Hallo.
Eine kostenrechtliche Frage. Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG. Ast. war Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Miteigentümers. Ag. ist die andere Miteigentümerin. Es handelt sich um ein Erbbaurecht. Der Grundstückseigentümer hat den Heimfallanspruch geltend gemacht. Das Verfahren ist schlussendlich aufgehoben worden nachdem der Ast, zunächst die Einstellung bewilligt hat uns sodann nicht rechtzeitig einen Fortsetzungsantrag gestellt hat. Nach Abschluss des Verfahrens sind Kosten erhoben worden. Diese sind zunächst dem Insolvenzverwalter auferlegt worden- dieser hat Masseunzulänglichkeit angezeigt. Sodann ist eine neue Kostenrechnung erstellt und als Kostenschuldnerin die Ag. ausgewählt worden. Diese legt nunmehr Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein. Ich muss als Vertreterin im Amt darüber befinden. § 29 Abs. 4 GKG spricht ausdrücklich von der Vollstreckungsschuldnerin. Diese habe ich hier ja nicht, sondern die Antragsgegnerin. Die Erinnerungsführerin trägt vor, dass gegen sie keine Kostenhaftung begründet werden kann. Ich finde ad hoc auch keine. Kann jemand weiterhelfen? Oder ist der Erinnerung tatsächlich abzuhelfen? Was passiert dann mit den entstandenen Kosten?
Schon mal vielen Dank.