Festsetzung von Vergütung/Zinsen nebst Vollstreckungsklausel bei unbekannten Erben

  • Ich beschäftige mich aktuell mit einigen Fragestellungen, die zwar nicht allzu häufig vorkommen, aber gleichwohl interessante Fragen aufwerfen, die auch bereits vereinzelt im Forum angesprochen (aber nicht erschöpfend ausdiskutiert) wurden.

    Themenkreis 1:

    Es gibt Fälle, bei welchen für die unbekannten Erben Nachlasspflegschaft angeordnet ist und bereits diverse gesetzliche Erbprätendenten ermittelt wurden, ohne dass bislang ein Erbschein oder Teilerbschein erteilt wurde. Wenn nun die Erben eines verstorbenen Nachlasspflegers dessen Vergütung geltend machen (bei fortdauernder Pflegschaft mit neuem Nachlasspfleger), kann es sich mangels Erbnachweis wohl nur so verhalten, dass die Festsetzung der Vergütung gegen die „unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger X“ zu erfolgen hat. Demzufolge ist auch die Vollstreckungsklausel in dieser Weise zu erteilen, die dann konsequenterweise auch nur dem noch für alle Erbquoten amtierenden Nachlasspfleger zugestellt zu werden braucht (dies gilt natürlich auch, falls die Vergütung schon festgesetzt war und es jetzt nur noch um die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung geht). Nach erfolgter Erbscheinserteilung brauchen die Namen der Erben dann nur noch beigeschrieben werden, weil sie bereits (lediglich nicht namentlich benannte) Titelschuldner sind und daher kein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt (vgl. Zimmermann ZEV 2011, 631).

    Frage 1: Wird diesen Einschätzungen zugestimmt?

    Themenkreis 2:

    Die festgesetzte Vergütung ist bekanntlich ab Rechtskraft des Vergütungsbeschlusses nach § 291 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Ein Antrag auf „Nach“festsetzung dieser Zinsen ist in aller Regel nicht üblich, weil es dabei meist nur um den kurzen Zeitraum zwischen Festsetzung und Bezahlung der Vergütung geht und daher in aller Regel nur Kleinbeträge in Frage stehen. Liegt die Festsetzung aber schon länger zurück, ohne dass die Vergütung bezahlt wurde (etwa, weil der Nachlass nicht liquide ist) und handelt es sich um einen größeren Vergütungsbetrag, können solche Anträge auf Festsetzung der Zinsen aber durchaus vorkommen. Dass sie vorkommen, zeigt auch die insoweit ergangene diverse obergerichtliche Rechtsprechung.

    Frage 2: Sehe ich es richtig, dass der Antragsteller die Zinsen zwecks Festsetzung zu errechnen hat?

    Frage 3: Ist die Festsetzung nur bis zum Tag der Antragstellung oder auch bis zum Tag des Erlass des Zins-Vergütungsbeschlusses möglich? Etwa in der Weise, dass der Antragsteller die Zinsen für den Zeitraum der Rechtskraft des ursprünglichen Vergütungsbeschlusses bis zum Datum seines Antragsschreibens beziffert und beantragt, dass die ebenfalls berechneten und nach erfolgter Antragstellung bis zum Tag des Erlasses des Beschlusses auflaufenden Tageszinsen dem errechneten Hauptzinsbetrag (mit oder ohne erforderliche gesonderte Ausweisung des Tageszinsbetrages?) hinzugeschlagen werden sollen?

    Ich sehe eigentlich nichts, was einer solchen Verfahrensweise entgegen stünde. Allerdings kann es durch die Kumulierung der bereits gerundeten Tageszinsbeträge für die Gesamtheit der Zinstage dann zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen. Wie lässt sich diese Problematik entschärfen? Indem das Gericht die Tageszinsen für den Zeitraum zwischen Antragsschreiben und Erlass des Beschlusses selbst errechnet (was ohne weiteres möglich wäre) oder ggf. auch dadurch, dass die Zinsen nur bis zum Datum des Antragsschreibens mit dem entsprechenden Gesamtbetrag festgesetzt werden und im Übrigen ausgesprochen wird, dass sich der Vergütungsbetrag (nicht: die festgesetzten Zinsen) ab dem Folgetag bis zum Erlass des Beschlusses mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins verzinst (sofern man der Erwägung zustimmt, dass eine Festsetzung der Zinsen nur für die Zeit bis zum Erlass des Beschlusses möglich ist). Eine derartige Titulierung ist im Zivilprozess an der Tagesordnung und dort gilt die Zinstitulierung nicht nur für die Zeit bis zum Erlass des Urteils, sondern auch für die Zukunft (bis zur Zahlung durch den Beklagten). Oder wird derlei auch bei der Festsetzung der besagten Zinsen für möglich gehalten? Denn dann würde sich das Problem der rundungsgerechten Bezifferung der Tageszinsen von vorneherein nicht stellen?

    Ich habe zu diesen Fragen in der gesamten Nachlassliteratur nichts gefunden.

    Das letztgenannte Problem tritt nicht auf, wenn die Festsetzung der Zinsen erst nach dem Erhalt des Vergütungsbetrages beantragt wird. Denn dann kann der Antragsteller die Zinsen für die Zeit von der Rechtskraft des Vergütungsbeschlusses bis zur Gutschrift der Vergütung ohne weiteres in einem Betrag beziffern. Das funktioniert aber natürlich nicht, wenn der Vergütungsschuldner nicht bezahlt.

    Frage 4: Die Festsetzung von Zinsen, die erst nach dem Erlass des Beschlusses entstehen, dürfte dagegen nicht möglich sein, sodass bei Säumnis des Schuldners ggf. immer wieder erneute Zins-Festsetzungen beantragt werden müssen?

    Frage 5: Solange die Nachlasspflegschaft fortbesteht und noch kein Erbschein oder Teilerbschein erteilt ist, kann die Festsetzung der Zinsen (samt Klauselerteilung) nur gegen die „unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger X“ nach Maßgabe der o. g. Ausführungen in Ziffer 1 erfolgen (samt Zustellung der Klausel nur an den Pfleger und späterer Beischreibung der Namen der Erben nach erfolgter Erbscheinserteilung)?

    Frage 6 (zu beiden Themenkreisen): Eine ganz andere Frage ist natürlich, ob bereits ermittelte Erbprätendenten (oder ein für sie bestellter Verfahrenspfleger) in den jeweiligen Festsetzungsverfahren anzuhören und ob diese Erbprätendenten vor erfolgter Erbscheins- oder Teilerbscheinserteilung als Beteiligte in das Rubrum des Festsetzungsbeschlusses aufzunehmen sind. Nach meiner Ansicht können sie mangels Erbnachweis aber lediglich als „Beteiligte“ und – noch – nicht als „Erben“ in das Rubrum aufgenommen werden. Wird dem zugestimmt?

    Über eine rege Beteiligung (nicht nur) von Rechtspfleger- und Nachlasspflegerseite würde ich mich freuen, zumal ich glaube, dass die Diskussion der angesprochenen Dinge für die praktische Arbeit sehr von Nutzen sein kann.

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