Erinnerung gegen Kostenrechnung/ § 29 Abs. 4 GKG

  • Hallo.

    Eine kostenrechtliche Frage. Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG. Ast. war Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Miteigentümers. Ag. ist die andere Miteigentümerin. Es handelt sich um ein Erbbaurecht. Der Grundstückseigentümer hat den Heimfallanspruch geltend gemacht. Das Verfahren ist schlussendlich aufgehoben worden nachdem der Ast, zunächst die Einstellung bewilligt hat uns sodann nicht rechtzeitig einen Fortsetzungsantrag gestellt hat. Nach Abschluss des Verfahrens sind Kosten erhoben worden. Diese sind zunächst dem Insolvenzverwalter auferlegt worden- dieser hat Masseunzulänglichkeit angezeigt. Sodann ist eine neue Kostenrechnung erstellt und als Kostenschuldnerin die Ag. ausgewählt worden. Diese legt nunmehr Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein. Ich muss als Vertreterin im Amt darüber befinden. § 29 Abs. 4 GKG spricht ausdrücklich von der Vollstreckungsschuldnerin. Diese habe ich hier ja nicht, sondern die Antragsgegnerin. Die Erinnerungsführerin trägt vor, dass gegen sie keine Kostenhaftung begründet werden kann. Ich finde ad hoc auch keine. Kann jemand weiterhelfen? Oder ist der Erinnerung tatsächlich abzuhelfen? Was passiert dann mit den entstandenen Kosten?

    Schon mal vielen Dank.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Die Antragsgegnerin ist keine Kostenschuldnerin.
    Der KB sollte der Erinnerung daher abhelfen.

    Der IV ist der alleinige Kostenschuldner und hat im Rahmen der Abwicklung der Insolvenzmasse die Kosten als Masseverbindlichkeit zu berücksichtigen.

  • Es haftet nach § 26 I GKG nur der Ast. für diese Kosten. Wie man da auf § 29 IV GKG zurückgreifen konnte, ist mir schleierhaft. Also wie WinterM schon schrieb, müßte hier der KB abhelfen und das Gericht nicht damit behelligen. Tut er letzteres dennoch, sollte man in seiner Entscheidung deutliche Worte für diesen KB finden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vielen Dank. Dann war meine Rechtsauffassung richtig. Eine weitere Frage in diesem Zusammenhang: KR ohne Sollstellung an Insolvenzverwalter? Er ist ja Kostenschuldner.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Die Rechnung müßte er doch schon haben, sonst hätte er ja nichts einwenden können.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die KR an den Insolvenzverwalter (= Ast.) ist storniert worden- nachdem er Masselosigkeit angezeigt hat. Daraufhin ist die KR auf die Ag. ausgestellt worden und von dieser kam auch die Erinnerung.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Wenn die Kostenrechnung storniert wurde, wäre eine neue Kostenrechnung zu erstellen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!