• Ich habe ein Schreiben vom Insolvenzverwalter bekommen, dass nunmehr noch eine weitere Forderung angemeldet wurde mit dem Rechtsgrund "Deliktforderung" nach § 302 InSO. Der Prüfungstermin ist bestimmt auf diesen Freitag, also schon in drei Tagen.
    Wenn ich jetzt die Belehrung machen würde an den Schuldner wegen des Widerspruch würde er ihn bis Freitag ja nicht mehr einreichen können.
    Ich habe doch jetzt die Möglichkeit am Freitag die anderen Forderungen zu prüfen und einen neuen Termin zu bestimmen um diese Forderung (Deliktforderung) zu prüfen oder? Dann schicke ich an dem gleichen Tag die Belehrung für § 302 InsO an den Schuldner oder? Dann hat er noch die Möglichkeit Widerspruch einzulegen bis zum neuen bestimmen Termin.
    So knapp vor Termin hatte ich das leider noch nicht vorher. Vielleicht könnt ihr mir sagen ob die Vorgehensweise richtig ist.

  • Ja so machen wir das auch. Einfach den aktuellen Termin ohne diese Forderung durchziehen, dann neuen Termin bestimmen, Schuldner belehren und dann prüfen. Theoretisch kann man auch die Forderung als solche prüfen und den neuen Termin nur bezüglich der Delikteigenschaft bestimmen. Anders ist es aber einfacher ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Schließe mich Maus an.

    Eine Ergänzung noch:
    Aus dem Eingangsstempel beim InsV sollte sich ergeben, wann die Anmeldung bzw. die weiteren Unterlagen bei ihm eingegangen sind. Solltest du daraus ersehen, dass das schon deutlich eher war, als er das jetzt an dich geschickt hat und man den Schuldner u.U. noch locker hätte belehren können, wäre zumindest bei uns ein Hinweis fällig, dass gerade Deliktforderungen zeitnah an das Insolvenzgericht weiterzuleiten sind und um zukünftige Beachtung gebeten wird.

  • Ja so machen wir das auch. Einfach den aktuellen Termin ohne diese Forderung durchziehen, dann neuen Termin bestimmen, Schuldner belehren und dann prüfen.

    Dafür gibt es aber keine Rechtsgrundlage.

    Meiner Meinung nach muss man jetzt den Termin auch hinischtlich dieser Forderung (unter Beachtung von § 177 InsO) durchführen und den Rechtsgrund der vbuH nachträglich prüfen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ja so machen wir das auch. Einfach den aktuellen Termin ohne diese Forderung durchziehen, dann neuen Termin bestimmen, Schuldner belehren und dann prüfen.

    Dafür gibt es aber keine Rechtsgrundlage.

    Meiner Meinung nach muss man jetzt den Termin auch hinischtlich dieser Forderung (unter Beachtung von § 177 InsO) durchführen und den Rechtsgrund der vbuH nachträglich prüfen.


    Mag sein, aber in dem Fall finde ich es praktikabler quasi eine Vertagung vorzunehmen. Da das im schriftlichen Verfahren nicht so ohne weiteres geht, löse ich das auf diesem Weg.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ja so machen wir das auch. Einfach den aktuellen Termin ohne diese Forderung durchziehen, dann neuen Termin bestimmen, Schuldner belehren und dann prüfen.

    Dafür gibt es aber keine Rechtsgrundlage.

    Meiner Meinung nach muss man jetzt den Termin auch hinischtlich dieser Forderung (unter Beachtung von § 177 InsO) durchführen und den Rechtsgrund der vbuH nachträglich prüfen.


    Mag sein, aber in dem Fall finde ich es praktikabler quasi eine Vertagung vorzunehmen. Da das im schriftlichen Verfahren nicht so ohne weiteres geht, löse ich das auf diesem Weg.

    Ich verstehe dein Problem nicht.

    Wir belehren einfach den Schuldner schriftlich nach § 175 Abs. 2 InsO und setzen für die Möglichkeit zu widersprechen eine neue Frist.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • der praktische Umgang damit ist bei den Gerichten völlig unterschiedlich, wir stellen uns auch immer mal wieder die Frage des "optimalen" Umgangs damit. Allerdings ist unsere software mega-sch* und daher eine juristisch saubere Umgangsweise schon nicht möglich.
    1. denkbare Möglichkeit
    der PT wird ganz normal durchgeführt, alles wird geprüft; der Schuldner hat eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit bei entsprechender Nachholung der Belehrung
    => diese besteht nur hinsichtlich der Ausnahme von der RSB; gegen den Zahlungsanspruch als solchen kann er sich nicht mehr wehren (außer er hätte hierfür einen Wiedereinsetzungsgrund).
    2. denkbare Möglichkeit
    es ist nur die Forderung als solche zu prüfen, nicht RSB-Ausname, da ein "Ladungsmangel" vorliegt, bzgl. der RSB-Festigkeit wäre ein neuer PST anzuberaumen (m.E. vorzugswürdig); Problem: fucking software => die Prüfung wird insegesamt unterlassen und npt bestimmt, aber ! der reine Zahlungsanspruch bleibt dem WS des Schuldners nicht mehr zugänglich

    na ja, alles nicht sonderlich befriedigend; ich verfahren nach wie vor nach Methode 2) und nehme in den Vermerk auf, warum die Forderung Rang 9 lfd. Nr. x nicht geprüft wurde und schicke dies an den betr. Gl. (bisher keine Probs damit gehabt).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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