Änderung Anmeldung aufgrund Vollmacht noch NACH Eintragung möglich?

  • Komplizierte Überschrift... folgender SV:

    KG, drei Kommanditisten A, B und C.
    Angemeldet wird von allen Gesellschaftern: A scheidet aus und übeträgt seine Einlage auf B im Wege der Sonderrechtsnachfolge, Einlage von B entsprechend erhöht.

    Soweit alles richtig, wird eingetragen, erledigt.

    In der Anmeldung wurden der Notar und seine Angestellten bevollmächtigt, und zwar wie folgt:

    Für den Fall, dass eine Änderung, Ergänzung oder Rücknahme von Registeranmeldüngen,
    die den im Betreff genannten Rechtsträger betreffen, erforderlich oder
    zweckmäßig sein sollte, insbesondere zum Zwecke der Behebung registergerichtlicher
    Beanstandungen, bevollmächtigt der Unterzeichnete hiermit unter Befreiung von den
    Beschränkungen des § 181 BGB und mit dem Recht zur Erteilung von Untervollmachten
    Notar ..., derartige Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahmen zum Register
    anzumelden.
    Notar ... wird zur Stellung, Änderung und Zurücknahme jeglicher Anträge ermächtigt, insbesondere auch zum
    Teilvollzug.

    Jetzt kommt hier Wochen nach der obigen Eintragung eine Anmeldung durch den Notar unter Ausnutzung der Vollmacht wie folgt:
    Es war gar keine Sonderrechtsnachfolge, es war reines Ausscheiden von A.
    Es gab demzufolge auch keine Einlagenerhöhung bei B.
    Bitte berichtigen Sie das Register.

    Meine Fragen:
    Wie lange gilt so eine dem Notar erteilte Vollmacht? Grundsätzlich ist doch das "zugrundeliegende Rechtsgeschäft", also hier die Anmeldung, antragsgemäß vollzogen worden. Bisher binich davon ausgegangen, dass eine solche Vollmacht mit der Eintragung "verbraucht" ist.
    Kann er jetzt noch so eine komplette Änderung anmelden?
    Und falls ja: Wie trage ich das ein?
    Eintragung vom ... wird wie folgt berichtigt... Einlage der Kdt. B beträgt nicht ... sondern ... Euro?
    Ich bin an dieser Stelle überfragt und bitte daher erfahrenere Kolleginnen und Kollegen um einen Hinweis.

    Beste Grüße, mercator

  • Oft steht ja noch bei den Vollmachten, das sie mit Eintragung erlöschen. Das ist hier nicht der Fall. Mit dem Satz:

    Notar ... wird zur Stellung, Änderung und Zurücknahme jeglicher Anträge ermächtigt, insbesondere auch zum
    Teilvollzug.

    ist doch alles möglch. Ich würde eintragen.

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