Löschung Grundschuld im Wege der Grundbuchberichtigung gem. §§ 894 BGB, 19 GBO

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe hier folgenden Sachverhalt vorliegen:
    Unserem Notariat sind Unterlagen zur Bestellung einer Grundschuld vorgelegt worden. Jedoch stellt sich im Nachhinein heraus, dass kein Darlehensverhältnis zugrunde liegt...:mad: Die Grundschuld ist bestellt und auch im Grundbuch eingetragen worden. Nach Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde an die Gläubigerin erklärte diese, der Darlehensnehmer sei dort unbekannt; ein Geschäft wäre nicht zustande gekommen und hat uns die vollstreckbare Ausfertigung wieder zurückgesandt.

    Wir haben mehrfach und eindringlich darum gebeten, dass uns die Löschungsbewilligung -unter Kostenaufgabe an uns- zugesandt wird. Leider regt sich die Gläubigerin überhaupt nicht! Beim hiesigen Grundbuchamt haben wir versucht, die Grundschuld im Wege der Grundbuchberichtigung wegen Unrichtigkeit löschen zu lassen. Leider bekommen wir nur ein Schreiben zurück mit der Bitte, die LB vorzulegen.
    Kann mir hier Jemand weiterhelfen? Die nachrangig eingetragene (richtige Finanzierungsgläubigerin) drängt verständlicherweise auf rangrichtige Eintragung.

    Viele Grüße:gruebel:

  • Ich sehe beim GBA keine Möglichkeit. Die Grundschuld ist ja gerade forderungsunabhängig. Ohne Löschungsbewilligung wird das GBA nicht löschen und einen Unrichtigkeitsnachweis in Urkundsform kannst Du nicht führen. Bliebe nur die Klage gegen die Gläubigerin. Auf § 894 BGB hast Du ja schon selbst hingewiesen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Sachvortrag ist auch widersprüchlich. Ist dem Gläubiger der Schuldner jetzt "unbekannt" oder ist es nur nicht zu einem Abschluss gekommen. Ohne Einigung: 894 BGB, ohne "Darlehensverhältnis": 812 BGB.

  • Aber egal, welche Variante: Nicht beim GBA zu bewerkstelligen. Da dürfte Einigkeit bestehen.

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  • Ist die "Nichtgläubigerin" vielleicht siegelführend?

    Dann könnte sie nämlich mehr oder weniger kostenfrei erklären, dass es keine dingliche Einigung über die Bestellung der Grundschuld gibt und auch nicht gab (Nachweis i. S. des § 22 GBO). Denn bei fehlender Einigung entsteht auch keine Eigentümergrundschuld.

  • Vielen lieben Dank Euch allen! Wir haben dem Käufer bereits angeraten, sich anwaltlich vertreten zu lassen und den Klageweg zu beschreiten. Leider ist die Gläubigerin nicht siegelführend. Ich hatte nur die Hoffnung, dass ich die Sache in diesem Jahr noch irgendwie durch ein Hintertürchen loswerde 😉
    Schönes 🌞 WE

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