§ 50 RVG - Bekl. trägt die Kosten?

  • Hallo zusammen,

    eine kurze Frage.
    Kl. hat PKH mit Raten, gewinnt in der zweiten Instanz (Bekl. zahlt die Kosten). Der Beklagte ist jedoch zahlungsunfähig. Der Anwalt wurde bezüglich der 1. Instanz vollständig aus der Staatskasse ausgezahlt. Nun möchte der Anwalt des Kl. die weitere Vergütung der II. Instanz von der Staatkasse.
    Muss er sich an den Kl. wenden oder hat er auch bezüglich der weiteren Vergütung einen Anspruch gegen die Staatskasse? Dadurch, dass der Kl. gewonnen hat, hat der PB ja einen Anspruch nach § 126 ZPO. Muss er diesen nutzen oder kann er verlangen, dass die Ratenzahlung auch auf die weitere Vergütung erstreckt wird und wir letztlich über den § 59 RVG den Bekl. in Regress nehmen?

    Vielen Dank!

    Rejoice, for we, the Knights of Bretonnia, will be your shield.

  • Der Anwalt kann die Differenzvergütung anmelden, damit sie beim Rateneinzug berücksichtigt wird. Die Auszahlung der weiteren Vergütung erfolgt aber erst, wenn alle Raten eingegangen sind, und auch nur in der Höhe, in der sie eingezahlt ist.

    Einen Antrag nach §126 Abs. 1 ZPO kann der Anwalt stellen… muss er aber nicht. Und den Übergangsanspruch nach §59 RVG kann die Landeskasse gegen den Beklagten geltend machen, soweit sie die Vergütung ausgezahlt hat.
    Meiner Meinung nach sehr nachvollziehbar, dass der Anwalt sich erstmal an die Landeskasse und die PKH hält. Wenn die Beklagte nicht so solvent ist, verringert er so sein Kostenausfallrisiko am meisten.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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