Hallo,
meine Erblasserin hat mit ihrem vorverstorbenen Ehegatten ein notarielles Ehegattentestament errichtet, wonach die Kinder A, B, C zu Schlusserben eingesetzt worden sind.
In dem notariellen Testament heißt es weiter:
Der Letztlebende von uns soll jedoch das Recht haben, Teilungsanordnungen abweichend von der vorstehenden Bestimmung zu treffen, zu regeln wie der Nachlass unter unseren Kindern verteilt werden soll, wobei zu berücksichtigen ist, wer von unseren Kindern uns zu Tode pflegt oder auf sonstige Weise für uns sorgt.
Die Ehefrau hat nach dem Tod des Ehemannes handschriftlich neu testiert und die Erbquoten geändert. A erhält nur einen Anteil von 4/24, weil sie nach dem Tod des ersten Ehegatten den Pflichtteil gefordert hat.
Ferner hat die Erblasserin für die Umsetzung des letzten Willens einen Testamentsvollstrecker X ernannt.
Ist diese nachträgliche Verfügungsbeschränkung mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Hinblick auf § 2271 i.V.m. § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB analog unwirksam?
Es liegt nunmehr ein Antrag des Testamentsvollstreckers X auf Erteilung eines TV- Zeugnisses vor.