Vormerkung Ankaufsrecht

  • Eingetragen werden soll eine Vormerkung zur Sicherung des bedingten Auflassungsanspruchs.

    Bewilligt wurde ein aufschiebend bedingtes Ankaufsrecht für eine Wohnungseigentumseinheit für den Fall, dass der Eigentümer oder die Rechtsnachfolgerin das Wohnungseigentum verkauft oder auf sonstige Weise das Eigentum verliert bzw. ein Rechtsgrund für den Eigentumsverlust eintritt.
    Innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis kann das Ankaufsrecht ausgeübt werden. Die Wohnungseigentumseinheit kann zum Verkehrswert erworben werden. Das Ankaufsrecht erlischt, wenn es hätte ausgeübt werden können, aber nicht wurde, ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

    Kann hierfür tatsächlich eine Vormerkung zur Sicherung des bedingten Auflassungsanspruchs eingetragen werden?

  • Eingetragen werden soll eine Vormerkung zur Sicherung des bedingten Auflassungsanspruchs.

    Bewilligt wurde ein aufschiebend bedingtes Ankaufsrecht für eine Wohnungseigentumseinheit für den Fall, dass der Eigentümer oder die Rechtsnachfolgerin das Wohnungseigentum verkauft oder auf sonstige Weise das Eigentum verliert bzw. ein Rechtsgrund für den Eigentumsverlust eintritt.
    Innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis kann das Ankaufsrecht ausgeübt werden. Die Wohnungseigentumseinheit kann zum Verkehrswert erworben werden. Das Ankaufsrecht erlischt, wenn es hätte ausgeübt werden können, aber nicht wurde, ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

    Kann hierfür tatsächlich eine Vormerkung zur Sicherung des bedingten Auflassungsanspruchs eingetragen werden?

    "Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig."
    § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Guten Morgen,

    folgender Fall:

    Die Mutter (M) räumt ihrem Sohn (S) ein Ankaufsrecht in Form eine bedingten Kaufvertrages für ihren 1/2 Miteigentumsanteil ein. Der Kaufpreis für den 1/2 MEA beträgt 130.000 Euro. Weitere Vereinbarungen zum Inhalt des bedingten Kaufvertrages treffen die Beteiligten nicht. Der KV wird wirksam, wenn der (S) oder seine Gesamtrechtsnachfolger schriftlich gegenüber der (M) erkären, dass der Vertrag in Kraft treten soll. Das Ankaufsrecht ist vererblich, jedoch nicht übertragbar.

    Zur Sicherung bewilligt M die Eintragung einer AV an ihrem 1/2 MEA.

    Eintragungsantrag wurde seinerzeit nicht gestellt.

    S ist nun verstorben. Die Erben von S melden sich nun und beantragen die AV einzutragen.

    Hierfür reicht doch unter Vorlage der notariellen Urkunde und des Erbnachweises ein einfacher Antrag der Erben aus, oder?

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