet, betrachte ich ausschließlich A als Antragsteller/Betreibenden)

    Danke

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