Wiederverheiratungsklausel

  • Guten Morgen,
    ich habe in einer Sache ein privatschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut:

    ... wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein.
    Im Falle der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten ist das am Todesstichtag des verstorbenen Ehegatten vorhandene Gesamtvermögen zugunsten der an diesem Stichtag lebenden Kinder zu sichern.
    Sollten wir zum selben Zeitpunkt gemeinsam versterben , so wird schon jetzt vereinbart, dass die nachfolgend aufgeführten Kinder folgendes Vermögen erben:
    Kind A: Wohnhaus
    Kind B: unbebautes Grundstück, Guthaben Sparkasse
    Kind C: Wohn- und Gesschäftshaus
    Gesamtkapital aus Versicherungensoll zu gleichen Teilen an jedes Kind gehehn .....

    Ich habe Probleme mit der Formulierung des Erbscheinsantrags, gemeint ist doch wohl bedingte Vor- und Nacherbschaft, da das Vermögen für die Kinder zum Stichtag zu sichern ist oder ? Eine Schlusserbeneinsetzung sehe ich nicht, der weitere Wortlaut soll nur gelten wenn beide gemeinsam versterben.
    Etwa so:
    Der Erblasser ist beerbt worden von Ehegatte als Alleinerbin
    Es ist bedingte Nacherbfolge angeordnet, die mit der Wiederverheiratung der Alleinerbin eintritt. Die Vorerbin ist - soweit gesetzlich zulässig- von den gesetzlichen Beschränkungen der Vorerbschaft befreit.
    Nacherben sind die Kinder, A B C

    Vielen Dank für Eure Mühe :)

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  • Moin! Ich sehe allerdings keinen Hinweis auf die befreite Vorerbschaft, evtl. im weiteren Testamentstext? Auch ist der Spiegelstricheinschub als weißer Schimmel entbehrlich. Sonst OK.

  • Zur Schlusserbeneinsetzung: "Gemeinsam" bedeutet nicht "gleichzeitig" (OLG Düsseldorf Rpfleger 2021, 584 = ErbR 2021, 793 m. Anm. Horn = openJur 2021, 23275 = ZEV 2021, 602 LS = BeckRS 2021, 15785).

    Ob die Nacherbfolge bei ausschließlich bedingter Anordnung für den Fall der Wiederverheiratung eine befreite Vorerbschaft bedeutet, ist eine Frage der Auslegung und in der Regel anzunehmen (Palandt/Weidlich § 2269 Rn. 18).

    Es fragt sich allerdings, ob eine "Sicherung" zwingend die Anordnung einer (bedingten) Nacherbfolge beinhaltet.

    Falls eine bedingte Nacherbfolge bejaht wird, sind auch die Ersatznacherben aufzunehmen (vgl. § 2069 BGB).

  • Zur Schlusserbeneinsetzung: "Gemeinsam" bedeutet nicht "gleichzeitig" (OLG Düsseldorf Rpfleger 2021, 584 = ErbR 2021, 793 m. Anm. Horn = openJur 2021, 23275 = ZEV 2021, 602 LS = BeckRS 2021, 15785).

    Ob die Nacherbfolge bei ausschließlich bedingter Anordnung für den Fall der Wiederverheiratung eine befreite Vorerbschaft bedeutet, ist eine Frage der Auslegung und in der Regel anzunehmen (Palandt/Weidlich § 2269 Rn. 18).

    Es fragt sich allerdings, ob eine "Sicherung" zwingend die Anordnung einer (bedingten) Nacherbfolge beinhaltet.

    Falls eine bedingte Nacherbfolge bejaht wird, sind auch die Ersatznacherben aufzunehmen (vgl. § 2069 BGB).

    Ich bin mir halt auch nicht sicher ob diese "Sicherung" Vor- und Nacherbschaft bedeuten soll. Leider kann ich mit der zuständigen Richterin nicht sprechen, sie ist im Urlaub.
    Aber was wäre die Alternative zur Vor- und Nacherbschaft ?

  • Mich stört etwas, dass bereits zum ersten Sterbefall das Gesamtvermögen ‚zu sichern‘ sein soll - es handelt sich doch eher um das Vermögen des/der Verstorbenen. Allenfalls kann m.E. daraus eine Inventarisierungspflicht hergeleitet werden, die allerdings nur im Falle der Wiederverheiratung eintritt. Wie die in Cromwells Antwort zitierte Palandt Rnr. 18 zu Recht feststellt, steht ggf. erst mit dem zweiten Todesfall fest, dass die Bedingung (Wiederheirat) nicht eingetreten ist und damit alle Verfügungen des überlebenden Ehegatten wirksam waren. Kurz: ES-Antrag mit bedingter Nacherbfolge für A, B, C, und bedingter befreiter Vorerbschaft für ASt.

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