Kostenfestsetzung Adhäsionsverfahren

  • Ich bins wieder und heute mit einer Frage zum Adhäsionsverfahren und Kosten:

    Urteil I. Instanz: Angeklagter verurteilt, KGE: Angeklagter trägt Kosten/Auslagen des Verfahrens sowie Auslagen des Adhäsionsklägers/Nebenklägers

    Im Hauptverhandlungstermin wurde ein Vergleich über die Adhäsionsanträge geschlossen. (Schmerzensgeld in Raten zu Zahlen, Kosten d. Adhäsionsverfahren: 2/3 Angeklagter, 1/3 Adhäsionskläger).

    Jetzt kommt der KFA für die Auslagen des Adhäsionsklägers. Die beantragten Gebühren sind meiner Einschätzung nach nicht zu bemängel (unter Berücksichtigung der Quotelung im Vergleich), mir liegt jedoch folgendes im Magen:

    Es wird beantragt die Kosten des Vollstreckungsversuches aus dem Vergleich (Gerichtsvollzieherkosten+Kosten des PfüB) in den KFB mit aufzunehmen. :confused: Telefonische Rücksprache mit dem Anwalt führte zur Auskunft: Ich hab hier ein Skript zum Adhäsionsverfahren aus Berlin, da steht drin das sollte so gehen. :gruebel: Meine Kollegen hier in der Abteilung sehen sowas auch zum ersten Mal.

    Darum jetzt die Frage an euch: Geht das? Link zum Skript habe ich, weiß aktuell nur nicht ob ich ihn hier posten darf. Wenn man die gängigen Suchmaschinen nach den Stichworten "Adhäsionsverfahren skript berlin" befragt findet man den link unter berlin.de.

    Schonmal vielen Dank für die Hilfe/Rettung

  • Es wird beantragt die Kosten des Vollstreckungsversuches aus dem Vergleich (Gerichtsvollzieherkosten+Kosten des PfüB) in den KFB mit aufzunehmen. :confused: Telefonische Rücksprache mit dem Anwalt führte zur Auskunft: Ich hab hier ein Skript zum Adhäsionsverfahren aus Berlin, da steht drin das sollte so gehen. :gruebel: Meine Kollegen hier in der Abteilung sehen sowas auch zum ersten Mal.

    Da hätte ich auch erhebliche Zweifel.
    Die Festsetzung von Vollstreckungskosten richtet sich nach §788 Abs. 2 ZPO.
    Sofern nicht der Sonderfall des §788 Abs. 2 S. 2 ZPO vorliegt dürfte für die Kostenfestsetzung daher das Vollstreckungsgericht zuständig sein.

    Besondere abweichende Vorschriften im Strafverfahren wären mir zumindest nicht bekannt.

  • Ich hab hier ein Skript zum Adhäsionsverfahren aus Berlin, da steht drin das sollte so gehen.

    Das Skript sagt aber auch eindeutig aus, dass für die (weitere) Vollstreckung die Vorschriften der ZPO gelten (auf S. 129 letzter Absatz)! Außerdem bezieht sich ja dein KFA wohl auf die Kostenfestsetzung aus dem originären Strafverfahren (also 4645b StPO) und nicht die Vollstreckungskosten aus dem Vollstreckungstitel "Vergleich", welche dann eben nach der ZPO vollstreckt werden muss...

    sonst sehe ich es ebenso wie jfp, dass für den wohl stattgefundenen Vollstreckungsversuch aus dem Vergleich das Verfahren nach § 788 ZPO beim Vollstreckungsgericht geführt werden muss...

  • Ich hab hier ein Skript zum Adhäsionsverfahren aus Berlin, da steht drin das sollte so gehen.

    Das Skript sagt aber auch eindeutig aus, dass für die (weitere) Vollstreckung die Vorschriften der ZPO gelten (auf S. 129 letzter Absatz)! Außerdem bezieht sich ja dein KFA wohl auf die Kostenfestsetzung aus dem originären Strafverfahren (also 4645b StPO) und nicht die Vollstreckungskosten aus dem Vollstreckungstitel "Vergleich", welche dann eben nach der ZPO vollstreckt werden muss...

    sonst sehe ich es ebenso wie jfp, dass für den wohl stattgefundenen Vollstreckungsversuch aus dem Vergleich das Verfahren nach § 788 ZPO beim Vollstreckungsgericht geführt werden muss...

    Ich hab die Akte gerade nicht zur Hand weil der KFA zur Stellungnahme an die Gegenseite raus gegangen ist und ich mir schon die letzten Tage den Kopf zerbrochen hab. Beantragt waren die Rechtsanwaltsgebühren im Adhäsionsverfahren ( wie bspw. die Einigungsgebühr für den Abschluss des Vergleichs). Die Kosten der Zwangsvollstreckung sollten so als Nachtisch mit aufgenommen werden. Ich schau mir später das Skript nochmal in Ruhe an, vllt löst sich dann meine Blockade im Kopf.

    jfp  Quantum

    Ich sag auf jeden Fall schonmal vielen vielen dank für euren Input!

  • So die Akte kam jetzt zurück, die Stellungnahme der Gegenseite enthielt leider nichts hinsichtlich der geltend gemachten Vollstreckungskosten.

    Antrag KFA lautet wie folgt:
    NR. 4143 VV RVG
    Nr. 1003, 1000 VV RVG
    Nr. 7002 & Nr. 7000 VV RVG

    + Umsatzsteuer
    + Kosten der Zwangsvollstreckung

    Anfall der Vollstreckungskosten ist mir auch durch die Unterlagen nachgewiesen.

    Ich sehe es ehrlich gesagt auch so wie von Quantum und jfp vorgetragen, dass die Kosten der Vollstreckungshandlung durch das zuständige Vollstreckungsgericht festzusetzen sind. Das Skript besagt, dass für die Vollstreckung die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind. Ein Fall des § 788 Abs. 2 S. 2 ZPO ist (für mich) nicht gegeben. Inhalt des Vergleichs ist die Zahlung eines Schmerzengeldes (auf Raten).

    Sollte es jmd anders sehen bitte ich um Rückmeldung, werde mich morgen oder Mittwoch an das Schreiben für den Anwalt setzen. Dann nimmt er vllt den entsprechenden Antrag auf die Vollstreckungskosten zurück.

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