Hallo Ihr Lieben,
folgender Fall ist in unserer Abteilung (LG Zivil) aufgeschlagen:
Kostenfestsetzungsantrag nach §788 II S. 2, i.V.m. 887 ZPO über die Vollstreckungskosten.
Unser Gericht ist das Gericht des ersten Rechtszuges. Zuständigkeit ist nach unserer Ansicht gegeben.
Die Vornahme der vertretbaren Handlung (als Vollstreckungshandlung) war die korrekte Ausführung von Bauarbeiten an einem Parkplatz.
Die geltendgemachten Vollstreckungskosten sind demnach entsprechend hoch und mit einer beiligenden Rechnung der beauftragten Firma belegt.
Es stellt sich nun die Frage, wie (und in welchem Umfang) eine Überprüfung der geltendgemachten Kosten erfolgen kann.
Wie hier die Beurteilung der Erforderlichkeit
(ggf. durch Gutachter? sind hier doch nicht im Erkenntnisverfahren?) durch den Rpfl vorgenommen werden kann ist uns unklar.