Übertragung von einer Abteilung einer Landesbehörde auf eine andere Abteilung

  • Im Grundbuch ist das Land NRW als Eigentümer eingetragen.
    Zur Unterscheidung wurde dahinter der Klammerzusatz (Wasserwirtschaft) eingetragen.
    Verwaltet werden die Grundstücke durch die entsprechende Abteilung der hiesigen Bezirksregierung.
    Einige der Grundstücke werden inzwischen durch die Höhere Naturschutzbehörde verwaltet, welche ebenfalls eine Abteilung der hiesigen Bezirksregierung ist.
    Nunmehr wird mir ein Schreiben, welches mit dem Dienstsiegel der hiesigen Bezirksregierung vorgelegt, in welchem darum ersucht wird, bestimmte Grundstücke aus dem Grundbuch des Landes NRW (Wasserwirtschaft) in ein neu anzulegendes Grundbuch für das Land NRW (Höhere Naturschutzbehörde) zu übertragen.
    Eigentümer bleibt also weiterhin das Land NRW.
    Gemäß § 38 GBO kann eine Eintragung im Grundbuch auf Grund Ersuchens einer Behörde nur dann erfolgen, wenn diese nach einer gesetzlichen Vorschrift dazu befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen.
    Eine solche gesetzliche Grundlage ergibt sich allerdings nicht aus dem Ersuchen und konnte mir von der Bezirksregierung auch nicht benannt werden.
    Kann ich das Eintragungsersuchen daher zurückweisen?

  • Gibt es in NRW eine Vorschrift zur Grundüberweisungsvereinbarung ?

    Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…330#post1031330
    hat dies in BW in Bezug auf die Abgabe von Grundstücken zwischen der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung und der Landesforstverwaltung der Erlass vom 27.11.2009, 51-8623.00 (MLR), 4-3321.08-1/1 (FM), GABl. 2009, 401, geregelt.

    Inzwischen ist dafür die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über den Grundstücksverkehr zwischen der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung und der Landesforstverwaltung (§§ 61, 64 LHO sowie Nummer 5 der VV zu § 64 LHO –VwV Grundstücksverkehr Forst) .vom 22. Oktober 2020 – Az.: 4-3321.08-1/4 (FM) und Az.: 51-8623.00 (MLR); GABl. 2020, 764 maßgebend.

    In Bayern gibt es die Möglichkeit eines „Überweisungsübereinkommen“, mit dem der zuvor inhaltlich zutreffende Eigentümerzusatz unrichtig wird. Das OLG Bamberg führt dazu im Beschluss vom v. 10. 5. 2013, 6 W 12/13 = NJOZ 2013, 1721 aus:
    „Die Regelung des § 15 II GBVfg dient nicht dem Interesse des allgemeinen Rechtsverkehrs, sondern dem Bedürfnis des Berechtigten nach einer aus dem Eintragungsvermerk erkennbaren Zuordnung zu einem Vermögensbereich. Sie beruht auf der Erwägung, dass die in der Bestimmung genannten Berechtigten in besonderem Maße daran interessiert sind, sich die organisatorische und verwaltungsmäßige Behandlung der einzelnen Vermögensteile ihres vielseitigen Aufgabengebiets zu erleichtern“.

    Es geht also nicht um eine Grundbuchberichtigung, sondern um die Fassung der Eintragung im Wege der Richtigstellung. Eine solche Richtigstellung ist auf Anregung hin von Amts wegen vorzunehmen (Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.08.2021, § 22 GBO RN 95, 97). Eine Antragszurückweisung kommt nicht in Betracht.

    Vielleicht existiert eine ähnliche Vorschrift für NRW ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)



  • Es geht also nicht um eine Grundbuchberichtigung, sondern um die Fassung der Eintragung im Wege der Richtigstellung. Eine solche Richtigstellung ist auf Anregung hin von Amts wegen vorzunehmen (Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.08.2021, § 22 GBO RN 95, 97). Eine Antragszurückweisung kommt nicht in Betracht.

    Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.08.2021, § 22 GBO RN 95, 97 ...

    ... sowie Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.08.2021, § 44 GBO RN 39.

    Soweit ich das verstehe, ist sie auf Anregung nicht vorzunehmen, sondern lt. OLG Bamberg ggf. nur der Zusatz "Forstverwaltung" zu streichen. § 15 Abs. 2 GBV spricht von "Eintragungen für den Fiskus" als Voraussetzung des Antrags/der Anregung. Ich habe in letzter Zeit vermehrt Anträge des Bauamts, bei denen aufgrund eines Verwaltungsübereinkommens der jetzt eingetragene Eigentümerbezeichnung "Freistaat Bayern" der Zusatz "Straßenbauverwaltung", bzw. "Wasserwirtschaftsverwaltung" hinzugefügt werden soll. Ist mit "Eintragung für den Fiskus" gemeint, dass dieser z.B. ein Grundstück erwirbt und nur dann § 15 GBV zur Anwendung kommt?

    Kann ich jetzt diese Schreiben als Fassungsbeschwerde sehen und sie als solche mit Nichtabhilfe ans OLG geben?

  • Das Argument ist doch aber letztlich die vom OLG Bamberg genannte Bekanntmachung.

    Bek. des Bay. Staatsministeriums der Finanzen v. 4.8.1960 – B 2221 – 60908; BayFMBl. 1960, 895:

    „Die den Freistaat Bayern vertretenden Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass in Urkunden, auf Grund derer der Freistaat Bayern als Berechtigter in das Grundbuch eingetragen werden soll, dieser nur mit „Freistaat Bayern ”, wenn aber das Grundstück oder Recht zum Forstvermögen gehört, mit „Freistaat Bayern (Forstverwaltung) ” bezeichnet wird.“

    Eigentlich sollte doch ein entsprechender Hinweis an die Behörde genügen. Hier sehen wir das großzügiger.

  • Mal ganz formell, wer in Deinem Fall ist dann der Berechtigte bzw. der Betroffene? Denn nur dann hast du m.E. auch ein beschwerdefähiges Verfahren. Die Richtigstellung auf Anregung kannst Du natürlich auch nur dann vornehmen, wenn die Richtigstellung begründet ist. Wenn nicht, dann ist denke ich ein "einfaches" Schreiben an das Bauamt mit dem höflichen Hinweis auf die entsprechende Bekanntmachung doch wohl mehr als ausreichend.

    M.a.W., dafür ein OLG zu bemühen, halte ich ehrlicherweise nicht für zielführend...

  • Das wär eine sog. Fassungsbeschwerde. Der Eigentümer ist mit der Fassung seines Eigentümereintrags nicht einverstanden.

    Beim OLG weiß man nie. Manchmal ziehen sie eine alte Bekanntmachung aus den 60-er Jahren aus der Schublade und vielleicht finden sie hier einen Grund warum so eine nicht mehr anwendbar ist.

    OLG-Entscheidungen bringen eine einheitliche Handhabung gleicher Sachverhalte. Und ich habe kein schlechtes Gewissen, wenn sich das OLG bemühen muss (ein alter Kollege von mir ist immer aufgestanden und hat sich verneigt, wenn vom Dienstvorgesetzten oder gar vom OLG die Rede war....).

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