Hallo zusammen,
eine kurze Frage.
Kl. hat PKH mit Raten, gewinnt in der zweiten Instanz (Bekl. zahlt die Kosten). Der Beklagte ist jedoch zahlungsunfähig. Der Anwalt wurde bezüglich der 1. Instanz vollständig aus der Staatskasse ausgezahlt. Nun möchte der Anwalt des Kl. die weitere Vergütung der II. Instanz von der Staatkasse.
Muss er sich an den Kl. wenden oder hat er auch bezüglich der weiteren Vergütung einen Anspruch gegen die Staatskasse? Dadurch, dass der Kl. gewonnen hat, hat der PB ja einen Anspruch nach § 126 ZPO. Muss er diesen nutzen oder kann er verlangen, dass die Ratenzahlung auch auf die weitere Vergütung erstreckt wird und wir letztlich über den § 59 RVG den Bekl. in Regress nehmen?
Vielen Dank!