Familiengerichtliche Genehmigung Neuvalutierung Kreditvertrag/Auszahlungen

  • Guten Morgen :) ich hoffe ihr könnt mir helfen.

    Ich habe hier ein minderjähriges Kind, welcher neben seinem Bruder (volljährig) Erbe nach der verstorbenen Mutter geworden ist.

    Die Mutter war Eigentümerin eines Grundstücks, auf welchem sich ein Haus im Rohzustand befindet.

    Auf diesem lastet eine Grundschuld in Höhe von 180.000 €.
    Der zugrunde liegende Darlehensvertrag wurde auf die Kinder aufgrund der Rechtsnachfolge umgeschrieben.

    Laut Auskunft valutiert das Darlehen noch in Höhe von ca. 72.000 €.

    Die Bank teilt nun dem Kindesvater mit, dass weitere Auszahlungen/Valutierungen lediglich erfolgen, wenn eine familiengerichtliche Genehmigung hinsichtlich jeder Auszahlung vorgelegt wird.

    Der § 1812 BGB gilt ja nun nicht für die Eltern.
    In den Kreditvertrag sind die Kinder kraft Gesetzes eingetreten. Laut Bank wurde kein neuer Vertrag geschlossen. Diese stellen sich jedoch auf den Punkt, dass ohne Genehmigung keine Handwerkerkosten aus dem Kredit beglichen werden.

    Der § 1822 Nr. 10 trifft auch nicht zu, da keine Subsidiärhaftung vorliegt.

    §1822 Nr. 8 käme in Betracht. Jedoch bin ich mir nicht sicher, ob der auch dann gilt, wenn die Kinder aufgrund Erbfolge also aufgrund Gesetz ohne Rechtsgeschäft in den Vertrag treten. Ich ging davon aus, dass er keine Anwendung dann findet. Zudem die Bank auch mitteilte, dass der Vertrag ja bereits auf die Kinder umgeschrieben wurde und es sich nur um die Auszahlung des restlichen Betrages handelt.

    Es tut mir leid, ich bin grade sehr verwirrt und die Bank war auch nicht sehr kooperativ. Sie stellen sich auf den Standpunkt, wenn minderjährige beteiligt sind, möchten Sie immer eine "Bestätigung" des Gerichts haben und das wäre nie ein Problem. Woraus sich eine Genehmigungspflicht ergibt, wissen sie jedoch nicht, dass sei meine Aufgabe rauszufinden.

  • Hier scheint es nicht um den Abschluß eines Darlehensvertrages zu gehen, sodnern darum, dass die Bank sich weigert, Ansprüche des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag zu erfüllen (nämlich auf Auszahlung) -> Schreiben an Kindsvater mit Kopie an Bank, dass man von ihm erwartet, den Bankenombudsmann einzuschalten oder einen Anwalt zu beauftragen und sich ansonsten Maßnahmen nach § 1666 BGB vorbehält. Das sollte ausreichen. :teufel:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Also der Kindesvater hat einen Bankberater eingeschaltet, der jedoch nicht wirklich weiter weiß.

    Mir geht es jetzt auch nicht darum dem Kindesvater irgendwelche Maßnahmen aufzuerlegen sondern einfach ob es eine Genehmigungsbedürftigkeit gibt oder eben nicht. Wenn keine vorliegt mach ich ein Negativattest dann hätte die Bank keinen Grund mehr sich zu weigern.

  • Also der Kindesvater hat einen Bankberater eingeschaltet, der jedoch nicht wirklich weiter weiß.

    Mir geht es jetzt auch nicht darum dem Kindesvater irgendwelche Maßnahmen aufzuerlegen sondern einfach ob es eine Genehmigungsbedürftigkeit gibt oder eben nicht. Wenn keine vorliegt mach ich ein Negativattest dann hätte die Bank keinen Grund mehr sich zu weigern.

    Es geht nicht darum, dem Kindsvater Maßnahmen aufzulegen, sondern darum, der Bank durch die Blume zu sagen, wie die Rechtslage ist.

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  • Also der Kindesvater hat einen Bankberater eingeschaltet, der jedoch nicht wirklich weiter weiß. Bei denen steht ja idR auch mehr der Verkauf im Vordergund als die Beratung.

    Mir geht es jetzt auch nicht darum dem Kindesvater irgendwelche Maßnahmen aufzuerlegen sondern einfach ob es eine Genehmigungsbedürftigkeit gibt oder eben nicht. Wenn keine vorliegt mach ich ein Negativattest dann hätte die Bank keinen Grund mehr sich zu weigern.

    Ich würde da auch lieber ein Negativattest machen mit einer für die Bank gepfefferten Begründung als dem Kindsvater rauszuschreiben, dass das Gericht da Maßnahmen erwartet unter Androhung von § 1666/1667 BGB. Der Vater kann ja nichts dafür und wäre auch nur der Adressat und nicht der wahre Empfänger eines solchen "Drohschreibens".

    So selten kommt das ja auch gar nicht vor, dass sich da Banken hasenfüßig bis renitent verweigernd gerieren. Schade, dass man Gerichtskosten für solche unnötigen Vorgänge selten den Verursachern auferlegen kann.

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