Auflassungsvormerkung für zwei Flurstücke

  • Hallo,
    ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung und Eintragung einer Grundschuld. Im Bestandsverzeichnis Lfd. Nummer 4 sind insgesamt 4 Flurstücke eingetragen. Die Auflassungsvormerkung und die Grundschuld sollen jedoch nur auf zwei der Flurstücke eingetragen werden.
    Kann ich die Auflassungsvormerkung eintragen und dann in der Eintragung In Abt. II sowie auch bei der Grundschuld in Abt. III schreiben das es nur bezüglich der Flurstücke 466/99 und Flurstück 467/100 betrifft? Oder muss der Notar erst die Verselbständigung der Flurstücke beantragen damit ich die Auflassungsvormerkung und Grundschuld eintragen kann? Und bei der eigentlichen Auflassung/Eigentumsumschreibung ihn darauf hinweisen, dass die Flurstücke noch verselbständigt werden müssen und in ein neues Grundbuchblatt übertragen werden.
    LG

  • Sowohl die Grundschuldbestellung als gerade auch nachfolgend die Eigentumsumschreibung sind Fälle der notwendigen Teilung. Also wie jfp.:)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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