Familiengerichtliche Genehmigung für eine Kaufabsichtserklärung?

  • Guten Morgen,

    gestern bekam ich eine Urkunde von einem Notar vorgelegt, mit der Frage, ob eine familiengerichtliche Genehmigung notwendig sei und wenn ja, dann diese bitte zu erlassen.
    Es geht um ein Kind, das Miteigentümerin von einem Grundstück und auch persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH &CoKG durch ERbfall wurde. In dieser Kaufabsichtserklärung mit der Stadt wird das Kind verpflichtet, die Grundstücke, an denen sie in Erbengemeinschaft Miteigentümerin ist und die der GmbH & Co.KG gehören, nicht vor dem 31.12.2024 an jemanden anderen zu veräußern. Es ist keine Verpflichtung enthalten, dass die Grundstücke an die Stadt veräußert werden müssen.

    Ein Vertretungsauschluss der sorgeberechtigten Mutter besteht nicht.

    Meiner Meinung nach ist das kein Fall des § 1821 BGB, der § 1812 BGB würde sowieso nicht greifen und auch keinen anderen Genehmigungstatbestand sehe ich. Hat jemand eine Idee dazu? Vielen Dank schon mal im voraus:-)

    Einmal editiert, zuletzt von Niedermeier (15. Oktober 2021 um 08:40)

  • Wem gehört das Grundstück denn nun, der GmbH & Co. KG oder einer Gemeinschaft, an der das Kind durch Erbfall beteiligt ist?
    Unabhängig davon steht doch anscheinend derzeit keine Verfügung über das Grundstück im Raum. Im Gegenteil beinhaltet dieses "Stillhalteabkommen" ja gerade das Gegenteil, es darf nicht verfügt werden. Ich sehe daher weder § 1821 BGB noch § 1822 Nr. 13 BGB (an den man vielleicht noch hätte denken können) berührt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wem gehört das Grundstück denn nun, der GmbH & Co. KG oder einer Gemeinschaft, an der das Kind durch Erbfall beteiligt ist?
    Unabhängig davon steht doch anscheinend derzeit keine Verfügung über das Grundstück im Raum. Im Gegenteil beinhaltet dieses "Stillhalteabkommen" ja gerade das Gegenteil, es darf nicht verfügt werden. Ich sehe daher weder § 1821 BGB noch § 1822 Nr. 13 BGB (an den man vielleicht noch hätte denken können) berührt.


    Es geht um mehrere Grundstücke. Ein Teil gehört der Erbengemeinschaft und ein Teil gehört der Gesellschaft. Die Frage ist, ob das "Nichtverfügen dürfen" nicht auch schon eine Verfügung darstellt...

  • Für mich wie oben dargestellt eher nicht. Aber vielleicht gibt es ja noch andere Beiträge.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Wem gehört das Grundstück denn nun, der GmbH & Co. KG oder einer Gemeinschaft, an der das Kind durch Erbfall beteiligt ist?
    Unabhängig davon steht doch anscheinend derzeit keine Verfügung über das Grundstück im Raum. Im Gegenteil beinhaltet dieses "Stillhalteabkommen" ja gerade das Gegenteil, es darf nicht verfügt werden. Ich sehe daher weder § 1821 BGB noch § 1822 Nr. 13 BGB (an den man vielleicht noch hätte denken können) berührt.


    Es geht um mehrere Grundstücke. Ein Teil gehört der Erbengemeinschaft und ein Teil gehört der Gesellschaft. Die Frage ist, ob das "Nichtverfügen dürfen" nicht auch schon eine Verfügung darstellt...

    Die Vereinbarung zum "Nichtverfügen dürfen" stellt aus meiner Sicht nur eine schuldrechtliche Vereinbarung dar und keine sachenrechtliche Verfügung.

    Hinsichtlich der fehlenden Genehmigungstatbestände schließe ich mich FED an.

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