Antrag nach § 11 RVG im Betreuungsverfahren

  • Hallo,

    ich hab einen seltsamen Fall, zu dem ich mal ein paar Meinungen bräuchte. Für den Betroffenen wurden Mutter und Vater als Betreuer bestellt. Die Eltern haben sich bei der Anregung der Betreuung jeweils durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen.
    Der Anwalt der Mutter stellt nun einen Antrag nach § 11 RVG gegen seine Mandantin. Hat das schon mal jemand in einem Betreuungsverfahren gesehen?
    In der Kommentierung zum § 11 habe ich nichts gefunden.
    Meine Überlegung war, ob die Anwaltskosten in diesem Fall überhaupt zu den Kosten des gerichtlichen Verfahren zählen, bzw. ob der Anwalt überhaupt eine Gebühr nach 3100 RVG verdient hat.
    Hierzu habe ich folgendes gefunden:


    Bei der Anordnung von Betreuungen oder Pflegschaften wird gem. § 63 GNotKG eine Gebühr aus dem Wert des Vermögens der zu betreuenden Person berechnet. Für eine Vertretung im Zusammenhang mit der Anregung einer Betreuung wird gem. §§ 13, 2 Abs. 2 RVG, VV 3100 RVG eine Gebühr von 1,3 angesetzt.
    (MPFormB ErbR, Form. N. I. 1. Anm. 1-5 Rn. 3, beck-online)

    Macht es hier einen Unterschied, dass sich nicht der Betroffene durch einen Anwalt hat vertreten lassen, sondern die Mutter?

  • ich glaub da denkst du gerade falsch...

    Für den Anwalt entsteht die Gebühr gegen den Mandanten (M) bzw. (V) mit der Auftragserteilung gem. Nr. 3100 (gerichtliches Verfahren). ggf. sind ermäßigungstatbestände (Nr. 3101 VV RVG) zu prüfen.
    Wenn M und V ihre Anregung über ihren jeweiligen Anwalt stellen, hat das nichts mit dem/der Betroffenen zu tun...

    Die Anwaltskosten zählen nicht zu den Kosten des (betreuungs-)gerichtlichen Verfahrens, aber es ist ein gerichtliches Verfahren (= betreuungsverfahren), in dem der Anwalt tätig war.

  • ich glaub da denkst du gerade falsch...

    Für den Anwalt entsteht die Gebühr gegen den Mandanten (M) bzw. (V) mit der Auftragserteilung gem. Nr. 3100 (gerichtliches Verfahren). ggf. sind ermäßigungstatbestände (Nr. 3101 VV RVG) zu prüfen.
    Wenn M und V ihre Anregung über ihren jeweiligen Anwalt stellen, hat das nichts mit dem/der Betroffenen zu tun...

    Die Anwaltskosten zählen nicht zu den Kosten des (betreuungs-)gerichtlichen Verfahrens, aber es ist ein gerichtliches Verfahren (= betreuungsverfahren), in dem der Anwalt tätig war.

    Im § 11 Abs. I RVG ist doch aber von den Kosten des gerichtlichen Verfahrens die Rede? Hierzu zählen die Anwaltskosten der Mutter ja gerade nicht. :gruebel:

  • ich glaub da denkst du gerade falsch...

    Für den Anwalt entsteht die Gebühr gegen den Mandanten (M) bzw. (V) mit der Auftragserteilung gem. Nr. 3100 (gerichtliches Verfahren). ggf. sind ermäßigungstatbestände (Nr. 3101 VV RVG) zu prüfen.
    Wenn M und V ihre Anregung über ihren jeweiligen Anwalt stellen, hat das nichts mit dem/der Betroffenen zu tun...

    Die Anwaltskosten zählen nicht zu den Kosten des (betreuungs-)gerichtlichen Verfahrens, aber es ist ein gerichtliches Verfahren (= betreuungsverfahren), in dem der Anwalt tätig war.

    Im § 11 Abs. I RVG ist doch aber von den Kosten des gerichtlichen Verfahrens die Rede? Hierzu zählen die Anwaltskosten der Mutter ja gerade nicht. :gruebel:

    Ich verstehe die Vorschrift so, dass die im Rahmen des Gerichtsverfahrens entstandenen Rechtsanwaltskosten (was ja hier der Fall ist) durch das Gericht nach § 11 RVG festgesetzt werden können.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Ich verstehe die Vorschrift so, dass die im Rahmen des Gerichtsverfahrens entstandenen Rechtsanwaltskosten (was ja hier der Fall ist) durch das Gericht nach § 11 RVG festgesetzt werden können.

    so verstehe ich das auch. ich denke das Problem ist dahingehend zu verstehen, als der § 11 RVG das normale, streitige gerichtliche Verfahren mit Gerichtskosten (und KGE) vor Augen hat, das es im Betreuungsgerichtlichen Verfahren so nicht gibt...

  • Zumal Personen, die ein Betreuungsverfahren anregen, nicht Verfahrensbeteiligte sind.

    Angehörige, erst nach formeller Beteiligung am Verfahren beteiligt werden.

    Und Betreuer erst nach ihrer Bestellung beteiligt sind.

    Und die Anregung (und die mit ihr zusammenhängende Beratung) stehen weit vor der Verfahrensbeteiligung.

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