Umfang der Beiordnung bei § 397a StPO, Zuständigkeit

  • Liebe Forianer,

    folgender Sachverhalt in der Strafsache:
    Urteil in der 1. Instanz bei uns. Es ging in die Berufung zum LG.
    Beim LG in 2. Instanz erfolgte folgender Beschluss: Der Nebenklägerin xy wird PKH für die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin für die Wahrnehmung ihrer Rechte als Nebenklägerin bewilligt.
    Sonst enthält der Beschluss keine Tenorierung.

    Ich habe jetzt einen Vergütungsantrag der RAin auf dem Tisch, die im Verfahren als Rain der Nebenklägerin auftrat.

    Meine Fragen:
    1. Wer ist für diesen Vergütungsantrag zuständig? Ich als Rpfl der 1. Instanz, obwohl die PKH nur in der 2. Instanz bewilligt wurde.
    2. Kann die RAin überhaupt Vergütung für sich beanspruchen. Die Formulierung des PKH Bewilligungsbeschlusses ist komisch, da ja keine Beiordnung tenoriert wurde.

    Wie seht ihr das?

  • zu 1.
    Die Formulierung gibt es hier leider auch. Ich habe kein Problem damit, dass das Wort "Beiordnung" fehlt, sondern damit, dass der Beschluss nicht erkennen lässt, welcher Rechtsanwalt denn nun einen persönlichen öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch gem. § 45 RVG erwirbt. Wenn man die Wendung aus § 397a StPO übernehmen will, sollte der Beschluss m.E. eigentlich lauten: "Der Nebenklägerin xy wird PKH für die Hinzuziehung der Rechtsanwältin Müller-Meyer-Schulze für die Wahrnehmung ihrer Rechte als Nebenklägerin bewilligt." Rein praktisch habe ich aber aufgegeben und betrachte die betroffene Rechtsanwältin als konkludent beigeordnet (wenn sich aus der Akte keine Zweifelsfälle wegen Anwaltswechsel ergeben).

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