RNF Klausel beantragt, Titel ausgesondert

  • Huhu,

    ich habe einen Antrag auf Erteilung einer RNF Klausel unter Vorlage der Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheids.
    Die Akte ist hier nach 30 Jahren ausgesondert.

    Muss ich jetzt zunächst die Urschrift ersetzen und kann dann die Klausel machen?
    Oder kann ich einfach die Klausel erteilen und eine Kopie der Ausfertigung zur Akte nehmen, damit man sieht, dass eine RNF erteilt wurde?!

    LG

  • Ich hab' was im Ohr, dass Titel 30 Jahre lang vollstreckbar sind. Korrigiert mich, falls ich mich da täusche - ggfs. ist das ja nur eine Einwendung, kein v.A.w. zu prüfendes Hindernis.
    Ich würde hier aber vor der Erteilung auf jeden Fall den Schuldner zum Klauselantrag anhören.

    Edit:

    Die Erteilung der Ausfertigung müsste man auf der Urschrift vermerken, weshalb ich mich schon noch für die Ersetzung der Urschrift aussprechen würde. Und eine Kopie der eingereichten Ausfertigung z.d.A. nehmen, wofür es m.W.n. aber keine Vorschrift gibt.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Als Einredewendung ;) nicht, das ist wohl richtig. Mit Stellungnahmefrist anhören würde ich vorher trotzdem, damit auch die Chance besteht, dass die Verjährung vor Klauselerteilung vorgetragen werden kann.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Anhörung halte ich in dem Zusammenhang auch für sinnvoll, wobei die Rechtsnachfolge amtsbekannt ist.

    Wenn ich die Urkunde ersetze -sofern das wirklich erforderlich sein sollte-, stellt sich mir auch die Frage wie lang man die ersetze Urschrift dann nebst Klausel aufbewahren muss :confused:

  • Anhörung halte ich in dem Zusammenhang auch für sinnvoll, wobei die Rechtsnachfolge amtsbekannt ist.

    Wenn ich die Urkunde ersetze -sofern das wirklich erforderlich sein sollte-, stellt sich mir auch die Frage wie lang man die ersetze Urschrift dann nebst Klausel aufbewahren muss :confused:

    wohl genauso lange wie den ursprünglichen Titel (mit Fristbeginn ab Ersetzung)

  • Anhörung halte ich in dem Zusammenhang auch für sinnvoll, wobei die Rechtsnachfolge amtsbekannt ist.

    Naja, es könnten ja auch andere Sachen im Rahmen der Anhörung aufkommen (Erfüllung gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger vor Eintritt der RNF usw.)

    Die Verjährung kann gehemmt sein oder neu begonnen haben - u.a. durch jede Vollstreckungshandlung (§ 212 BGB).

    Verjährung kann daher m.E. nur mit Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.

    Darüber würde ich mir - wie über allen anderen Vortrag auch - im Rahmen der Anhörung erst dann prüfen, wenn es denn auch tatsächlich geltend gemacht wird.

    Schönes :wochenende: allerseits. :bigbye:

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Für eine Anhörung oder eine Ersetzung der urschrift gibt es doch gar keine Grundlage.
    Nur aus einem unguten Gefühl heraus kann man sich doch keine neuen Voraussetzungen erfinden

    Einfach erteilen.

    Ich höre nicht aus einem unguten Gefühl heraus an, sondern wegen der sehr eindeutigen Kommentierung zu §§726 und 727 ZPO. Die besagt, dass das Gericht die Gegenseite vor der Erteilung anhören soll. Beispielhaft sei nur mal der Zöller genannt.

    Natürlich heißt „soll“ nicht zwingend „muss“, sondern nur „muss wenn kann“. Aber ich sehe nicht, warum man nicht anhören kann.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Für eine Anhörung oder eine Ersetzung der urschrift gibt es doch gar keine Grundlage.

    Was ist mit § 730 ZPO? Geht hier doch um eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO, damit kann eine Anhörung stattfinden.

