Wirksame Anordnung der Testamentsvollstreckung § 2271 i.V.m. § 2289 BGB?

  • Hallo,

    meine Erblasserin hat mit ihrem vorverstorbenen Ehegatten ein notarielles Ehegattentestament errichtet, wonach die Kinder A, B, C zu Schlusserben eingesetzt worden sind.
    In dem notariellen Testament heißt es weiter:
    Der Letztlebende von uns soll jedoch das Recht haben, Teilungsanordnungen abweichend von der vorstehenden Bestimmung zu treffen, zu regeln wie der Nachlass unter unseren Kindern verteilt werden soll, wobei zu berücksichtigen ist, wer von unseren Kindern uns zu Tode pflegt oder auf sonstige Weise für uns sorgt.
    Die Ehefrau hat nach dem Tod des Ehemannes handschriftlich neu testiert und die Erbquoten geändert. A erhält nur einen Anteil von 4/24, weil sie nach dem Tod des ersten Ehegatten den Pflichtteil gefordert hat.
    Ferner hat die Erblasserin für die Umsetzung des letzten Willens einen Testamentsvollstrecker X ernannt.

    Ist diese nachträgliche Verfügungsbeschränkung mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Hinblick auf § 2271 i.V.m. § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB analog unwirksam?
    Es liegt nunmehr ein Antrag des Testamentsvollstreckers X auf Erteilung eines TV- Zeugnisses vor.

  • Konnte die überlebende Ehefrau aufgrund dieser Klausel durch eigenhändiges Testament die Erbquoten der Kinder ändern?
    Eine Tochter wurde auf eine Erbquote in Höhe des Pflichtteils gesetzt, weil sie nach dem Erstverstorbenen den Pflichtteil gefordert hatte.

  • Ich bezweifle, dass dies vom Testiervorbehalt erfasst wird, auch wenn es letztlich natürlich Auslegungsfrage ist.

    Ich sehe nicht, dass die Befugnis zu Teilungsanordnungen auch dazu führt, Wertverschiebungen zwischen den Kindern vorzunehmen (sonst wäre es insoweit ein Vorausvermächtnis). Wenn aber keine Befugnis zu Wertverschiebungen besteht, kann auch keine Befugnis zur Änderung der Erbquoten bestehen, die gleichfalls eine eben solche Wertverschiebung bewirkt.

    Aber wie gesagt: Es ist Auslegungsfrage, weil man zumindest annehmen könnte, dass das "pflegende" Kind bevorteilt werden kann. Aber dies hat sich wohl ohnehin nicht verwirklicht, weil ich den Sachverhalt dahin deute, dass das "Pflichtteilskind" 1/6 und die übrigen Kinder identische (höhere) Erbteile erhalten sollen.

    Was haben denn die Anhörungen der Kinder ergeben?

  • Das Anhörungsverfahren ist nunmehr durch. Gegen den Erbscheinsantrag A,B,C zu je 1/3 des Nachlasses (daher keine Änderung der Erbquoten nach dem Tod des Erstverstorbenen) hat niemand widersprochen.
    Es ist keine Stellungnahme eingegangen.

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