Anfechtung der Erbschaftsannahme nach Volljährigkeit

  • Hallo,

    die KM des Minderjährigen hat 2018 die fam. Genehmigung zur Erbausschlagung nicht eingereicht, sodass Minderjähriger Erbe geworden ist.

    Nun belehrt eine Kollegin den jetzt volljährig gewordenen darüber, dass dieser aufgrund § 1954 BGB die Annahme der Erbschaft anfechten könne und stellt dabei auf den wesentlichen Willensmangel nach § 119 BGB des erklärenden Elternteils ab. Folglich würde die 6wöchige Ausschlagungsfrist mit Volljährigkeit erneut zu laufen beginnen.

    Macht das noch jemand so? Gibt es eine Rechtsprechung dazu...?

    Meines Erachtens muss der Volljährig gewordene die Handlungen des Elternteils gegen sich wirken lassen. Möglich ist doch lediglich die Haftungsbeschränkung des § 1629a BGB....

    Die reine Versäumnis des Elternteils (Annahme durch Nichtausschlagung oder nicht Gebrauchmachung einer Genehm.) stellt keinen Anfechtungsgrund dar.

    Danke schon mal für eure Hilfe!

    Viele Grüße, Anne

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