Geschätzte Kolleginnen und Kollegen,
im Grundbuch sind A und B zu je 1/2 MEA als Eigentümer eingetragen. Der A betreibt die Teilungsversteigerung. Nach der Beschlagnahme veräußert der A einen Teil (1/2) seines Miteigentumsanteils an einen Dritten (D), der sich bisher nicht am Verfahren beteiligt (keine Anmeldung, keine Erklärung zum Betreiben). Auflassung und Eintragung im Grundbuch sind erfolgt.
Es stellt sich nunmehr die Frage, wie mit dem Erwerber zu verfahren ist. Möglichkeiten gibt es viele.
Nach Stöber (22. Aufl., Rd.Nr. 73 zu § 180 ZVG) gehen in Folge der Auflassung alle dem Veräußerer zustehenden Rechte (Auseinandersetzungsanspruch etc.) auf den Erwerber über. Er wird auch zum Antragsteller (in dem Fall neben dem A). Demzufolge wirkt auch die Beschlagnahme zu seinen Gunsten. Sollte der D
- seine Eigentümerstellung anmelden und/oder erklären, dass er das Verfahren neben A betreiben wolle, hätte ich kein Problem den D als Antragsteller neben dem A am Verfahren zu beteiligen.
- erklären, er wolle das Verfahren nicht aktiv betreiben, würde ich ihn als Antragsgegner in das Verfahren einbeziehen. Gleiches Gilt, wenn er nur seine Eigentümerstellung anmeldet.
Nun meldet sich der D aber nicht. Keine Anmeldung, keine Erklärung. Ist er dann überhaupt als Beteiligter i.S.d. § 9 ZVG, ggf. als Antragsgegner zu berücksichtigen? Oder bleibt er komplett außen vor?