Eingetragen werden soll eine Vormerkung zur Sicherung des bedingten Auflassungsanspruchs.
Bewilligt wurde ein aufschiebend bedingtes Ankaufsrecht für eine Wohnungseigentumseinheit für den Fall, dass der Eigentümer oder die Rechtsnachfolgerin das Wohnungseigentum verkauft oder auf sonstige Weise das Eigentum verliert bzw. ein Rechtsgrund für den Eigentumsverlust eintritt.
Innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis kann das Ankaufsrecht ausgeübt werden. Die Wohnungseigentumseinheit kann zum Verkehrswert erworben werden. Das Ankaufsrecht erlischt, wenn es hätte ausgeübt werden können, aber nicht wurde, ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
Kann hierfür tatsächlich eine Vormerkung zur Sicherung des bedingten Auflassungsanspruchs eingetragen werden?