    Eine Ersetzung der Urschrift ist nach der UrkErsetzV möglich, wenn Anlass zur Wiederherstellung besteht. Nachdem nach § 734 ZPO die Klausel auf dem Urteil zu vermerken ist, gibt es wohl Anlass für die Wiederherstellung.

  • Ich hänge mich hier mal ran.
    Wer wäre für eine Ersetzung eines Vollstreckungsbescheides nach der UrkErsVO denn zuständig? Das Mahngericht welches den VB erlassen hat oder das Prozessgericht bei welchem nun eine RNF Klausel beantragt wird und was ist hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit zu beachten? Habe einen ähnlichen Fall und stehe auf dem Schlauch

  • Ich hänge mich hier mal ran.
    Wer wäre für eine Ersetzung eines Vollstreckungsbescheides nach der UrkErsVO denn zuständig? Das Mahngericht welches den VB erlassen hat oder das Prozessgericht bei welchem nun eine RNF Klausel beantragt wird und was ist hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit zu beachten? Habe einen ähnlichen Fall und stehe auf dem Schlauch

    Das Mahngericht wäre zuständig, § 4 Abs. 1 S. 1 UrkErsVO.

    Weshalb wird die RNF beim Prozessgericht beantragt, wenn das Mahngericht den VB erlassen hat? :gruebel:

  • was ist hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit zu beachten?

    In § 4 Abs. 2 UrkErsetzV wird davon gesprochen, dass im Falle einer Zuständigkeit des Urkundsbeamten für den Erlass der Entscheidung zuständig ist, dieser auch für die Ersetzung zuständig ist. Daraus würde ich im Umkehrschluss lesen, dass ansonsten immer der jeweilige Entscheider auch für die Ersetzung zuständig sein dürfte; eine Übertragung im RpflG wäre mir nicht bekannt :D

  • Ich hänge mich hier mal ran.
    Wer wäre für eine Ersetzung eines Vollstreckungsbescheides nach der UrkErsVO denn zuständig? Das Mahngericht welches den VB erlassen hat oder das Prozessgericht bei welchem nun eine RNF Klausel beantragt wird und was ist hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit zu beachten? Habe einen ähnlichen Fall und stehe auf dem Schlauch

    Das Mahngericht wäre zuständig, § 4 Abs. 1 S. 1 UrkErsVO.

    Weshalb wird die RNF beim Prozessgericht beantragt, wenn das Mahngericht den VB erlassen hat? :gruebel:


    Vielen Dank schonmal für die Antwort!

    So hatte ich die Zuständigkeit auch verstanden bzw. gelesen. Das zuständige Mahngericht schrieb mir jedoch, dass der VB dort bereits erlassen wurde und durch den Einspruch gegen den VB und die Abgabe an das Prozessgericht von dort aus nichts mehr zu veranlassen ist.

    Die RNF wurde wohl bei uns am Prozessgericht beantragt, da ein Einspruch gegen den VB eingelegt wurde, welcher per Urteil verworfen wurde. Der AST wollte nun eine RNF für VB und Urteil. Der Antrag hinsichtlich der RNF hinsichtlich des Urteils wurde auf meinen Hinweis, dass keine vA mangels vollstreckungsfähigen Inhalts erteilt werden kann/konnte bereits zurückgenommen. Der Antrag hinsichtlich des VBs wurde aufrecht erhalten. Hier fehlt jedoch die Urschrift.

    Am sinnvollsten wäre jetzt jedoch das Mahngericht erneut anzuschreiben und um eine Ersatzurkunde zu bitten oder?

  • Ich häng' mich mal dran:
    Aus meiner frühesten Zeit meine ich mich zu erinnern, dass mit der Abgabe an das Prozessgericht das Mahngericht 'raus ist.
    Der UdG des Prozessgerichts muss dann den VB selbst ersetzen - zur Not sogar abschreiben (früher gab's noch Vordrucke).

    Im vorliegenden Fall würde ich den VB durch begl. Kopie zur (neuen) Akte ersetzen und die Klauselerteilung da drauf vermerken.

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