Festsetzung nach §788 II S. 2, i.V.m. 887 ZPO

  • Hallo Ihr Lieben,

    folgender Fall ist in unserer Abteilung (LG Zivil) aufgeschlagen:

    Kostenfestsetzungsantrag nach §788 II S. 2, i.V.m. 887 ZPO über die Vollstreckungskosten.

    Unser Gericht ist das Gericht des ersten Rechtszuges. Zuständigkeit ist nach unserer Ansicht gegeben.

    Die Vornahme der vertretbaren Handlung (als Vollstreckungshandlung) war die korrekte Ausführung von Bauarbeiten an einem Parkplatz.
    Die geltendgemachten Vollstreckungskosten sind demnach entsprechend hoch und mit einer beiligenden Rechnung der beauftragten Firma belegt.

    Es stellt sich nun die Frage, wie (und in welchem Umfang) eine Überprüfung der geltendgemachten Kosten erfolgen kann.
    Wie hier die Beurteilung der Erforderlichkeit
    (ggf. durch Gutachter? :confused: sind hier doch nicht im Erkenntnisverfahren?) durch den Rpfl vorgenommen werden kann ist uns unklar.
    :aufgeb:

  • Für die Frage der Notwendigkeit der Kosten der Ersatzvornahme reicht die Glaubhaftmachung (§ 104 Abs. 2 ZPO) aus. Eine Beweisaufnahme mit Sachverständigenbeweis ist daher nicht notwendig (vgl. Kostenfestsetzung/Hellstab, 24. Aufl. 2021, Rn. 615; OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.09.1997, 8 W 90/97).

    Die Überprüfung der Kosten erfordert allerdings eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung der Schuldnerbelange. Die Angemessenheit richtet sich dabei nicht nach einen mittleren Marktpreis, sondern nach den Kosten, die ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Auftraggeber im konkreten Einzelfall akzeptieren würde (OLG Nürnberg, Rpfleger 1993, 85). Sind erhebliche Tatsachen streitig, ist im Einzelfall auch Beweis zu erheben (OLG Köln, Rpfleger 2014, 390; OLG Nürnberg, a.a.O.).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Für die Frage der Notwendigkeit der Kosten der Ersatzvornahme reicht die Glaubhaftmachung (§ 104 Abs. 2 ZPO) aus. Eine Beweisaufnahme mit Sachverständigenbeweis ist daher nicht notwendig (vgl. Kostenfestsetzung/Hellstab, 24. Aufl. 2021, Rn. 615; OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.09.1997, 8 W 90/97).

    Die Überprüfung der Kosten erfordert allerdings eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung der Schuldnerbelange. Die Angemessenheit richtet sich dabei nicht nach einen mittleren Marktpreis, sondern nach den Kosten, die ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Auftraggeber im konkreten Einzelfall akzeptieren würde (OLG Nürnberg, Rpfleger 1993, 85). Sind erhebliche Tatsachen streitig, ist im Einzelfall auch Beweis zu erheben (OLG Köln, Rpfleger 2014, 390; OLG Nürnberg, a.a.O.).

    Dankeschön, das hilft uns gut weiter. :dankescho

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